Ordnungswidrigkeit
MRVerbG § 6 Abs. 1 Satz 1; § 2 Abs.1 ; ZweckentfremdVerbVO § 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Ordnungswidrigkeit; Zweckentfremdung; nachträgliche Genehmigung der Verwaltungsbehörde
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die nachträgliche Genehmigung der Verwaltungsbehörde bzw. die Genehmigungsfähigkeit haben keinen Einfluß auf den Schuldspruch wegen Zweckentfremdung von Wohnraum.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Betroffene betrieb bis zum 15.2.1989 seine Rechtsanwaltskanzlei in der A.-Straße in M. Mit Schreiben vom 30.12.1988 kündigte er den über diese Räume geschlossenen Mietvertrag und zog am 1.2.1989 in die R.-Straße, 1. OG rechts, in der er fortan, zumindest bis zum Erlaß des Ersturteils, seine Kanzlei betrieb. Die von dem Betroffenen als Kanzlei genutzten Räume, bestehend aus fünf Zimmern, Küche, Flur, Kammer und WC mit einer Gesamtfläche von ca. 120 m2, waren von der Vormieterin bis zu deren Tod Ende 1988 als Wohnraum genutzt und mit dem genehmigten Bauplan vom 18.6.1951 einzig zu Wohnzwecken genehmigt und bis zur Zweckänderung durch den Betroffenen auch durchgehend zu Wohnzwecken genutzt worden.
Mit Antrag vom 2.1.1989 begehrte der Betroffene bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung. Ohne eine Verbescheidung des Antrags abzuwarten, schuf er mit Eröffnung seiner Kanzlei im Februar 1989 in dieser Wohnung vollendete Tatsachen. Er ließ sich davon auch nicht abbringen, als die Behörde seinen Antrag vom 2.1.1989 mit Bescheid vom 16.10.1990 ablehnte, dem Betroffenen aufgab, die Nutzung der Räumlichkeiten als Kanzlei unverzüglich zu beenden, und die sofortige Vollziehung des Bescheides anordnete. Mit Schreiben vom 8.11.1990 legte der Betroffene gegen den Ablehnungsbescheid vom 16.10.1990 Widerspruch ein, dem nicht abgeholfen und der mit Bescheid der Regierung vom 11.2.1993 zurückgewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 1.3.1993 erhob der Betroffene Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist.
Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen durch Urteil vom 1.12.1993 wegen fortgesetzter vorsätzlicher Zweckentfremdung von Wohnraum eine Geldbuße von 30.000 DM fest. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begehrte, im übrigen die Verletzung von Verfahrensrecht beanstandete und die allgemeine Sachrüge erhob. Das Rechtsmittel wurde verworfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Zu einer Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 262 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 OWiG (Senatsbeschluß vom 15.4.1994 - 3 ObOWi 15/94 [zur Veröffentlichung bestimmt]; KK/Hürxthal, StPO 2. Aufl. § 262 Rdnr. 2 mit Nachweisen) bis zur rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Klage des Betroffenen gegen die Ablehnung seines Antrags auf Genehmigung der Zweckentfremdung besteht kein Anlaß.
Soweit die verwaltungsrechtliche Klage des Betroffenen Erfolg haben könnte, weil es sich bei den zweckentfremdeten Räumen nicht um Wohnraum im Sinne von Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 MRVerbG gehandelt habe und daher keine Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzungsänderung bestehe, ist diese Frage einer Gestaltung durch Verwaltungsakt nicht zugänglich. Eine Bindung des Bußgeldrichters träte durch eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ein.
Soweit der Betroffene über das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Zweckentfremdungsgenehmigung wegen Stellung von Ersatzraum erlangen könnte, betrifft die Gestaltungswirkung dieser Genehmigung zwar ein Tatbestandsmerkmal der Bußgeldvorschrift des Art. 6 § 2 Abs. 1 MRVerbG ("ohne die erforderliche Genehmigung"). Soweit die Genehmigung für die Zukunft erteilt würde (etwa weil die Stellung angemessenen und ausreichenden Ersatzraums erst im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgt ist), beträfe sie ohnehin nicht den zurückliegenden Tatzeitraum und hätte für die Beurteilung der Frage der Tatbestandsverwirklichung keine Bedeutung. Auch soweit sie nachträglich (rückwirkend; vgl. OVG Münster, NJW 1992, 2172) erteilt würde, bliebe sie auf die Möglichkeit, den in der Nichtbeachtung des Genehmigungserfordernisses liegenden Ordnungsverstoß durch Verhängung eines Bußgeldes zu ahnden, ohne Einfluß (vgl. BGHSt 23, 86/91 f.; BayObLGSt 1961, 253/256/258; Beschlüsse vom 9.3.1976 - 3 ObOWi 16/76 - und 23.10.1992 - 3 ObOWi 90/92; OLG Karlsruhe, NJW 1988, 1604/1605; OVG Münster, aaO.; KK/Rengier, OWiG vor §§ 15, 16 Rdnr. 22 m. w. N.).
Dies gilt nach Auffassung des Senats zumindest in Fällen eines durch Rechtsvorschrift begründeten repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt (insbesondere bei Ermessensentscheidungen), wie hier im Falle des Zweckentfremdungsverbotes (vgl. BVerfGE 38, 348 f. = NJW 1975, 727). Die Zweckentfremdung von Wohnraum soll nämlich nicht deshalb von einer behördlichen Genehmigung abhängig gemacht werden, um der Verwaltung ein Instrument zur bloßen Kontrolle eines prinzipiell vom Gesetz gebilligten, weil sozial erwünschten oder doch wertneutralen Verhaltens zu geben, sondern sie wird für die Gebiete, für welche die Ermächtigung des Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG gilt, als sozial unerwünscht mißbilligt. Die Zweckentfremdung soll grundsätzlich verhindert werden, um einer Gefährdung der Versorgung entgegenzuwirken. Zwar beeinträchtigt ein repressives, nur mit einer Befreiungsmöglichkeit versehenes Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum die freie Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Die Ermächtigung zur Inkraftsetzung eines solchen Verbots, wie es Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG vorsieht, ist jedoch durch den Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt (BVerfG, NJW 1975, 727/730). Aus dieser Grundkonzeption des Zweckentfremdungsverbotes folgt aber, daß eine Zuwiderhandlung erst ab dem Zeitpunkt nicht mehr vorliegt, ab dem die Genehmigung zur anderweitigen Nutzung als zu Wohnzwecken wirksam erteilt wird.
Aus der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1993, 581) läßt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer Versammlungsauflösung für die Ahndbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG betrifft nämlich einen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG durch Verwaltungsanordnung und nicht ein durch Rechtsvorschrift begründetes grundsätzliches Verbot zur Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Die gleichen Überlegungen treffen auch für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1987, 2219) hinsichtlich der Aufforderung zur Auskunftserteilung nach dem Volkszählungsgesetz 1987 zu. Soweit das OLG Frankfurt (StV 1988, 301 f.) bei nachträglicher Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer die Prüfung eines Strafaufhebungsgrundes erwägt, geht es in Übereinstimmung mit BGHSt 23, 86/91 zwar von dem Grundsatz aus, daß die Nichtachtung eines Verwaltungsaktes auch dann grundsätzlich strafbar ist, wenn erfolgreich ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, da die strafrechtliche Gesetzesverletzung nicht rückwirkend entfallen könne. Da es aber den gegen den Täter gerichteten Vorwurf im Ungehorsam gegenüber der behördlichen Aufforderung (Gebot) zum Verlassen des Gebietes der Bundesrepublik und West-Berlins erblickt, werden die vorstehenden Erwägungen zum durch Rechtsvorschrift begründeten Verbot nicht berührt.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. (wird ausgeführt)
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Rechtsanwalt betrieb seine Kanzlei in einer Wohnung, weswegen gegen ihn ein Zweckentfremdungsverfahren eingeleitet wurde. Die Behörde verbot ihm die Weiterführung der Kanzlei, wogegen der Rechtsanwalt Klage zum Verwaltungsgericht erhob.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit rechtskräftiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts setzte das Amtsgericht in Strafsachen ein Bußgeld wegen der fortdauernden Zweckentfremdung fest - mit Recht, wie das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluß vom 20. April 1994 ausführte. Es sei unerheblich, daß über die Klage im Verwaltungsprozeß noch nicht entschieden sei, denn jedenfalls im Zweckentfremdungsrecht sei grundsätzlich eine Zuwiderhandlung verboten, bis nicht die Erlaubnis erteilt sei. Es könne daher ein Bußgeld verhängt werden, sogar für den Fall, daß die spätere Genehmigung rückwirkend erteilt wird.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ob da nicht noch ein bißchen der Geist vergangener Jahrhunderte mitgeschleppt wird, wonach jeder Verstoß gegen ein Machtwort des Souveräns zu ahnden ist?
Immerhin ist die vom Gericht zitierte Reihe der Entscheidungen, die das bejahen, beeindruckend genug, um hier auf eine schnelle Änderung zu hoffen.