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Originale Fenster als wesentliche Elemente von Baudenkmalen

VG BerlinVG 16 A 396.9718.04.2000GE 2000, 1035

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln; § 2 Abs. 2 DSchG Bln

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Originale Fenster als wesentliche Elemente von Baudenkmalen; illegaler Fenstereinbau; Gartenstadt Staaken; Sprossenfenster; schleichende Veränderungen an Denkmalensemble

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Originale Fenster gehören zum wesentlichen Bestand eines jeden Baudenkmales und tragen wesentlich zu seinem Zeugniswert bei. Soweit ihr baulicher Zustand Mängel aufweist, sind diese zu reparieren. Nur wenn der schlechte Bauzustand eine Erhaltung nicht mehr zuläßt, ist der Austausch gegen in Material, Gestaltung und Funktion gleiche Ersatzfenster zulässig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Mieter eines Einfamilienhauses in der Gartenstadt Staaken, die aufgrund des Eintragungsbescheids vom 16. Juli 1996 denkmalgeschützt ist und auch in der nach neuem Recht geführten Denkmalliste Berlin als "Gartenstadt Staaken, Siedlung, 1. Bauabschnitt, 1914 bis 1917 von Paul Schmitthenner (D); 2. Bauabschnitt, 1926 bis 1929 von Karl Derleder" eingetragen ist (ABl. 1995, S. 3342; 1997, S. 1687). Eigentümer und Vermieter ist die "Gartenstadt Staaken e. G." Der Kl. plante die Erneuerung der straßenseitigen Fenster des Hauses. Unter Hinweis auf die genossenschaftlichen "Bedingungen für die Durchführung baulicher Veränderungen in den Wohnungen " erteilte die Genossenschaft dem Kl. mit Schreiben vom 16. Februar 1993 die Genehmigung für die Fenstererneuerung mit der Maßgabe "Straßenseite, Farbe weiß, gleiche Größe und Einteilung wie vorhanden, Ausführung in Holz". Der Kl. jedoch ersetzte die beiden Fenster der Straßenseite mit sprossenfreien Kunststoffenstern; das Fenster im Erdgeschoß hatte danach anstatt drei nur noch zwei Flügel, und das Fenster im Obergeschoß war nur noch einflügelig. Auf Hinweis der behördlichen Denkmalpflege forderte die Genossenschaft den Kl. auf, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dieser Aufforderung kam der Kl. nicht nach, statt dessen stellte er beim Bezirksamt Spandau den Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung des Fensteraustauschs und führte zur Begründung an, die Ausführung in Kunststoff sei gewählt worden, um sich dem Straßenbild mit schon mehrheitlich vorhandenen Kunststoffenstern anzugleichen. Das Bezirksamt versagte die Genehmigung. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln -) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274). Danach darf ein Denkmal u. a. nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde in seinem Erscheinungsbild verändert werden; nach Satz 3 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

Zu Recht hat das Bezirksamt in der hier streitigen Ordnungsaufgabe und im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt (§ 6 Abs. 5 DSchG Bln) die Erteilung der beantragten Genehmigung abgelehnt; denn Gründe des Denkmalschutzes und ein das Interesse des Kl. überwiegendes öffentliches Interesse stehen der Genehmigung entgegen. Auszugehen ist hier, worüber unter den Beteiligten kein Streit herrscht, von der Denkmaleigenschaft des vom Kl. bewohnten Hauses. Das Haus ist Teil der "Gartenstadt Staaken", die noch unter altem Recht als Baudenkmal eingetragen wurde und sich auch in der nach neuem Recht geführten Denkmalliste Berlin findet. Die Eigenschaft als Baudenkmal (§ 2 Abs. 2 DSchG Bln) ist nach allen vier Kategorien, also der geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen und stadtbildlichen Bedeutung gegeben. (wird ausgeführt)

Laut Eintragungsbescheid vom 16. Juli 1986, unabhängig hiervon aber auch aus § 2 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 DSchG Bln folgend, betrifft der Denkmalschutz vornehmlich das "äußere Erscheinungsbild" eines geschützten Gebäudes, zu diesem gehören die Erscheinung der Fenster in Form, Größe, Material und Farbe. So heißt es in den vom Bekl. in ständiger Praxis bedachten, von der Arbeitsgruppe Bautechnik der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland im Frühjahr 1991 erarbeiteten "Hinweisen für die Behandlung historischer Fenster in Denkmälern", daß Fenster seit vielen Jahrhunderten wesentliche Funktions- und Gestaltungselemente des Hauses seien. Kein anderer Bauteil habe so vielfältige und widersprüchliche Aufgaben zu erfüllen, von der Belichtung über den Witterungsschutz bis zur Belüftung; kein Bauteil repräsentiere eine vergleichbare Konzentration verschiedener Handwerkstechniken wie das Fenster, an dessen Herstellung bis zu fünf Gewerke beteiligt seien, und kein Bauteil habe eine ähnlich umfassende Wirkung für die architektonische Erscheinung. Entsprechend vielfältig seien auch die geschichtlichen Informationen, die uns erhaltene historische Fenster übermittelten. Sie berichteten von unterschiedlichen Entwicklungen im Laufe der Jahrhunderte und in verschiedenen Gegenden, sie zeigten Änderungen in den funktionalen Anforderungen sowie die technischen Antworten im Hinblick auf Belichtung, Dichtigkeit und Belüftungsmethode; schließlich verdeutlichten sie den sozialen Stand der jeweiligen Bauherrn, das gestalterische Wollen und die handwerklichen Möglichkeiten der Erbauungszeit.

Ausgehend von diesen Grundsätzen gehören originale Fenster zum wesentlichen Bestand eines jeden Baudenkmals und tragen wesentlich zu seinem Zeugniswert bei. Soweit ihr baulicher Zustand Mängel aufweist, sind diese, wie es in den bereits zitierten "Hinweisen" heißt, zu reparieren, soweit dies technisch möglich ist; nur wenn der schlechte Bauzustand eine Erhaltung und Funktionsanpassung nicht mehr zuläßt, ist der Austausch gegen neue Fenster gerechtfertigt. Diese Ersatzfenster müssen aber in Material und Gestaltung sowie in der Funktion ihrer Beschläge genau ihren Vorgängern folgen, um möglichst viel von der historischen Aussage zu überliefern und eine gute Einfügung in die Gesamtheit eines historischen Gebäudes zu erreichen. Als Werkstoff für den Ersatz historischer Holzfenster kann demnach, den "Hinweisen" entsprechend, nur das authentische Material Holz im Sinne des detailgetreuen Nachbaus in Betracht kommen.

Diese in den "Hinweisen für die Behandlung historischer Fenster in Baudenkmälern" niedergelegten Grundsätze haben ihrem Sinn und ihrer Aussage nach auch Eingang in die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie - Oberste Denkmalschutzbehörde - unter dem 17. Februar 1997 erlassenen "Richtlinien zur Herstellung des Pauschalierten Einvernehmens mit dem Landesdenkmalamt Berlin gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin", bezeichnet als "Rahmenrichtlinien", befunden. So heißt es in II.2.1. dieser Richtlinien, daß überlieferte Fenster zu erhalten seien; unabweisbare Schäden seien sach- und handwerksgerecht zu sanieren. Nach II.2.6. kann ein Austausch von Fenstern bei Gebäuden aus der Zeit nach 1870 genehmigungsfähig sein, wenn die Erhaltung und Reparatur der Fenster nachweislich nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand möglich ist. Nach II.2.7. muß der Nachbau der zum Ausbau freigegebenen Fenster den ursprünglichen Fenstern in Material und Gestaltung, Konstruktion, Abmessungen, Anzahl der Öffnungsflügel, Funktion der Beschläge, Oberflächenbehandlung und Farbgebung folgen.

Angesichts dieser im Zusammenhang mit historischen Fenstern von Baudenkmälern für jeden Einsichtigen nachvollziehbaren Grundsätze unterliegt die vom Kl. angegriffene Entscheidung des Bekl. keinen rechtlichen Bedenken: Gründe des Denkmalschutzes" (§ 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln) stehen der Genehmigung des Austauschs der überkommenen Holzfenster gegen neue, abweichend geformte und zudem mit Kippfunktion versehene Kunststoffenster entgegen. Die Richtigkeit dieser Entscheidung wurde dem Einzelrichter auch in der Ortsbesichtigung offenbar. Hierbei wurde die sachverständig-behördliche Einschätzung des Wertes der originalen Holzfenster deutlich; handelt es sich bei den Bauten des "Kleinen Platzes" doch um giebelständige Einzelwohnhäuser mit weißen glatten Fassaden, in denen der traditionellen Fensterung große Bedeutung im Sinn des Einsatzes graphischer Gliederungselemente der Flächen zukommt. Deutlich wird dies an der Wirkung, die von der kleinteiligen Sprossung der an fast allen Bauten noch vorhandenen Haustüren-Fensterumrandung ausgeht. Dem korrespondiert vom Baugedanken her die Binnensprossung der in der Fassade gebildeten weißen Hauptfenster; diese Fenster sind, wie in der Ortsbesichtigung sich bestätigte, bei den Häusern Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 10 und 14 noch original erhalten, wenn auch - wie im Fall des Kl. - die ursprüngliche weitere Sprossendifferenzierung (drei- Quer- und eine Längssprosse, mithin acht kleine Scheiben je Fensterflügel) nicht mehr vorhanden ist. Welche Bedeutung die ursprünglichen Fenster für die Architektur Schmitthenners als eines Baukünstlers der gemäßigten, der Tradition und dem Heimatgedanken verpflichteten Formensprache hatten, wurde ebenfalls im Rahmen der Ortsbesichtigung, vor diesen Bauten, deutlich. Diese in den Bauten dokumentierte Stilauffassung duldet nicht die "Modernisierung", die willkürlich und ohne Wertbewußtsein für die historisch überkommenen, den Eindruck der Fassade prägenden Fenster erfolgt.

Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 11 DSchG Bln war der Bekl. grundsätzlich gehalten, auch Belange des Kl. zu berücksichtigen. In seinem Fall findet sich allerdings nichts, was zu einer stattgebenden Entscheidung hätte führen können: Sein Vortrag, er habe die Fenster des von ihm genutzten Hauses anderen, schon mit Kunststoffenstern versehenen Häusern angleichen wollen, belegt geringen Sachverstand und Überblick und zeigt nur, wie ratsam es gewesen wäre, sich der Mithilfe der mit Denkmalschutz befaßten Behörde zu versichern. Daß hier der Denkmalschutz erkennbar involviert war, stellt der Kl. selbst nicht in Abrede, auch nicht den Hinweis auf die bauaufsichtlichen und denkmalpflegerischen Genehmigungen, den das Schreiben seiner Genossenschaft vom 16. Februar 1993 enthielt. Wesentlich ist schließlich, daß der Kl. dieser Genehmigung seitens der Genossenschaft, die die Fenstererneuerung mit den Maßgaben "gleiche Größe, Einteilung wie vorhanden, Ausführung in Holz" gestattet hatte, bewußt zuwider handelte. Bei der nunmehr begehrten nachträglichen behördlichen Genehmigung der im Sinne des Denkmalschutzes illegalen Baumaßnahme das Ergebnis seines Tuns dem Kl. schützend zugute kommen zu lassen, hierfür bestand für den Bekl. keine Veranlassung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die für das Denkmalschutzrecht zuständige 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat eine Entscheidung zur sog. Fensterproblematik, d. h. den Umgang mit historischer Fensterung, getroffen. Geklagt hatte ein Mieter eines zur denkmalgeschützten Gartenstadt Staaken gehörenden Einfamilienhauses. Im Jahr 1993 ersetzte der Kläger die bisherigen Holzfenster der Straßenseite mit sprossenfreien Kunststoffenstern; das Fenster im Erdgeschoß hatte danach anstatt drei nur noch zwei Flügel, und das Fenster im Obergeschoß war nur noch einflügelig. Den anschließend gestellten Antrag des Klägers, den Fensteraustausch nachträglich zu genehmigen, lehnte das Bezirksamt Spandau mit der Begründung ab, daß die seit 1986 denkmalgeschützte Gartenstadt Staaken zu den Schlüsselzeugnissen der Deutschen Gartenstadtbewegung und zu den bedeutendsten Werken des Architekten Paul Schmitthenner zähle. Der Einbau von Kunststoffenstern sei nicht zu vereinbaren mit den für die Siedlung getroffenen denkmalpflegerischen Festsetzungen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte diese ablehnende behördliche Entscheidung. Zur Begründung führte die 16. Kammer aus: Eine nachträgliche Genehmigung zum Fensteraustausch könne nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin nicht erteilt werden, da Gründe des Denkmalschutzes und ein das Interesse des Klägers überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstünden. Der Denkmalschutz für die Gartenstadt Staaken betreffe vornehmlich das "äußere Erscheinungsbild" der Gebäude. Originale Fenster gehörten dabei zum wesentlichen Bestand eines jeden Baudenkmals. Der traditionellen Fensterung der Gartenstadt Staaken, bei deren am "Kleinen Platz" gelegenen Bauten es sich um giebelständige Einzelwohnhäuser mit weißen glatten Fassaden handele, komme große Bedeutung zu. Deutlich werde dies an der Wirkung, die von der kleinteiligen Sprossung der an fast allen Bauten noch vorhandenen Haustüren-Fensterumrandung ausgehe. Dem korrespondiere vom Baugedanken her die Binnensprossung der in der Fassade gebildeten weißen Hauptfenster. Soweit derartige Fenster Mängel aufwiesen, seien sie daher vorrangig zu reparieren. Nur wenn der schlechte Bauzustand eine Erhaltung nicht mehr zulasse, sei der Austausch gegen neue Fenster gerechtfertigt.

Diese Ersatzfenster müßten dann aber in Material und Gestaltung sowie in der Funktion ihrer Beschläge genau ihren Vorgängern folgen. Als Werkstoff für den Ersatz historischer Holzfenster könne demnach nur das authentische Material Holz in Betracht kommen.