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Ordnungsgemäße Heizmöglichkeit ist Sache des Vermieters

AG Spandau2 C 519/8607.04.1987unveröffentlicht

§ 547 Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ordnungsgemäße Heizmöglichkeit ist Sache des Vermieters; Verwendungsersatz; Heizkessel, Eigentum des Mieters; Mangel der Mietsache; Beheizung, ordnungsgemäße

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Mieter vom Vormieter die von diesem eingebaute Heizung entgeltlich übernommen und ist zwischen Mieter und Vermieter vereinbart, daß die Heizung im Eigentum des Mieters steht und von ihm betrieben werde, hat der Vermieter für Ersatz zu sorgen, wenn die Heizung irreparabel ausfällt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. kann von der Bekl. Zahlung des zugesprochenen Betrages nach § 547 Abs. 1 BGB verlangen.

Da die bisherige Heizungsanlage unstreitig zu einem Zeitpunkt ausgefallen ist, der in den kalten Teil der Heizperiode fiel, war die Beschaffung einer Heizmöglichkeit oder deren Wiederherstellung absolut notwendig. Jene Maßnahme des Kl. diente also nicht lediglich der Beseitigung des Mangels, für die nur über § 538 Abs. 2 BGB Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hätte verlangt werden können (vgl. BGH NJW 1984, 1552 ff.).

Es ist Sache des Vermieters, für eine ordnungsgemäße Beheizung zu sorgen (§ 536 BGB).