Ordnungsgemäße Verwaltung
WEG § 21 Abs. 3, § 18; BGB § 1004
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Ordnungsgemäße Verwaltung; pauschale Beauftragung eines Anwalts ohne konkreten Anlass; Zustandsstörer; Beseitigung; Handlungsstörer; Duldung der Beseitigung; Abmahnung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Beschluss, durch den die Verwaltung ohne konkreten Anlass pauschal ermächtigt wird, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung zu beauftragen, ob gegen einen Miteigentümer irgendwelche Ansprüche geltend gemacht werden könnten, widerspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Ein Zustandsstörer haftet in der Regel dann auf Beseitigung, wenn er allein für den rechtswidrigen Zustand verantwortlich ist (BGH, GE 2010, 699 = NZM 2010, 365 f.). Haftet dagegen neben ihm auch noch ein Handlungsstörer, ist regelmäßig nur dieser zur Beseitigung verpflichtet; der Zustandsstörer haftet daneben grundsätzlich nur auf Duldung der Beseitigung durch den Handlungsstörer (BGH, GE 2007, 229 = NJW 2007, 432 f.).
3. Ein Abmahnbeschluss entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die erhobenen Vorwürfe hinreichend genau bezeichnet und überdies grundsätzlich dazu geeignet sind, als Grundlage für ein Entziehungsverfahren nach § 18 WEG zu dienen. Dagegen wird im Anfechtungsverfahren gegen den Abmahnbeschluss nicht geprüft, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben die folgenden Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung der S-WEG angefochten:
TOP 11.0: Die Verwalterin wird beauftragt und bevollmächtigt, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung von Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen der WEG gegenüber den Miteigentümern M. und C. (= Kl. zu 1), insbesondere im Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit als Beiräte, zu beauftragen.
TOP 18.0: Die Miteigentümer C. (= Kl. zu 1 und 2) werden verpflichtet, den Anschluss ihres Dunstabzugs an den Zentralheizungskamin zu entfernen.
TOP 19.1: Die Miteigentümer C. werden wegen der Beschädigung der Haustüre sowie des Durchgangs zum Rückgebäude abgemahnt.
TOP 19.2: Die Miteigentümer C. werden wegen Missachtung der Verwalteranordnung, die Gänge als Fluchtwege frei von Gegenständen ihres Hausrats zu halten, abgemahnt.
TOP 19.3: Die Miteigentümer C. werden wegen Behinderung der Mieter anderer Eigentumseinheiten, den Gemeinschaftsbereich im Treppenhaus zu nutzen, abgemahnt.
Der Anschluss des Dunstabzugs in der Wohnung der Kl. zu 1) und 2) wurde von dem Miteigentümer (und jetzigen Mitbeklagten) K. vorgenommen, als dieser noch Eigentümer der Wohnung der Kl. zu 1) und 2) war. Er hatte sich dazu im Kaufvertrag über die Wohnung gegenüber den Kl. zu 1) und 2) verpflichtet. Der Miteigentümer K. verfügt auch aktuell noch über Wohneigentum in der WEG.
Die Anfechtungsklage wurde gegen die übrigen Eigentümer erhoben. Der Klage war eine unvollständige Eigentümerliste beigegeben, die erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist korrigiert wurde. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313 a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs 2 WEG n. F. ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 4 WEG handelt (Spielbauer/Then, WEG, § 62 Rz. 6).
II. Die zulässige Berufung der Kl. ist begründet.
1. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts wurde die Anfechtungsfrist von den Kl. gewahrt.
Die Klage ist ausweislich des Klagerubrums gegen die übrigen Eigentümer gerichtet. Damit sind von vornherein die richtigen Bekl. verklagt worden. Die zunächst unvollständige Eigentümerliste ändert daran nichts, weil die Liste neben der richtigen Bezeichnung der beklagten Partei im Rubrum nur noch deklaratorischen Charakter hat (Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 11) und deshalb entsprechend dem Rechtsgedanken des § 319 ZPO noch korrigiert werden kann (Bärmann/Wenzel, WEG, 10. Aufl., § 44 Rz. 17; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 11; Jennißen, WEG, § 44 Rz. 18; BayObLG, NZM 2005, 110 für das FGG-Verfahren). Ein in der Liste zunächst nicht aufgeführter Eigentümer ist trotzdem von Anfang an Partei geworden (Bärmann/Wenzel, WEG, 10. Aufl., § 44 Rz. 17).
Die somit gegen die richtigen Bekl. erhobene Anfechtungsklage wurde vom Gericht dem Bekl.vertreter, der sich bereits zuvor für „die Bekl." bestellt hatte, alsbald zugestellt. Damit ist die Klage allen Bekl. rechtzeitig im Sinne von § 167 ZPO zugegangen. Die Bestellungsanzeige des Bekl.vertreters kann nämlich nur so verstanden werden, dass dieser sämtliche übrigen Eigentümer vertrat; eine wie auch immer geartete Beschränkung auf nur einzelne Eigentümer lässt sich dem Schriftsatz des Bekl.vertreters, der im Rubrum schlicht von den übrigen Miteigentümern der WEG als Bekl. spricht, nicht entnehmen.
2. Der angefochtene Beschluss TOP 11.0, wonach die Hausverwaltung ermächtigt wurde, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung von Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen der WEG gegenüber dem Kl. zu 1) und einem weiteren Miteigentümer, insbesondere im Zusammenhang mit deren früheren Tätigkeit als Beiräten, zu beauftragen, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 III WEG.
a) Eine Verwaltung ist ordnungsgemäß im Sinne von § 21 III WEG, wenn sie im Interesse aller Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung oder dem der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet ist (Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 21 Rz. 26; Vandenhouten, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 21 Rz. 28). Dazu muss die Maßnahme bei objektiv vernünftiger Betrachtung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nützlich sein (Spielbauer/Then, WEG, § 21 Rz. 23; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 21 Rz. 27; Vandenhouten, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 21 Rz. 28). Bei der Beurteilung, ob das der Fall ist, kommt den Eigentümern grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu (Spielbauer/Then, WEG, § 21 Rz. 23; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 21 Rz. 28; Vandenhouten, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 21 Rz. 28).
b) Die Grenzen dieses Ermessens haben die Bekl. vorliegend überschritten.
Allerdings ist es den Eigentümern grundsätzlich unbenommen, einen etwaigen Anspruch gegen einen Miteigentümer anwaltlich prüfen zu lassen. Dazu reicht regelmäßig aus, dass ein solcher Anspruch nicht von vornherein ausscheidet. Insoweit kann nichts anderes gelten, als bei der Beschlussfassung über die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Anspruchs. In letzterem Fall ist anerkannt, dass ein entsprechender Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn der Anspruch nicht offensichtlich unbegründet ist (BayObLG, ZMR 1994, 428).
Hier geht es indes nicht um die Überprüfung eines konkreten Anspruchs oder Vorwurfs gegenüber dem Kl. zu 1), sondern, weit darüber hinausgehend, um die Prüfung, ob irgendwelche Ansprüche gegen den Miteigentümer, insbesondere (also nicht einmal ausschließlich) wegen dessen Beiratstätigkeit, denkbar wären. Einem solch pauschalen Prüfungsauftrag fehlt die erforderliche sachliche Grundlage. Weder die Hausverwaltung und erst recht nicht der zu beauftragende Anwalt können dem Beschluss entnehmen, welches Verhalten genau die Eigentümer bewertet haben wollen. Ohne eine solche Tatsachengrundlage ist aber dem Anwalt die rechtliche Subsumtion nicht möglich. Der Beschluss ist daher als Grundlage für die Beauftragung des Anwalts unbrauchbar.
3. Die Anfechtungsklage hat auch bezüglich des Beschlusses TOP 18.0, durch den die Kl. zu 1) und 2) verpflichtet werden, den Anschluss des Dunstabzugs in ihrer Wohnung an den Zentralheizungskamin zu beseitigen, Erfolg.
Es fehlt schon an einem ausreichenden Vortrag eines Nachteils im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG. Darauf kommt es aber gar nicht an. Denn selbst bei Vorliegen eines solchen Nachteils würden die Kl. zu 1) und 2) jedenfalls nicht auf Beseitigung des Anschlusses gemäß §§ 1004 I BGB, 14 Nr. 1 WEG haften.
a) Unstreitig wurde dieser Anschluss von dem Miteigentümer und jetzigen Mitbeklagten K. eingebaut, als dieser noch Eigentümer der Wohnung der Kl. war. Der Miteigentümer K. hatte sich hierzu gegenüber den Kl. zu 1) und 2) in dem Kaufvertrag über die Wohnung verpflichtet. Ein Besitz- und Eigentumsübergang auf die Kl. war zur Zeit der Baumaßnahme noch nicht erfolgt.
b) Die Kl. sind demzufolge keine unmittelbaren Handlungsstörer. Dies ist allein der Miteigentümer K., der die Maßnahme selbst bzw. durch von ihm eingeschaltete Handwerker in eigener Verantwortung als damals noch Alleineigentümer und Alleinbesitzer der Wohnung durchgeführt hat.
c) Die Kl. sind nach Ansicht der Kammer auch keine mittelbaren Handlungsstörer.
(1) Auch der nur mittelbare Handlungsstörer kann auf Beseitigung gemäß § 1004 I BGB haften, d. h. derjenige, der die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Art und Weise durch seine Willensbetätigung (mit) verursacht hat (BGH, NJW 2000, 2901, 2902; Palandt/Bassenge, 69. Aufl., § 1004 Rz. 18). Ob das der Fall ist, kann dabei nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden (BGH, NJW 1999, 2896, 2897; OLG Stuttgart, NZM 2006, 141). Entscheidend ist, ob es ausreichend Sachgründe gibt, dem Betreffenden die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen (OLG Stuttgart, NZM 2006, 141).
(2) Nach diesen Grundsätzen reicht der Mitverursachungsbeitrag der Kl. zu 1) und 2) vorliegend nicht aus, um sie als mittelbare Handlungsstörer zu qualifizieren.
Der Beitrag der Kl. zu der Baumaßnahme erschöpft sich darin, dass sie als Käufer der Wohnung im Kaufvertrag zugestimmt haben, dass der damalige Eigentümer der Wohnung K. den Anschluss des Dunstabzugs an den Zentralheizungskamin einbaut. Es ist nach dem Parteivortrag nicht einmal klar, von wem die Initiative zu dieser Verpflichtung des Miteigentümers K. ausging. Die Kl. waren zu der damaligen Zeit jedenfalls weder Eigentümer noch Besitzer der Wohnung.
Der Miteigentümer K. hat demgegenüber die Baumaßnahme in eigener Regie veranlasst und durchgeführt bzw. durch von ihm eingeschaltete Dritte durchführen lassen. Er war Alleineigentümer und Alleinbesitzer der Wohnung. Dass sein Motiv darin bestand, eine gegenüber den Kl. eingegangene Kaufvertragsverpflichtung zu erfüllen, ändert nichts daran, dass er den streitgegenständlichen Anschluss in eigener Verantwortung in seinem (damals noch) alleinigen Herrschaftsbereich anbrachte.
Der Miteigentümer K. ist angesichts dessen für eine aus der Baumaßnahme etwaig resultierende Störung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG in so hohem Maße weit überwiegend verantwortlich, dass der Beitrag der Kl. - die Zustimmung zum Kaufvertrag - demgegenüber zurücktritt. Der Miteigentümer K. ist deshalb als alleiniger Handlungsstörer anzusehen.
d) Eine Haftung der Kl. zu 1) und 2) auf Beseitigung ergibt sich auch nicht daraus, dass sie aktuell Zustandsstörer sind.
Zwar sind die Kl. zu 1) und 2) als gegenwärtige Eigentümer der Wohnung, in der sich der Dunstabzug befindet, Zustandsstörer. Daraus resultiert hier aber nicht eine Verpflichtung zur Beseitigung einer etwaigen von dem Anschluss des Abzugs ausgehenden Störung.
(1) Grundsätzlich kann allerdings auch der Zustandsstörer zur Beseitigung verpflichtet sein (BGH, GE 2010, 699 = NZM 2010, 365, 366). Auch insoweit bedarf es aber einer wertenden Betrachtung (BGH, GE 2010, 699 = NZM 2010, 365, 366, Tz. 14). Dabei ist zu prüfen, ob nicht nur eine beschränkte Inanspruchnahme, nur auf Duldung der Beseitigung, in Betracht kommt (BGH, GE 2007, 229 = NJW 2007, 432, 433, ausdrücklich bestätigt in BGH, GE 2010, 699 = NZM 2010, 365 f.).
Dabei gilt es nach der neueren BGH-Rechtsprechung zu unterscheiden:
Sind mehrere Störer nebeneinander verantwortlich, kann und muss die Reichweite ihrer jeweiligen Haftung gegeneinander abgegrenzt werden. Dabei korreliert regelmäßig ihr Haftungsumfang mit ihrem jeweiligen Verursachungsbeitrag: Jeder Störer haftet genau in dem Maße, wie er in zurechenbarer Weise an der Beeinträchtigung mitgewirkt hatte (BGH, GE 2007, 229 = NJW 2007, 432, 433). Haftet für einen rechtswidrigen Zustand also ein Zustandsstörer neben einem Handlungsstörer, ist in erster Linie der Handlungsstörer, der die Störung aktiv verursacht hat, aktiv zur Beseitigung verpflichtet. Der Zustandsstörer, der die Störung nur passiv duldet, kann daneben grundsätzlich nur noch passiv auf Duldung der Beseitigung in Anspruch genommen werden (BGH, GE 2007, 229 = NJW 2007, 432, 433).
Anders ist das, wenn nur ein einziger (Zustand-) Störer für den zu beseitigenden Zustand existiert, dieser also alleinverantwortlich ist. Eine Störerauswahl und damit eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten sind dann von vornherein nicht möglich. Es gibt eben nicht mehrere Störer, die nebeneinander, in abgestufter Art und Weise haften. So hat der BGH entschieden, dass etwa der Zustandsstörer, der eine Hecke in seinem Sondernutzungsbereich weiter wachsen lässt, auf den nach § 14 Nr. 1 WEG erforderlichen Rückschnitt der Hecke und nicht nur auf Duldung dieses Rückschnitts haftet (BGH, GE 2010, 699 = NZM 2010, 365, 366). Denn in dieser Konstellation beruhte die Störung allein auf dem Willen des Zustandsstörers (BGH, GE 2010, 699 = NZM 2010, 365, 366, Tz. 15) - nur er als Alleinbesitzer hätte das stete Heckenwachstum in seinem Gartensondernutzungsbereich unterbinden können. Er musste folglich als Alleinverantwortlicher allein, uneingeschränkt haften. In dieser Alleinverantwortlichkeit des Zustandsstörers liegt der entscheidende Unterschied zu dem Fall, wie er der Entscheidung BGH, GE 2007, 229 = NJW 2007, 432 zugrunde lag (BGH, GE 2010, 699 = NZM 2010, 365, 366, Tz. 15).
(2) Nach diesen Grundsätzen haften die Kl. 1) und 2) hier, wenn ein Nachteil gemäß § 14 Nr. 1 WEG vorläge, nur auf Duldung der Beseitigung.
Neben den Kl. zu 1) und 2) als Zustandsstörern ist hier, wie oben dargelegt, auch und in erster Linie der Miteigentümer K., der nach wie vor Miteigentumsanteile in der WEG hält, als unmittelbarer Handlungsstörer für die Störung mitverantwortlich. Als solcher würde er - das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 WEG unterstellt - auf Beseitigung der Störung haften. Der Verantwortungsbeitrag der Kl. erschöpft sich demgegenüber in dem Eingehen der Kaufvertragsverpflichtung sowie dem Umstand, dass sie gegenwärtig die alleinige Sachherrschaft über die Wohnung, in der die Störungsquelle liegt, haben. Dem entsprechend haften sie neben dem Miteigentümer K. nur insoweit, dass sie die Kaufvertragsverpflichtung einer Beseitigungshandlung des Miteigentümers K. nicht entgegenhalten dürften, sowie dass sie es ggf. dulden müssten, dass der Miteigentümer K. die Beseitigungshandlungen in ihrer Wohnung vornimmt.
Der Miteigentümer K. ist auch nicht gemäß § 275 I BGB von seiner Störungsverantwortung und seiner daraus resultierenden Beseitigungspflicht frei geworden. Denn ihm wäre die Beseitigung des Anschlusses des Dunstabzugs aufgrund der Duldungsverpflichtung der Kl. zu 1) und 2) nach wie vor möglich.
e) Nach allem haften die Kl. zu 1) und 2) nicht auf Beseitigung des Anschlusses des Dunstabzugs an den Kamin. Der dieser Rechtslage widersprechende Beschluss TOP 18.0 war daher für ungültig zu erklären.
4. Die Anfechtungsklage hatte schließlich auch bezüglich der Abmahnbeschlüsse TOP 19.1, 19.2, 19.3 Erfolg.
a) Ein Abmahnbeschluss dient der Vorbereitung eines gerichtlichen Entziehungsverfahrens gemäß § 18 WEG. Die erhobenen Vorwürfe müssen daher grundsätzlich dazu geeignet sein, als Grundlage für ein solches Verfahren zu dienen (LG München I, DWE 2008, 140, 141). Um letzteres zuverlässig beurteilen zu können, muss das Verhalten, wegen dem abgemahnt werden soll, in dem Beschluss hinreichend bestimmt bezeichnet werden (BayObLGZ 1985, 171 Ls. 2; LG München I, DWE 2008, 140, 141). Demgegenüber ist der Abmahnbeschluss nicht daraufhin zu überprüfen, ob die hierin erhobenen Vorwürfe richtig sind. Das bleibt allein dem Entziehungsverfahren vorbehalten (BayObLG, NJW-RR 1996, 12, 13; LG München I, DWE 2008, 140, 141).
b) Demnach sind die Abmahnbeschlüsse hier für ungültig zu erklären. Sie sind teils zu unbestimmt, teils ist das geschilderte Verhalten nicht geeignet, um als Grundlage für ein Entziehungsverfahren dienen zu können. Letzteres würde eine Pflichtverletzung voraussetzen, die ein weiteres Zusammenleben mit den betreffenden Wohnungseigentümern unzumutbar machen würde (LG München I, DWE 2008, 140, 142; Spielbauer/Then, WEG, § 18 Rz. 4).
In TOP 19.1. wird die Beschädigung der Haustüre sowie des Durchgangs zum Rückgebäude durch die Kl. zu 1) und 2) gerügt. Die Bekl. haben dazu vorgetragen, dass die Kl. diese Beschädigungen bei ihrem Einzug im Jahr 2004 verursacht hätten. Dieser Vorwurf ist nicht gravierend genug, um als Grundlage für ein Entziehungsverfahren in Betracht zu kommen. Es geht nur um eine einmalige Beschädigung einer Tür während des Einzugs, die zudem noch relativ lange zurück liegt. Vorsatz wird den Kl. nicht vorgeworfen.
Der in dem Beschluss TOP 19.2 enthaltene Vorwurf, die Kl. hätten die Verwalteranordnung, die Gänge als Fluchtwege frei von Gegenständen ihres Hausrats zu halten, missachtet, ist schon zu unbestimmt: Es wird nicht gesagt, um welche Gegenstände genau es sich handelte. Nach dem Parteivortrag geht es offenbar um vorübergehend von den Kl. abgestellte Blumentröge am Treppenabsatz. Dieses Verhalten würde ein Entziehungsverfahren nicht rechtfertigen.
In dem Beschluss 19.3 werden die Kl. zu 1) und 2) wegen „Behinderung der Mieter anderer Eigentumseinheiten, den Gemeinschaftsbereich im Treppenhaus zu nutzen, abgemahnt". Das ist zu unbestimmt. Es bleibt im Dunkeln, wen genau die Kl. hier auf welche Art und Weise behindert haben sollen.
5. Im Ergebnis ist die Berufung erfolgreich. Auf etwaige formelle Fehler kam es dabei nicht mehr an.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Haftet neben dem Zustandsstörer noch ein Handlungsstörer, ist regelmäßig nur dieser zur Beseitigung verpflichtet, während der Zustandsstörer daneben grundsätzlich nur auf Duldung der Beseitigung durch den Handlungsstörer in Anspruch genommen werden kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Durch Mehrheitsbeschlüsse wurde ein Rechtsanwalt allgemein mit der Prüfung von Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger beauftragt, vom Kläger die Entfernung eines Anschlusses ihres Dunstabzugs an den Zentralheizungskamin verlangt sowie der Wohnungseigentümer wegen verschiedener Verhaltensweisen abgemahnt mit der Zielsetzung einer späteren Entziehung des Wohnungseigentums. Den Anschluss des Dunstabzugs hatte der Vorgänger des Klägers vorgenommen. Die der Anfechtungsklage zunächst beigefügte Eigentümerliste war unvollständig. Das AG hat die Anfechtungsklage als verspätet abgewiesen. Hiergegen die Berufung an das LG.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Erfolg! Auch bei einer unvollständigen Eigentümerliste werden die übrigen Wohnungseigentümer bei einer Anfechtungsklage wirksam Partei. Die allgemein gehaltene Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Prüfung von Ansprüchen gegen einen Wohnungseigentümer entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Wenn dem Rechtsanwalt keine konkreten Tatsachen unterbreitet werden (und er vielleicht erst ermitteln soll), kann er eine rechtliche Bearbeitung des Falles nicht vornehmen. Für den unzulässigen Anschluss des Dunstabzugs an den Schornsteinen ist nicht der Kläger verantwortlich, sondern sein Vorgänger. Bei wertender Betrachtung hat der eigentliche Handlungsstörer die Beseitigung vorzunehmen. In einem Abmahnbeschluss zur Vorbereitung einer späteren Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums müssen die erhobenen Vorwürfe hinreichend genau bezeichnet und überdies grundsätzlich dazu geeignet sein, als taugliche Grundlage für ein Entziehungsverfahren nach § 18 WEG zu dienen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Selbstverständlich können die Wohnungseigentümer beschließen, dass ein Rechtsanwalt mit der Überprüfung der Erfolgsaussicht einer Klage gegen einen Wohnungseigentümer beauftragt wird. Der Auftrag muss nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden. Sonst kann der Rechtsanwalt die Prozesschancen nicht überprüfen.
Das Landgericht stellt klar, das für die Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung der Handlungsstörer verantwortlich ist. Das gilt übrigens selbst dann, wenn er inzwischen nicht mehr Mitglied der Gemeinschaft ist. Der Wohnungseigentümer, in dessen räumlicher Nähe die bauliche Veränderung vorgenommen wurde, hat die Beseitigung nur zu dulden.
Wichtig ist auch, dass bei einer Abmahnung eines Wohnungseigentümers darauf geachtet wird, dass die beanstandeten Handlungen genau aufgeführt werden müssen, aus denen der Anspruch auf Entziehung des Wohnungseigentums hergeleitet werden soll. Diese Handlungen müssen auch für sich geeignet sein, eine spätere Entziehungsklage begründen zu können. Abmahnbeschlüsse sind nicht dazu da, lediglich dem Unwillen gegen die Mitgliedschaft eines ungeliebten Wohnungseigentümers Ausdruck zu verleihen.