veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Ordnungsgemäße Verwaltung

OLG Düsseldorf3 Wx 270/9925.08.1999NJW-RR 2000, 381

WEG § 21 IV

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatzanspruch; Verzicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Beschluß der Wohnungseigentümer, auf die gerichtliche Geltendmachung von - offensichtlich schlüssig dargelegten - Schadensersatzansprüchen gegen frühere Verwalter zu verzichten, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. (...)

2. a) Das LG hat zunächst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zutreffend ausgeführt, daß grundsätzlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darüber zu befinden hat, ob ein Anspruch gegen den Verwalter gerichtlich geltend gemacht oder hiervon abgesehen werden soll, weil nach ihrer Auffassung ein Anspruch nicht gegeben oder aus sonstigen Gründen eine Rechtsverfolgung nicht angezeigt ist (vgl. BGHZ 106, 222 [228] = NJW 1989, 1091). Die Kammer hat auch nicht verkannt, daß die gerichtliche Durchsetzung bestehender Ansprüche in der Regel ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, sie hat aber zu Unrecht angenommen, daß im vorliegenden Fall hinreichende sachliche Gründe dafür bestehen, von der Geltendmachung auch der von der Bet. zu 1 u. 2 dargelegten schlüssigen Schadensersatzansprüche anzusehen. Entspricht es schon in aller Regel dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen, auch in zweifelhaften Fällen durch eine gerichtliche Entscheidung klären zu lassen, ob ein früherer Verwalter seine Pflichten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verletzt hat (vgl. BayObLG, WE 1995, 95), so widerspricht es gerade dem wohlverstandenen Interesse aller Wohnungseigentümer und ist mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht vereinbar, wenn der dem Verwalter im konkreten Fall gemachte Vorwurf nicht nur naheliegend, sondern - wie auch das LG nicht verkennt - offensichtlich schlüssig dargelegt ist und begründet erscheint. Dies gilt hier für die von den Bet. zu 1 u. 2 angegebenen unberechtigten Entnahmen vom Gemeinschaftskonto durch die Verwalter zur Abgeltung ihrer - vermeintlichen - Vergütungsansprüche sowie die überhöhten Lohnzahlungen an die von der Gemeinschaft beschäftigte Reinigungskraft. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Kammer, daß es sich bei dem Gesamtbetrag allein dieser Ansprüche von über 8.000 DM um eine "relativ geringfügige" Gesamtforderung handelt. Der Betrag entspricht etwa 1/10 der gesamten Einnahmen der Gemeinschaft für das Jahr 1993 - wie sich aus der bei den Akten befindlichen Gesamtabrechnung für dieses Jahr ergibt. (...)

Ordnungsgemäße Verwaltung — OLG Düsseldorf 3 Wx 270/99 — vera