Organleihe
§ 78 VwGO; § 18 Abs. 1 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Organleihe; Umrechnungsverhältnis; Ablösebetrag
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Vermögensämter der kreisfreien Städte sind mangels Organleihe Behörden der Stadt und nicht solche des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen.
2. Zu den Voraussetzungen einer Organleihe.
3. Das Umrechnungsverhältnis von Goldmark, Reichsmark und Mark-DDR zur D-Mark beträgt jeweils 2:1.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Rückübertragung von Grundstücken in Leipzig ohne die Verpflichtung, Ablösebeträge zahlen zu müssen.
Die Grundstücke gehörten bis 1956 dem Vater des Kl. zu 1). Sie wurden wegen der unerlaubten Ausreise der Eltern des Kl. zu 1) im Jahre 1958 in staatliche Verwaltung übernommen. Der Vater des Kl. zu 1) wurde nach seinem Tode im August 1992 zur Hälfte von seiner Ehefrau und je einem Viertel von seinen Kindern beerbt. Mit Bescheid vom 6.1.1993 übertrug die Bekl. das Eigentum am Grundstück auf die Kl. und Frau I. in ungeteilter Erbengemeinschaft. Zum Ausgleich untergegangener Grundstücksbelastungen wurde ein Ablösebetrag von 6.375 DM festgesetzt.
Mit Bescheid der Bekl. vom 19.1.1993 wurde das Grundstück an die Erbengemeinschaft rückübertragen. Wegen des im Grundbuch in Abteilung III eingetragenen Rechts Nr. 2 in Höhe von 8.000 Goldmark wurde ein Ablösebetrag in Höhe von 2.750 DM festgesetzt, weil bereits eine Ablösung in Höhe von 2.500 M/DDR erfolgt war.
Gegen diese Bescheide legte der Kl. zu 1) für die Erbengemeinschaft Widerspruch ein, der mit Bescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen zurückgewiesen wurde.
Am 4.6.1993 haben die Kl. Klage erhoben. Frau I. hat dieser Klageerhebung nicht zugestimmt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Die Festsetzung der Ablösebeträge ist rechtmäßig und verletzt die Kl. daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Stadt Leipzig ist auch passiv legitimiert. Denn das Vermögensamt wird als Behörde einer kommunalen Gebietskörperschaft bei der Regelung von Fragen des Vermögensgesetzes tätig. Hier fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen der Stadt Leipzig und dem Freistaat Sachsen, die eine anderweitige Aufgabenverteilung im Wege einer Organleihe zum Inhalt hätte. Das Vermögensamt der Stadt Leipzig ist auch nicht in den Verwaltungsaufbau des Freistaates Sachsen eingegliedert, sondern lediglich weisungsgebunden. Das Vermögensamt der Stadt Leipzig tritt nach außen auch nicht als Behörde des Freistaates Sachsen auf, denn die Bescheide im Vermögensrecht tragen den Briefkopf "Stadt Leipzig - Der Oberbürgermeister -". Zudem handelt der Behördenleiter nicht als Vertreter des Freistaates, sondern lediglich als Leiter der städtischen Behörde. Zuletzt werden Entscheidungen und Handlungen immer unmittelbar der Stadt Leipzig und nicht dem Freistaat zugerechnet. Nach alledem ist das Vermögensamt nicht Organ des Freistaates Sachsen und daher die Stadt Leipzig selbst zu verklagen. Daher kann der zunächst geäußerten Ansicht des Freistaates Sachsen, daß das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als geliehenes Organ tätig werde, nicht gefolgt werden. Wegen des Fehlens der oben genannten Voraussetzungen einer Organleihe spielt es keine Rolle, daß der Freistaat Sachsen keine eigenen unteren Landesbehörden gebildet hat, wie es § 24 Satz 1 Vermögensgesetz - VermG vorsah und grundsätzlich das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Leipzig als Organ des Freistaates Sachsen hätte tätig werden können, um einen Aufgabenkomplex für ihn wahrzunehmen. Auch kommt es nicht darauf an, daß es sich nicht um eine Hilfe im Einzelfall, sondern um die Übertragung eines ganzen Aufgabenbereiches handelte und daß es einen sachlichen Grund für das Abgehen vom Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung gäbe, da eine einheitliche Behandlung aller Fälle besser gewährleistet werden könnte.
Die Festsetzung der Ablösebeträge basiert auf § 18 Abs. 1 VermG. Die Ablösebeträge wurden für die bei der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte festgesetzt. Das ist hier die eingetragene Hypothek in Höhe von 12.750 RM für R. sowie die Hypothek in Höhe von 8.000 Goldmark für E., R. und L.
Diese dinglichen Rechte sind bei Übergang in Volkseigentum untergegangen, denn die Rechte sind erloschen, da Grundstücke nur unbelastet in Volkseigentum übernommen wurden. Auch die Höhe der Ablösebeträge ist rechtmäßig festgesetzt worden. Bezüglich des Darlehens in Hö-he von 12.750 RM hat eine Umrechnung im Verhältnis Reichsmark so wie Mark/DDR im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark zu erfolgen (§ 2 Hy pothekenablöseanordnung). Diese Umrechnung folgt für Reichs-Mark-Rechte daraus, daß diese bei der Währungsreform 1948 in der sowjetisch besetzten Zone als innerdeutsche Schuld- und Vertragsverpflichtungen nicht der Umwertung unterlagen, sondern im Verhältnis 1:1 auf Mark/DDR umgestellt wurden. Für Mark/DDR folgt sie aus § 10 Abs. 5, 3. Spiegelstrich des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (Rühl in: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 18 Rdnr. 11). Von den bezüglich des Grundstücks eingetragenen 8.000 Goldmark sind noch zu DDR-Zeiten 2.500 RM abgelöst worden, so daß die Hypothek nur noch in Höhe von 5.500 Goldmark bestand. Auch hier hat eine Umrechnung im Verhältnis 2:1 zu erfolgen, denn die Goldmark wurde 1940 der Reichsmark gleichgestellt (Rühl in: Fieberg/Messerschmidt, VermG, § 18 Rdnr. 11).