Ordnungswidrigkeit
OWiG § 14 Abs.1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ordnungswidrigkeit; Abbrucharbeiten; ungenehmigter Abbruch einer baulichen Anlage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der mit der Überwachung der Abbrucharbeiten beauftragte eigenverantwortliche Bauleiter kann jedenfalls dann selbst Täter einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des ungenehmigten Abbruchs einer baulichen Anlage sein, wenn er in Kenntnis der fehlenden Baugenehmigung den Bauunternehmer, der vom Vorliegen der Genehmigung ausgeht, auffordert, mit den Abbrucharbeiten zu beginnen, und der Unternehmer dem Folge leistet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Am 12.6.1991 erteilte die Stadt R. dem Eigentümer des Anwesens P.-Straße in R. die Genehmigung zum Abbruch eines ehemaligen Hotels und zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Das Bauprojekt liegt im Zentrum der Stadt inmitten der Fußgängerzone. Die Baugenehmigung enthielt u. a. folgende Bedingung: "Vor Baubeginn ist durch fachtechnische Gutachten nachzuweisen, durch welche technischen Maßnahmen sichergestellt wird, daß die Standfestigkeit der baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet wird. Mit den Abbruch- und Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Stadt schriftlich bestätigt hat, daß der geforderte Nachweis erbracht ist."
Für die Durchführung der Abbrucharbeiten beauftragte die Bauleiterin den Betroffenen, der diese Tätigkeit vom 9.1. bis 15.9.1992 durchführte, als ei-genverantwortlichen Bauleiter. Auftragnehmer hinsichtlich der Abbrucharbeiten war die Firma S., die ihrerseits die Firma M. als Subunternehmer beauftragte. Anläßlich einer Besprechung auf der Baustelle wies der Zeuge M., dem die oben wiedergegebene Bedingung bekannt war, auf das noch ausstehende Gutachten über die Standfestigkeit hin; gleichwohl forderte der Betroffene unter Hinweis darauf, daß er "die Sache mit dem Gutachten" mit dem Stadtbauamt klären werde, M. auf, mit den Abbrucharbeiten zu beginnen. Auf einen wiederholten diesbezüglichen Hinweis M.s erklärte er später, er habe mit dem Bauamt abgesprochen, daß das Gutachten Zug um Zug mit dem Fortschritt der Abbrucharbeiten erstellt werde. Tatsächlich hatte der Betroffene weder die behauptete Vereinbarung mit dem Bauamt getroffen noch - zunächst - ein Gutachten in Auftrag gegeben. Wie er wuß-te, begann M. am 10. oder 11.2.1992 unter Einsatz von Maschinen und ei-nes Baggers mit den "massiven" Abbrucharbeiten, nachdem zuvor ab dem 27.1.1992 die Entrümpelung des Hauses und die Vorbereitungsarbeiten für den Abbruch durchgeführt worden waren. Nachdem der Zeuge P. vom Stadtbauamt der Stadt R. den Betroffenen am 13.2.1993 nochmals darauf hingewiesen hatte, daß ein schriftliches Gutachten zur Standfestigkeit vor-gelegt werden müsse, beauftragte dieser am gleichen Tag den Dipl.-Ing. H. mit der Erstattung eines solchen Gutachtens und vereinbarte mit die-sem für den Vormittag des 17.2.1992 eine Baustellenbesichtigung. Bei dieser Besichtigung stellte H. fest, daß die Abbrucharbeiten bereits voll im Gange waren und vereinbarte mit dem Betroffenen für den nächsten Tag eine erneute Besichtigung. Im Zuge der weiteren Abbrucharbeiten durch M. stürzte am Nachmittag des 17.2.1992 eine Mauer ein, wobei am Dach und an der Decke des obersten Geschosses des bewohnten Nachbargebäudes P.-Straße ein Sachschaden in Höhe von ca. 70.000 DM entstand.
Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen wegen "Beteiligung an ei-ner vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Abbruchs einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung" eine Geldbuße von 10.000 DM fest.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung des ma-teriellen Rechts. Das zulässige Rechtsmittel führte zu einer Änderung des Schuldspruchs (die Anführung der Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit entfiel), blieb jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat den Betroffenen in Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG wegen Beteiligung an einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des ungenehmigten Abbruchs einer baulichen Anlage verurteilt. Das ist rechtsfehlerhaft, denn die von ihm getroffenen Feststellungen tragen nicht die insoweit erforderliche Annahme vorsätzlichen Ver-haltens des anderweitig verfolgten Zeugen M. Dieser Rechtsfehler nötigt den Senat jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zu rückverweisung der Sache an das Amtsgericht, weil der Betroffene die Tat-bestandsmerkmale des Art. 89 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Art. 65 Satz 1 BayBO selbst verwirklicht hat.
1. Die Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit eines anderen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG setzt voraus, daß der andere vorsätzlich handelt (BGHSt 31, 309/311 = NJW 1983, 2272; KK/Rengier, OWiG § 14 Rdnrn. 4, 5, 8, 13, 87; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 2. Aufl. - Stand insoweit 1. Lfg. 1988 - § 14 Rdnr. 13; differenzierend: Göhler, OWiG 10. Aufl. Rdnrn. 5 a-c; ders. in wistra 1983, 242/243: Gilt der Tatbestand für jeder-mann, liegt also kein Sondertatbestand vor, so handelt bei der Einschaltung mehrerer Personen jeder, der den Tatbestand vorsätzlich verursacht, als Beteiligter ordnungswidrig, unabhängig davon, ob die andere Person vorsätzlich oder unvorsätzlich gehandelt hat). Auf der Grundlage der herr-schenden Auffassung scheidet danach die Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit eines anderen jedenfalls dann aus, wenn der andere nicht vor-sätzlich gehandelt hat.
Im vorliegenden Fall tragen die Feststellungen des Amtsgerichts nicht des-sen Annahme, daß M. vorsätzlich eine bauliche Anlage ohne die dafür er-forderliche Genehmigung abgebrochen hat. (wird ausgeführt)
2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Betroffene jedoch - je-denfalls unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles - selbst Täter einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des unge-nehmigten Abbruchs einer baulichen Anlage. Gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 6 BayBO kann u. a. mit Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark belegt wer-den, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine bauliche Anlage ohne die nach diesem Gesetz dafür erforderliche Genehmigung abbricht. Im Gegensatz hierzu wird in einigen anderen Nummern des Art. 89 Abs. 1 BayBO der in Betracht kommende Täterkreis ausdrücklich angesprochen, nämlich in Nr. 4 der Entwurfsverfasser, in Nr. 5 der Unternehmer, in Nr. 8 der Bauherr oder der Unternehmer und in Nr. 9 der Verfügungsberechtigte. Wie der Se-nat demgemäß wiederholt entschieden hat, besteht bei neutraler Geset-zestechnik ("..., wer ...") - sofern die Auslegung nicht sonst einen beschränkten Adressatenkreis sichtbar macht - kein Grund, das Delikt auf ei-nen bestimmten Personenkreis zu beschränken (BayOLGSt 1975, 55/56 zu Art. 40 BayWaldG a. F. - nunmehr Art. 46 BayWaldG -; BayObLG, Bay-BBl. 1992, 634/635 zu Art. 89 Abs. 2 BayBO; Beschluß vom 9.6.1992 - 3 ObOWi 43/92 zu Art. 89 Abs. 1 Nr. 6 BayBO; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW 1992, 2105 und KK/Rengier vor § 8 Rdnr. 19; a. A. OLG Köln, NJW 1993, 1216: Der Bauleiter kann nicht ebenso wie der Bauherr und der Bau-unternehmer Täter einer Ordnungswidrigkeit des "Errichtens einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung" sein). Der Meinungsstreit bedarf hier jedoch keiner abschließenden Erörterung, so daß auch eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG nicht in Betracht kommt.
Das Oberlandesgericht Köln begründet seine Auffassung im wesentlichen damit, daß die Tätigkeit des Bauleiters nicht unter das Tatbestandsmerkmal "errichtet" subsumiert werden könne, weil er nach § 56 Abs. 1 BauONW darüber zu wachen habe, daß die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen habe. Demnach führe der Bau-leiter die Baumaßnahme weder selbst unmittelbar aus noch erteile er einen Auftrag zur Bauausführung. Er habe lediglich die ordnungsrechtliche Pflicht, die Erfüllung der Pflichten des Unternehmers zu überwachen; zwi-schen unmittelbarer Erfüllung und Überwachung bestehe ein erkennbarer Unterschied.
Von dieser Fallgestaltung weicht jedoch der vorliegende Sachverhalt in ei-nem wesentlichen Punkt ab. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat sich der Betroffene nämlich nicht auf (bloße) Überwachungsarbeiten beschränkt, sondern den Zeugen M. aufgefordert, mit den Abbrucharbeiten zu beginnen, obwohl weder das Standfestigkeitsgutachten noch die schriftliche Bestätigung der Stadt R. vorlagen. Diese Tätigkeit steht der des Bauherrn gleich, der den Abbruch anordnet und damit eine bauliche An-lage im Rechtssinne abbricht. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es kommt immer wieder vor, daß aus wirtschaftlichen Gründen eine Abrißgenehmigung nicht abgewartet wird, sondern schon vorher mit den Abbrucharbeiten begonnen wird. Dann ist in der Regel ein Bußgeld fällig, wobei zweifelhaft sein kann, gegen wen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Bauleiter hat in einem solchen Fall eine Firma mit den Abbrucharbeiten beauftragt, die wiederum ein Subunternehmen hinzuzog. Das Amtsgericht meinte, der Subunternehmer habe damit die Ordnungswidrigkeit begangen, denn er habe ohne Genehmigung die Arbeiten ausgeführt. Der Bauleiter sei wegen einer Beteiligung an dieser Ordnungswidrigkeit bußgeldpflichtig.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Bayerische Oberste Landesgericht sah das in seinem Beschluß vom 28. April 1994 anders, denn das Abbruchunternehmen handelte jedenfalls nicht vorsätzlich, so daß eine Beteiligung des Bauleiters nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz ausschied. Der Bauleiter war aber trotzdem nicht freizusprechen, denn er war selbst Täter der Ordnungswidrigkeit, weil er sich nicht auf bloße Überwachungsaufgaben beschränkt hat, sondern - wie ein Bauherr auch - den Abbruch angeordnet hat.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Juristisch war eine Geldbuße also in Ordnung; ob sie wirtschaftlich auch für andere Fälle eine abschreckende Wirkung hatte, mag bezweifelt werden.