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Ordnungsgemäße Anwaltsunterschrift unter Berufung

BGHV ZB 96/0721.02.2008GE 2008, 539

ZPO §§ 130 Nr. 6, 519 Abs. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ordnungsgemäße Anwaltsunterschrift unter Berufung; Paraphe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt; ein Schriftzug, der als bewusste oder gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe) stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Kl. hat von dem Bekl. verlangt, es zu unterlassen, sein Grundstück zu begehen und/oder zu befahren oder es von Dritten begehen und/oder befahren zu lassen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Innerhalb der Rechtsmittelfrist ist bei dem Oberlandesgericht eine auf dem Geschäftspapier des Prozessbevollmächtigten des Bekl. geschriebene und mit einer geschwungenen Linie unterschriebene Berufungsschrift eingegangen. Das Oberlandesgericht hat, soweit hier von Interesse, die Berufung des Bekl. als unzulässig verworfen.

2 Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Bekl. die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit er ihn beschwert, und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht erreichen. Der Kl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II. 3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es an der wirksamen fristgerechten Einlegung der Berufung, weil die Unterzeichnung der Berufungsschrift dem für bestimmende Schriftsätze geltenden Unterschriftserfordernis nicht gerecht werde. Die Berufungsschrift sei mit einer "Welle" unterzeichnet; nicht einmal ansatzweise sei auch nur ein Buchstabe erkennbar. Dies sei kein die Identität des Ausstellers hinreichend kennzeichnender Schriftzug. Hinzu komme, dass der Prozessbevollmächtigte des Bekl. die Berufungsbegründung in so erheblich anderer Weise unterzeichnet habe, dass ein unbefangener Betrachter nicht vermuten würde, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung von derselben Person unterzeichnet worden seien. Auf einem von dem Prozessbevollmächtigten des Bekl. am 17. Juli 2007 unterzeichneten Empfangsbekenntnis sei zu erkennen, dass die geschwungene Linie unter der Berufungsschrift offenbar den ersten Teil des Buchstabens "H" seines Nachnamens darstellen solle. Dies belege, dass es sich bei der "Welle" unter der Berufungsschrift allenfalls um eine aus der ersten Hälfte des Anfangsbuchstabens des Nachnamens des Bekl.

vertreters bestehende Paraphe handele, die auch bei Annahme erheblicher Abschleifung der Unterschrift und großzügiger Betrachtung nicht die Absicht einer Unterschrift mit vollem Namen erkennen lasse.

4 Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

III. 5 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Bekl. weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache noch das Erfordernis einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO) dargelegt hat. 6 Der Bekl. macht lediglich geltend, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere, weil das Beschwerdegericht überhöhte Anforderungen an die Lesbarkeit einer Unterschrift unter einer Berufungsschrift gestellt und die Voraussetzungen verkannt habe, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Formwirksamkeit der Rechtsmittelschrift verlange; es habe damit die Bestimmungen in §§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO in symptomatischer Weise fehlerhaft interpretiert und dem Bekl. aus sachfremden Erwägungen den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in nicht zu rechtfertigender Weise verwehrt.

7 Das bleibt ohne Erfolg.

8 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (siehe nur Urt. v. 24. Juli 2001, VIII ZR 58/01, WM 2001, 1866, 1867 m.w.N.). Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift (hier: § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4 ZPO). Eine Unterschrift setzt danach einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt; ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (BGH, Urt. v. 10. Juli 1997, IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, 3381 m.w.N.).

9 2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat das äußere Erscheinungsbild des Schriftzugs unter der Berufungsschrift sowohl bei isolierter Betrachtung als auch im Zusammenhang mit den Unterschriften des Prozessbevollmächtigten des Bekl. unter der Berufungsbegründung und einem Empfangsbekenntnis beurteilt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Prozessbevollmächtigte des Bekl. die Berufungsschrift allenfalls mit einer Paraphe unterzeichnet hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1997, IX ZR 24/97, aaO).

10 3. Bei dieser Sachlage ist es - entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Ansicht - unerheblich, dass sich dem Berufungsgericht letztlich die Identität des Ausstellers erschlossen hat. Der Bekl. übersieht, dass das Berufungsgericht - in Einklang mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - keine zweifelsfrei lesbare, sondern eine vollständige Namensunterschrift verlangt und die Unterzeichnung der Berufungsschrift mit einer Paraphe als nicht ausreichend angesehen hat. Auf andere Umstände wie das Beifügen einer maschinenschriftlichen Namensangabe des Prozessbevollmächtigten unter dem Schriftzug und der Verwendung des Schriftzugs in gleicher oder ähnlicher Weise unter früheren Schriftsätzen kommt es deshalb nicht an. Außerdem übersieht der Bekl., dass das Berufungsgericht seine Erkenntnisse von der Urheberschaft der Paraphe erst durch Umstände gewonnen hat, die nach dem Eingang der Berufungsschrift und Ablauf der Berufungsfrist eingetreten sind. Deshalb konnte es in dem maßgeblichen Zeitpunkt den Aussteller der Berufungsschrift nicht identifizieren.

11 4. Soweit der Bekl. die Rechtsbeschwerde darauf stützt, dass Zweifel des Berufungsgerichts an der Echtheit der Unterschrift nicht gerechtfertigt seien und allenfalls durch ein Schriftsachverständigengutachten oder hinreichend eigene Sachkunde des Berufungsgerichts bei der graphologischen Beurteilung einer Unterschrift begründet werden könnten, liegt das neben der Sache. Denn das Berufungsgericht hat den Schriftzug nicht als Unterschrift, sondern als Paraphe angesehen; deren Echtheit hat es nicht angezweifelt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Handzeichen bzw. eine Paraphe des Rechtsanwalts stellt keine formgültige Unterschrift dar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Prozessbevollmächtigter legte gegen ein Urteil Berufung ein. Die Berufungsschrift war mit einer "Welle" unterzeichnet; nicht einmal ansatzweise war auch nur ein Buchstabe erkennbar. Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die geschwungene Linie unter der Berufungsschrift offenbar den ersten Teil des Buchstabens des Nachnamens des Anwalts darstellen solle. Das belege, dass es sich bei der "Welle" unter der Berufungsschrift allenfalls um eine aus der ersten Hälfte des Anfangsbuchstabens des Nachnamens des Anwalts bestehende Paraphe handele, die auch bei Annahme erheblicher Abschleifung der Unterschrift und großzügiger Betrachtung nicht die Absicht einer Unterschrift mit vollem Namen erkennen lasse. Dementsprechend wurde die Berufung als unzulässig verworfen. Das führte zur Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der V. Senat des BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Bei bestimmenden Schriftsätzen sei die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können. Eine Unterschrift setze danach einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstelle und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lasse; ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheine (Handzeichen, Paraphe), stelle demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufungsschrift allenfalls mit einer Paraphe unterzeichnet habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei unerheblich, dass sich dem Berufungsgericht letztlich die Identität des Ausstellers erschlossen habe. Das Berufungsgericht sei nämlich davon ausgegangen, dass die Unterschrift der Berufungsschrift mit einer Paraphe nicht ausreichend sei. Deren Echtheit habe das Gericht nicht angezweifelt. Die Paraphe reiche aber nicht aus.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des VIII. Senats des BGH mit Beschluss vom 27. September 2005, VIII ZB 105/04 = GE 2006, 187 hingewiesen. Danach ist für eine ordnungsgemäße Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde erforderlich, aber auch das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweise, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. In dem dortigen Fall war der BGH davon ausgegangen, der Schriftzug lasse die Absicht erkennen, eine volle Unterschrift zu leisten und die Schriftstücke nicht lediglich mit einer Paraphe oder Abkürzung abzuzeichnen. Der Schriftzug sei zwar einfach strukturiert und einem starken Abschleifungsprozess unterlegen, aber dennoch so individuell ausgeführt, dass ihm insgesamt der Charakter einer Unterschrift nicht abgesprochen werden könne. Der damaligen Entscheidung des VIII. Senats lag also ein anderer Sachverhalt zugrunde.