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Orientierungshilfe Mietspiegel

AG Lichtenberg11 C 105/0613.09.2006GE 2006, 1411

BGB § 558

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Orientierungshilfe Mietspiegel; wohnwertmindernde Merkmale; Größe des Handwaschbeckens

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Handwaschbecken mit Innenmaßen von 48 cm x 26 cm ist nicht "klein" im Sinne der Orientierungshilfe Berliner Mietspiegel 2005. Ein Waschbecken mit einer Innenbreite von mehr als 40 cm ist ein normales Handwaschbecken. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist der Kl. zur Zustimmung auf eine Mieterhöhung in Höhe von ... verpflichtet. (...) Das vorhandene Handwaschbecken ist nicht "klein" im Sinne der Merkmalsgruppe, weil es nach eigenem Vortrag des Bekl. im Schriftsatz vom 9.6.2006, 3. Absatz über Innemaße von 48 cm x 26 cm verfügt. Bei einem derartigen Wachbecken mit einer Innenbreite von mehr als 40 cm handelt es sich nach der Verkehrsanschauung jedoch um ein normales Handwaschbecken.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Handwaschbecken mit Innenmaßen von 48 x 26 cm ist nicht "klein" im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2005.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter meinte zu einem Mieterhöhungsverlangen, das Handwaschbecken im Bad mit Innenmaßen von 48 x 26 cm sei klein und daher wohnwertmindernd.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Lichtenberg kam zu dem Ergebnis, daß es sich nicht um ein kleines Handwaschbecken handele. Waschbecken mit einer Innenbreite von mehr als 40 cm seien nach der Verkehrsanschauung normale Handwaschbecken.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Neukölln (MM 2004, 411) hatte die Ansicht vertreten, daß ein Handwaschbecken mit Innenmaßen von 44 x 22,5 cm klein und damit wohnwertmindernd im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel sei. Vorliegend mag es dahinstehen, ob tatsächlich zur Größe von Handwaschbecken eine Verkehrsanschauung existiert, oder ob es sich hier nicht eher um eine Anschauung des den Streit entscheidenden Richters handelt. Jedenfalls war das Handwaschbecken größer als das, das der Entscheidung des AG Neukölln zugrunde lag. Vielleicht sollte man einmal bei Handwaschbeckenherstellern nachfragen, was man dort unter großen, normalen oder kleinen Handwaschbecken versteht.

Orientierungshilfe Mietspiegel — AG Lichtenberg 11 C 105/06 — vera