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Originäre Gewährung einer Räumungsfrist in einem isolierten Beschluss während des noch laufenden Berufungsverfahrens

LG Berlin67 S 18/1609.02.2016GE 2016, 261

ZPO §§ 721 Abs. 1, 3, 522 Abs. 2 Satz 1; BGB §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist der Mieter von Wohnraum erstinstanzlich zur Räumung verurteilt worden, ist das Berufungsgericht zur originären Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 ZPO nicht nur in dem Berufungsurteil oder einem die Berufung des Mieters zurückweisenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO befugt, sondern auch in einem isolierten Beschluss während des noch laufenden Berufungsverfahrens.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die schwerbehinderte Bekl. ist erstinstanzlich u. a. zur Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung verurteilt worden. Im erstinstanzlichen Urteil ist der Bekl. keine Räumungsfrist gewährt worden. Dagegen hat sie Berufung mit der Begründung eingelegt, das Mietverhältnis bestehe ungekündigt fort, zumindest sei ihr eine Räumungsfrist zu gewähren, da es ihr trotz bereits erfolgter Bewerbungen bei mehreren städtischen Wohnungsbaugesellschaften bislang nicht möglich gewesen sei, Ersatzwohnraum zu beschaffen, zumal sie - insoweit unstreitig - aufgrund einer Polyneuropathie, einer Rückenerkrankung, den Folgen eines Krebsleidens und einer schweren psychiatrischen Erkrankung gesundheitlich erheblich beeinträchtigt sei. Die Bekl. beantragt Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung, hilfsweise Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil ohne Sicherheitsleistung.

Die Kl. betreiben inzwischen die Räumungsvollstreckung aus dem amtsgerichtlichen Urteil; der Räumungstermin ist von dem Gerichtsvollzieher für den 17. Februar 2016 angesetzt. Sie beantragen, die Anträge auf Gewährung einer Räumungsfrist und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen, weil die sachlichen Voraussetzungen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung oder zur Gewährung einer Räumungsfrist nicht vorlägen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. […] Den Kl. steht der tenorierte Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß §§ 546 Abs. 1, 985 BGB zu, da das Mietverhältnis zwischen den Kl. und der Bekl. durch die mit Schreiben vom 13. April 2015 erklärte ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2015 beendet worden ist.

Die Kündigung ist der Bekl. zugegangen. Die Kammer teilt die den Zugang des Kündigungsschreibens vom 13. April 2015 betreffende Beweiswürdigung des Amtsgerichtes. Die angefochtene Entscheidung lässt Fehler in der Tatsachenfeststellung nicht erkennen.

Das Amtsgericht hat die Aussage der Zeugen unter Darlegung der für seine Überzeugungsbildung wesentlichen Umständen fehlerfrei gewürdigt und als Ergebnis die von den Kl. aufgestellte Behauptung des Zugangs als bewiesen erachtet. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder ein Übergehen von Umständen, die ein anderes Beweisergebnis nahe legen, ist nicht ersichtlich und mit der Berufung auch nicht in erheblicher Weise vorgetragen.

Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Amtsgerichts, das mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Hauptzeugen gekommen ist, die zu dem Kerngehalt der zu beweisenden Behauptung des Zugangs des Kündigungsschreibens durch Einwurf in den Briefkasten der Bekl. hinreichend konkret und im Wesentlichen übereinstimmende Bekundungen gemacht haben. Es hat sich auch mit dem in der Berufung hervorgehobenen Umstand der wirtschaftlichen Verflechtung der Kl. mit den Hauptzeugen sowie damit auseinandergesetzt, dass der Zeuge X sich nicht mehr an den genauen Wochentag erinnern konnte, jedoch angegeben hat, der Einwurf in den Briefkasten sei an dem Tag des auf dem Kündigungsschreiben angegebenen Datums (d. h. an einem Montag) erfolgt. Die von der Berufung hervorgehobene weitere Äußerung des Zeugen „… ich meine, es war nicht an einem Montag …“ stellt keinen maßgeblichen Widerspruch dar. Zum einen hat der Zeuge insoweit nur eine Vermutung geäußert. Hinzu kommt, dass gerade die unverstellte Unsicherheit im Rahmen seiner Befragung für seine Glaubwürdigkeit und der Berufung zuwider gerade gegen eine vorbereitete Aussage spricht. Das hat das Amtsgericht zutreffend erkannt. Es spricht ferner nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Y, dass er sich nicht an die einzelnen Umstände erinnern und insbesondere nicht angeben konnte, woher der Zeuge X den Brief hatte. Maßgeblich ist, dass er klar, widerspruchsfrei und im Kernbereich übereinstimmend mit dem Zeugen X den Einwurf des Schreibens in den Briefkasten der Bekl. bestätigen konnte. Dass er angegeben hat, sich an Einzelheiten nicht erinnern zu können, spricht als solches nicht gegen seine Glaubwürdigkeit, zumal er nach seinen ebenfalls glaubhaften Angaben vorrangig Interesse an dem von dem Zeugen gefahrenen Pkw hatte. Gleiches gilt für die insoweit unbedeutende, im Rahmen der Zeugenvernehmung nicht vertiefte Frage der Anwesenheit der Kl. zu 1). Schließlich hat das Amtsgericht im Rahmen der Würdigung der Aussage der Gegenzeugin zutreffend ausgeführt, dass durch ihre Aussage nicht ausgeschlossen ist, dass trotz sorgfältiger Kontrolle der Post das streitbefangene Schreiben versehentlich übersehen wurde.

Den Kl. stand gemäß den §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zu, da die Bekl. ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Befindet sich der Mieter in einem Zahlungsverzug, der gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, begründet dies auch ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 25. Okt. 2006 - VIII ZR 102/06, GE 2007, 46 = NJW 2007, 428 Tz. 9; Kammer, Urt. v. 16. Sept. 2014 - 67 S 290/14, GE 2014, 1337 = ZMR 2015, 299 Tz. 3).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn die Bekl. befand sich bei Ausspruch und Zugang der streitgegenständlichen Kündigung in einem die gleichfalls ausgesprochene fristlose Kündigung rechtfertigenden - und zwei Monatsmieten übersteigenden - Zahlungsverzug in Höhe von insgesamt 1.452,22 €. Insoweit nimmt die Kammer auf die zutreffenden und auch von der Berufung nicht in Zweifel gezogenen Berechnungen des Amtsgerichts Bezug.

Der eingetretene Zahlungsrückstand war auch von der Bekl. zu vertreten, § 286 Abs. 4 BGB. Richtigerweise hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Bekl. - der insoweit die Darlegungs- und Beweislast oblag - trotz zeitweiser Abwesenheit bei Anwendung der ihr zumutbaren und erforderlichen Sorgfalt zu prüfen hatte, ob die geschuldeten Mieten vollständig und fristgerecht gezahlt wurden. Ein etwaiges Fehlverhalten ihres Sohnes, den sie während ihrer Abwesenheit mit der Zahlung der Miete beauftragt hatte, ist ihr davon abgesehen ohnehin gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Keine ihr günstigere Beurteilung folgt aus den angeblichen Versäumnissen des JobCenters (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, GE 2015, 313 = NJW 2015, 1296 Tz. 17).

Die innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geleisteten Zahlungen der Bekl. führten nicht zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung, da § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur auf eine außerordentliche, nicht hingegen auf die hier zu beurteilende ordentliche Kündigung anwendbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 2012 - VIII ZR 07/12 [richtig lautet das Aktenzeichen VIII ZR 107/12, Anm. der Red.] GE 2012, 1629 = NJW 2013, 159 Tz. 26 ff.; Kammer, aaO., Tz. 5).

Der Wirksamkeit der Kündigung steht es auch nicht entgegen, dass die Bekl. zuvor nicht abgemahnt wurde. Denn die ordentliche Kündigung wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung setzt grundsätzlich keine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, GE 2008, 114 = NJW 2008, 508 Tz. 22 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Fehlverhalten als solches bereits als nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann. So aber liegt der Fall hier.

Das Festhalten an der ordentlichen Kündigung ist trotz erfolgter Schonfristzahlung auch nicht rechtsmissbräuchlich. Hält der Vermieter im streitgegenständlichen Kontext an einer bei Ausspruch und Zugang wirksamen ordentlichen Zahlungsverzugskündigung fest, ist dies nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen - wie etwa bei dem vollständigen Zahlungsausgleich kurz nach Ausspruch der Kündigung - mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar, da andernfalls eine analoge Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf ordentliche Zahlungskündigungen vorgenommen würde (vgl. Kammer, aaO. Tz. 6). Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist dabei grundsätzlich nur in Betracht zu ziehen, wenn der Zahlungsausgleich kurz nach Zugang der Kündigung erfolgt und der Mieter nachvollziehbare Gründe für seine Säumnis angeben kann (vgl. Kammer, aaO. Tz. 6):

An diesen besonderen Umständen des Einzelfalls fehlt es vorliegend. Selbst wenn zugunsten der Bekl. nicht auf den Zugang der Kündigungserklärung, sondern erst auf die am 13. Mai 2015 erfolgte Zustellung der Räumungsklage abgestellt würde, läge kein sofortiger Rückstandsausgleich vor, da dieser erst mit der Zahlung vom 22. Juni 2015 vollständig erfolgte. Auch der Verweis der Bekl. auf den erst unter dem 11. Juni 2015 erfolgten Änderungsbescheid des JobCenters unter Berücksichtigung der modernisierungsbedingten Mietänderung rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die Bekl. dessen Erlass nicht hinreichend zügig betrieben hat. Denn sie hat sich ausweislich ihres eigenen Vorbringens erstmals am 5. Juni 2015 und damit mehr als drei Wochen nach Zustellung der Räumungsklage ernsthaft um den Zahlungsausgleich bemüht, obwohl ihr aufgrund der vorausgegangenen Bescheide die unterbliebene Berücksichtigung schon länger bekannt und zudem am 18. Mai 2015 ein Sanktionsbescheid des JobCenters gegen sie ergangen war.

2. Die beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil hatte gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO zu unterbleiben, da dazu die Einlegung eines erfolgversprechenden Rechtsmittels erforderlich gewesen wäre (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 719 Rz. 3 ff.). Daran jedoch fehlt es aus den Erwägungen zu II. 1.

3. Der Bekl. war gemäß § 721 Abs. 1 ZPO eine Räumungsfrist im tenorierten Umfang (Anm. d. Red.: hier bis zum 31. Mai 2016) zu gewähren.

Gemäß § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren, sofern auf Räumung von Wohnraum erkannt wurde.

Die formalen Voraussetzungen zur Gewährung einer Räumungsfrist sind unabhängig von der - im Berufungsrechtszug gesondert erfolgten - Antragstellung durch die beklagte Mieterin erfüllt, da eine Entscheidung darüber gemäß § 721 Abs. 1 Alt. 2 ZPO auch von Amts wegen ergehen kann und die Kammer als Berufungsgericht ebenso wie das Revisionsgericht zur originären Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 ZPO - auch im Falle ihrer Versagung durch die Vorinstanz(en) - befugt ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1963 - V ZR 224/60, NJW 1963, 1307; Beschl. v. 27. April 2010 - VIII ZR 283/09, GE 2010, 842 = MietPrax-AK § 721 ZPO Nr. 1; Beschl. v. 24. April 2014 – V ZR 74/14, WuM 2014, 354 Tz. 7; Schuschke, NZM 2015, 233, 235). Im hier gegebenen Falle der Berufung bedarf es einer vorherigen sofortigen Beschwerde des Mieters gemäß § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO gegen die Versagung der Räumungsfrist im erstinstanzlichen Urteil nicht (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 721 Rz. 10; Lehmann-Richter, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 721 Rz. 66 f.; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 721 Rz. 13).

Es ist auch auf Räumung von Wohnraum erkannt worden; ausreichend ist insoweit, dass die beklagte Mieterin in dem von ihr mit der Berufung angegriffenen Urteil des Amtsgerichts zur Räumung und Herausgabe der an sie vermieteten Wohnung verurteilt wurde. Für eine originäre Entscheidungskompetenz in der Berufungsinstanz nach § 721 Abs. 1 ZPO ist es hingegen nicht erforderlich, dass das Berufungsgericht selbst erstmalig auf Räumung von Wohnraum erkannt hat (vgl. BGH, aaO.; Lackmann, aaO.; Schuschke, aaO.). Das betrifft nicht nur die Fälle, in denen die Berufung im Verfahren gemäß § 523 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Urteil zurückgewiesen wird. Erfasst sind gemäß § 721 Abs. 1 ZPO - in seiner zumindest gebotenen analogen Anwendung - auch die Fälle, in denen das Berufungsgericht die Berufung des Mieters nach vorherigem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege als offensichtlich unbegründet zurückweist (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Tz. 7 [zu § 712 Abs. 1 ZPO]).

Die Kammer sieht sich auch befugt, im laufenden Rechtsmittelverfahren isoliert über die Gewährung einer Räumungsfrist zu befinden (a.A. BGH, Beschl. v. 27. April 2010 - VIII ZR 283/09, GE 2010, 842 = MietPrax-AK § 721 ZPO Nr. 1; Beschl. v. 24. April 2014 - V ZR 74/14, WuM 2014, 354 Tz. 7). Denn zunächst beschränken weder der Wortlaut noch die Systematik und Entstehungsgeschichte des § 721 ZPO (und der §§ 707-720a ZPO) Zeitpunkt und Form der vom Gericht zu treffenden Entscheidung über die Gewährung der Räumungsfrist allein auf die instanzbeendende Entscheidung. Selbst wenn aber eine entsprechende Ableitung möglich wäre, stünde dieser die vornehmliche und vorrangige ratio des § 721 Abs. 1 ZPO entgegen, die darin liegt, die Obdachlosigkeit des zur Räumung verurteilten Mieters zu vermeiden (vgl. Kammer, Urt. v. 9. April 2015 - 67 S 28/15, WuM 2015, 421 Tz. 14 m.w.N.; Kroppenberg, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl. 2015, § 721 Rz. 1; Lehmann-Richter, aaO., Rz. 1). Diesem Sinn und Zweck der Vorschrift würde jedoch nicht Genüge getan, wenn für den Zeitraum zwischen der Einlegung eines einheitlichen Rechtsmittels gegen das Räumungsurteil und die darin erfolgte Versagung der Räumungsfrist und der Entscheidung des Rechtsmittelsgerichts über das angefochtene Räumungsurteil die Anwendung des § 721 Abs. 1 ZPO verfahrensrechtlich ausgeschlossen wäre. Das gilt insbesondere in Fällen, bei denen dem Rechtsmittel - wie hier - in der Hauptsache nicht die für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht innewohnt und auch die Voraussetzungen für einen begründeten Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO fehlen. Bei Letzterem kommt insbesondere in Fällen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels und der auch hier gegebenen offensichtlichen Irreversibilität der Berufungsentscheidung wegen § 713 ZPO in der Regel ohnehin keine dem Mieter günstige Vollstreckbarkeitsentscheidung in Betracht; davon abgesehen ist es schon zweifelhaft, ob das Berufungsgericht bei erstmaliger Antragstellung nach § 712 ZPO im zweiten Rechtszug zu einer stattgebenden (Vorab-) Entscheidung überhaupt befugt wäre (vgl. zum Meinungsstand Ulrici, in: Beck‘scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, 19. Edition, Stand: 1. Dezember 2015, § 714 Rz. 3 m.w.N.).

Der Mieter wäre in diesen Fällen bei einem im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens anberaumten Räumungstermin weitgehend schutzlos gestellt: Sein Räumungsschutz hinge - von den durch § 765a ZPO erfassten Ausnahmekonstellationen abgesehen - im Wesentlichen vom Datum des angesetzten Räumungstermins sowie dem Zeitpunkt der Entscheidung über sein Hauptsacherechtsmittel und der dem Rechtsmittelgericht in dessen Rahmen eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung nach § 721 Abs. 1 ZPO ab. Diesen Zeitpunkt indes kann er nicht beeinflussen; vor allem steht es nicht in seiner Macht, ob im Berufungsverfahren im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO oder gemäß § 523 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach mündlicher Verhandlung durch Urteil befunden wird. Das wiederum hat zur Folge, dass der Mieter, der eine offensichtlich unbegründete Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil einlegt, über die im in der Regel erheblich schnelleren Verfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO befunden wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit den Schutz eines die instanzbeendende (Beschluss-) Entscheidung flankierenden Ausspruchs nach § 721 Abs. 1 ZPO in Anspruch nehmen kann als ein Mieter, dessen Berufung die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich fehlen, und über die das Berufungsgericht deshalb erst nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheidet. Von diesen Unwägbarkeiten des Rechtsmittelverfahrens kann die Verwirklichung der ratio des § 721 Abs. 1 ZPO aber nicht abhängen, da sich andernfalls nicht zu rechtfertigende Schutzlücken und Ungleichbehandlungen ergäben, die hier auch die beklagte Mieterin träfen: Würde die Kammer nämlich vor dem für den 17. Februar 2016 angesetzten Räumungstermin in der Hauptsache entscheiden (können), käme der Bekl. im Gefolge der zu treffenden Hauptsachenentscheidung der volle Schutz des § 721 Abs. 1 ZPO zugute. Ihr diesen Schutz zu versagen, nur weil der Kammer eine Hauptsachenentscheidung vor dem Räumungstermin - bereits wegen der zu gewährenden und abzuwartenden Stellungnahmefristen - zeitlich nicht möglich ist, lässt sich mit dem Schutzzweck des § 721 Abs. 1 ZPO nicht vereinbaren. Deshalb ist die verfahrensrechtliche Eröffnung der Möglichkeit zur isolierten Entscheidung nach § 721 Abs. 1 ZPO im laufenden Rechtsmittelverfahren geboten, wobei dahinstehen kann, ob diese aus § 721 Abs. 1 ZPO unmittelbar oder erst aus dessen analoger Anwendung folgt. Zumindest die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung sind gegeben, da bei Anwendung des § 721 Abs. 1 ZPO im restriktiv verstandenen Sinne trotz vergleichbarer Interessenlage eine Regelungslücke hinsichtlich des Räumungsschutzes während des laufenden Rechtsmittelverfahrens bestünde. Diese wäre auch planwidrig, da Wortlaut, Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte der Norm und der §§ 707-720a ZPO keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür geben, dass der Gesetzgeber den Wohnraummieter gerade während des laufenden Rechtsmittelverfahrens bewusst des originären Räumungsschutzes nach § 721 Abs. 1 ZPO entkleiden wollte, um ihm diesen durch eine punktuelle Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts erstmals im Zeitpunkt der Instanzbeendigung - und damit häufig zu spät - wieder einzuräumen.

Eine isolierte Entscheidung über die Gewährung der Räumungsfrist im laufenden Rechtsmittelverfahren führt auch zu keiner ungerechtfertigten Schlechterstellung des Vermieters als Räumungsgläubiger. Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen das Rechtsmittelgericht die Räumungsklage schließlich unter Abänderung des vorinstanzlichen Urteils abweist, sondern auch im Falle der Erfolglosigkeit des vom Mieter eingelegten Hauptsacherechtsmittels, wenn die für die bereits isoliert erfolgte Gewährung der Räumungsfrist maßgeblichen Umständen bis zum Instanzende unverändert fortbestehen oder die Mietsache zuvor geräumt an den Vermieter herausgegeben wird. Aber auch in den - seltenen - Fällen, in denen sich die für die Bemessung der Räumungsfrist maßgeblichen Umstände zugunsten des Vermieters im Nachhinein noch ändern, sind seine Rechte durch die antragsgebundene Möglichkeit zur Verkürzung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO, die ihm jederzeit und fristlos eröffnet ist (vgl. Lehmann-Richter, aaO., § 721 Rz. 61), hinreichend gewahrt.

Die Gewährung einer Räumungsfrist ist auch in der Sache geboten. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Bekl. nunmehr ihren Mietzahlungsverpflichtungen regelmäßig, pünktlich und vollständig nachkommt und ihr die Möglichkeit zu geben ist, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen. Die Gewährung der Räumungsfrist ist im tenorierten Umfang auch unter Abwägung des Räumungsinteresses der Kl. gerechtfertigt. Zugunsten der Bekl. waren insoweit nicht nur der kammerbekannt angespannte Berliner Wohnungsmarkt und ihr bislang erfolgloses - und hinreichend intensives - Bemühen um die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu berücksichtigen, sondern auch ihre von den Kl. unbestrittenen - und im Einzelnen dargetanen und belegten - erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Suche nach einem anderen Obdach zusätzlich erschweren. Dass der Bekl. die Anmietung von Ersatzwohnraum trotz hinreichender Bemühungen bislang nicht gelungen ist (und gelingen konnte), steht trotz des Bestreitens der Kl. zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer bereits prima facie aufgrund der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt insbesondere im streitgegenständlichen Preissegment, den von der Bekl. eingereichten Unterlagen und ihres unstreitigen gesundheitlichen Zustands fest.

Die Kammer hat im Umfang der erfolgten Räumungsfristbewilligung im noch nicht abgeschlossenen Berufungsverfahren gemäß § 574 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen einer möglichen Divergenz zu den zitierten - und ausdrücklich nur die Revisionsinstanz betreffenden - Beschlüssen des BGH vom 27. April 2010 und 24. April 2014 zugelassen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 721 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Nach BGH (GE 2010, 842, VIII. Senat; WuM 2014, 354, V. Senat) sieht das Gesetz grundsätzlich eine vom Urteil isolierte Gewährung einer Räumungsfrist nicht vor – sie kann also nicht gewährt werden. Das sieht das LG Berlin, ZK 67, anders, hat jedoch in dem (isolierten) Beschluss auf Bewilligung einer Räumungsfrist insofern die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter erhob nach fristloser und ordentlicher Kündigung wegen Zahlungsverzugs gegen den Mieter Räumungsklage. Der Mieter bestritt u. a. den Zugang der Kündigungen. Das Amtsgericht verurteilte den Mieter nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung hinsichtlich des Zugangs der Kündigungen auf Räumung, gewährte allerdings keine Räumungsfrist. Der Mieter ging dagegen in die Berufung und monierte u. a., dass keine Räumungsfrist gewährt worden sei, da es ihm trotz bereits erfolgter Bewerbungen bei mehreren städtischen Wohnungsbaugesellschaften bislang nicht möglich gewesen sei, Ersatzwohnraum zu beschaffen, zumal er – insoweit unstreitig – aufgrund einer Rückenerkrankung, den Folgen eines Krebsleidens und einer schweren psychiatrischen Erkrankung gesundheitlich erheblich beeinträchtigt sei. Der Vermieter betreibt inzwischen die Räumungsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin, ZK 67, teilte mit, die Kammer beabsichtige, die Berufung des Mieters als offensichtlich unbegründet im Beschlussweg zurückzuweisen. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung werde zurückgewiesen, dem Mieter werde jedoch eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2016 bewilligt. In der Sache (Kündigung wegen Zahlungsverzugs) selbst folge die Kammer dem Urteil des Amtsgerichts. Dem Mieter sei jedoch eine Räumungsfrist zu gewähren. Die Kammer sei auch befugt, im laufenden Rechtsmittelverfahren isoliert über die Gewährung einer Räumungsfrist zu befinden (a. A. BGH VIII ZR 283/09, GE 2010, 846; V ZR 74/14, WuM 2014, 354). Denn zunächst beschränkten weder der Wortlaut noch die Systematik und Entstehungsgeschichte des § 721 ZPO Zeitpunkt und Form der vom Gericht zu treffenden Entscheidung über die Gewährung der Räumungsfrist allein auf die instanzbeendende Entscheidung.

Selbst wenn aber eine entsprechende Ableitung möglich wäre, stünde dieser der vornehmliche und vorrangige Sinn und Zweck des § 721 Abs. 1 ZPO entgegen, der darin liege, die Obdachlosigkeit des zur Räumung verurteilten Mieters zu vermeiden (ZK 67, GE 2015, 789). Diesem Sinn und Zweck der Vorschrift würde jedoch nicht Genüge getan, wenn für den Zeitraum zwischen der Einlegung eines einheitlichen Rechtsmittels gegen das Räumungsurteil und die darin erfolgte Versagung der Räumungsfrist und der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über das angefochtene Räumungsurteil die Anwendung des § 721 Abs. 1 ZPO verfahrensrechtlich ausgeschlossen wäre. Das gelte insbesondere in Fällen, bei denen dem Rechtsmittel – wie hier – in der Hauptsache nicht die für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Erfolgsaussichten innewohne und auch die Voraussetzungen für einen Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 fehlten.

Der Mieter wäre in diesen Fällen bei einem im Laufe des Rechtsmittelverfahrens anberaumtem Räumungstermin weitgehend schutzlos gestellt: Sein Räumungsschutz hinge im Wesentlichen vom Datum des angesetzten Räumungstermins sowie dem Zeitpunkt der Entscheidung über sein Hauptsacherechtsmittel und der dem Rechtsmittelgericht in dessen Rahmen eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung nach § 721 Abs. 1 ZPO ab. Diesen Zeitpunkt indes könne er nicht beeinflussen; vor allem stehe es nicht in seiner Macht, ob im Berufungsverfahren im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO oder gemäß § 523 ZPO nach mündlicher Verhandlung durch Urteil befunden werde.

Das wiederum habe zur Folge, dass der Mieter, der eine offensichtlich unbegründete Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil einlege, über die im in der Regel erheblich schnelleren Verfahren nach § 522 ZPO befunden werde, mit größerer Wahrscheinlichkeit den Schutz eines die instanzbeendende Entscheidung flankierenden Ausspruchs nach § 721 ZPO in Anspruch nehmen könne als ein Mieter, dessen Berufung die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich fehlten und über die das Berufungsgericht deshalb erst in mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheide. Von diesen Unwägbarkeiten könne die Verwirklichung der ratio des § 721 ZPO aber nicht abhängen, da sich andernfalls nicht zu rechtfertigende Schutzlücken und Ungleichbehandlungen ergäben, die hier auch den verklagten Mieter treffen:

Würde die Kammer nämlich vor dem für den 17. Februar 2016 angesetzten Räumungstermin in der Hauptsache entscheiden (können), käme der Mieter im Gefolge der zutreffenden Hauptsacheentscheidung der volle Schutz des § 721 Abs. 1 ZPO zugute. Ihm diesen Schutz zu versagen, nur weil der Kammer eine Entscheidung vor dem Räumungstermin zeitlich nicht möglich sei, lasse sich mit dem Schutzzweck des § 721 Abs. 1 ZPO nicht vereinbaren. Deshalb sei die verfahrensrechtliche Eröffnung der Möglichkeit zur isolierten Entscheidung im laufenden Rechtsmittelverfahren geboten, wobei dahinstehen könne, ob diese unmittelbar oder erst aus dessen analoger Anwendung folge.

Eine isolierte Entscheidung über die Gewährung der Räumungsfrist im laufenden Rechtsmittelverfahren führe auch zu keiner ungerechtfertigten Schlechterstellung des Vermieters als Räumungsgläubiger. Das gelte nicht nur in den Fällen, in denen das Rechtsmittelgericht die Räumungsklage schließlich unter Abänderung des vor­instanz­lichen Urteils abweise, sondern auch im Falle der Erfolglosigkeit des vom Mieter eingelegten Hauptsacherechtsmittels, wenn die für die bereits isoliert erfolgte Gewährung der Räumungsfrist maßgeblichen Umstände bis zum Instanzende unverändert fortbestehen würden oder die Mietsache zuvor geräumt an den Vermieter herausgegeben werde.

Die Gewährung einer Räumungsfrist sei im konkreten Fall auch in der Sache geboten.

Die Kammer habe im Umfang der erfolgten Räumungsfristbewilligung im noch nicht abgeschlossenen Berufungsverfahren die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen einer möglichen Divergenz zu den zitierten – und ausdrücklich nur die Revisionsinstanz betreffenden – Beschlüssen des BGH zugelassen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es wäre wünschenswert, wenn die Rechtsbeschwerde eingelegt würde. Denn die Ausführungen des BGH, § 721 Abs. 1 ZPO sehe eine isolierte Räumungsfristbewilligung nicht vor, erscheinen etwas apodiktisch, während die Ausführungen der ZK 67 durchaus gut nachvollziehbar sind.