Ordnungswidrig
§ 12 LmschG NW
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ordnungswidrig; Lärm; Lärmbelästigung; Graupapagei; Pfeifen; Tier
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das schrille, über Stunden andauernde Pfeifen eines Graupapageis, der in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses in reiner Wohngegend gehalten wird, übersteigt die in einer solchen Gegend ortsübliche Lärmbelästigung durch Tiere erheblich und braucht nicht hingenommen zu werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das AG hat gegen die Betroffene wegen Zuwiderhandlung gegen § 12 LImSchG gemäß § 17 Abs. 2 c LImSchG eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die mit einem Zulassungsantrag verbundene Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das AG hat festgestellt: Die Betroffene hält seit 18 Jahren einen Graupapagei, der ca. 19 Jahre alt ist. Sie bewohnt eine in der ersten Etage gelegene Wohnung eines Vierfamilienhauses. Dieses Haus liegt in einer reinen Wohngegend. Tagsüber hält sich die alleinstehende Betroffene häufig in der Wohnung ihrer Tochter auf, um das Enkelkind zu betreuen. Während dieser Zeit befindet sich der Graupapagei in der Wohnung der Betroffenen. Seit 1983 gibt er in Abwesenheit der Betroffenen Pfiffe von sich, die teilweise über einen Zeitraum von zwei Stunden mit kurzen Unterbrechungen andauerten.
Dieses Pfeifen ist in der Wohnung der Zeugin C. hörbar und hat bei dieser wiederholt zu Kopfschmerzen geführt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die durch das AG getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 12 LImSchG NW zur äußeren und inneren Tatseite rechtsbedenkenfrei.
1.a) Nach § 12 LImSchG sind Tiere so zu halten, daß niemand durch den von ihnen erzeugten Lärm mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Wann eine nicht nur geringfügige Belästigung eines anderen vorliegt, hängt von der Ortsüblichkeit entsprechender Beeinträchtigungen, der Tageszeit, der Art und Dauer des erzeugten Tierlärms ab. Von Bedeutung kann auch sein, aus welchen Gründen die Tierhaltung erfolgt (Senatsbeschluß v. 11.4.1983 - 5 Ss (OWi) 105/83 - 117/83 I = NVWZ 1984, 197; v. 26.8.1982 - 5 Ss (OWi) 333/82 - 259/82 I = JMBl NW 1983, 65; v. 28. 7.1988 - 5 Ss (OWi) 251/88 - 208/88 I = NSTZ 1988, 561 = NVWZ 1988, 55 = AgrarR 1989, 137; Wiethaup, Lärmbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., Seite 416 f.)
b) Ohne Rechtsfehler geht das AG davon aus, daß das von dem Graupapagei ausgehende Pfeifen die durch die festgestellte Örtlichkeit (Vierfamilienhaus in reiner Wohngegend) geprägte ortsübliche Lärmbeeinträchtigung durch Tiere erheblich überstieg. Das Pfeifen erstreckte sich nach den Feststellungen über den Zeitraum vom 1.12. bis 19.12.1988. Er erfolgte zu unterschiedlichen Tageszeiten und dauerte zeitweilig bis zu zwei Stunden.
Anhaltspunkte für eine übertriebene Lärmempfindlichkeit der Zeugin C. hat das AG nicht als gegeben erachtet. Es hat nämlich in diesem Zusammenhang durch Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Biologe O. folgendes festgestellt:
Graupapageien hätten eine durchschnittliche Alterserwartung von 30 bis 50 Jahren. Der Papagei der Betroffenen "stehe in der Blüte seiner Jahre". Je älter Graupapageien würden, desto stärker würden sie Laute geben. Da diese Tiere hochsozial seien und daher Zuwendung durch den Menschen benötigten, würde es bei fehlender Zuwendung zu vermehrter Lautäußerung kommen. Diese Lautäußerung sei rhythmischer Natur und dauere über längere Perioden an. Papageien, die öfter allein seien, würden laute Kontaktschreie und Rufe von sich geben. Die Lautregelung selbst sei differenziert und könne in ihrer Lautstärke über 100 dB gehen. Entscheidend für das Empfinden des Menschen sei dabei weniger die Lautstärke als die sehr obertonreiche Frequenz, die sich für das menschliche Gehör als schmerzend auswirken könne.
2. Rechtsfehlerfrei hat das AG die Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 12 LImSchG NW verurteilt, da sie keine geeigneten Maßnahmen zur Abstellung der durch den Graupapagei verursachten Störung getroffen hat, obwohl sie bei entsprechender Sorgfalt die Lärmbelästigung hätte erkennen können. Zwecks Wahrung der vorrangigen schutzwürdigen Belange ihrer Nachbarn wäre die Betroffene gehalten gewesen, die durch den Graupapagei drohende Lärmbelästigung abzuwenden. Zuzumuten wäre ihr insbesondere, den Papagei bei Verlassen der Wohnung mitzunehmen oder gegebenenfalls das Tier ganz abzuschaffen (Senatsbeschluß v. 26.8.1982 a.a.O.; Senatsbeschluß v. 28.7.1988 a. a. O.; Wiethaup, a. a. O., Seite 416).