Ordnungsgemäße Anwaltsunterschrift
ZPO §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5, 130 Nr. 6
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ordnungsgemäße Anwaltsunterschrift; Berufungsbegründung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zu den Anforderungen an die Unterschriftleistung eines Rechtsanwalts unter die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift. (Leitsatz des BGH)
2. Für eine ordnungsgemäße Unterschrift i. S. von § 130 Nr. 6 ZPO ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde erforderlich, aber auch das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat die Bekl. verurteilt. Gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 22. April 2004 zugestellte Urteil haben diese für die Bekl. durch Schriftsatz des Rechtsanwalts G. S. Berufung eingelegt und die Berufung durch einen weiteren Schriftsatz von Rechtsanwalt S. begründet.
Nachdem das Berufungsgericht zunächst der Kl. eine Frist zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung gesetzt und dieser einen Hinweis in der Sache erteilt hatte, hat es auf eine entsprechende Rüge der Kl. mit Beschluß vom (...) die Bekl. darauf hingewiesen, daß dem Berufungsschriftsatz und dem Berufungsbegründungsschriftsatz die gemäß § 130 Nr. 6 ZPO erforderlichen Unterschriften fehlen dürften, und weiter ausgeführt: Eine Unterschrift müsse zumindest einzelne Buchstaben erkennen lassen, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Die Unterzeichnungen bestünden jedoch lediglich aus einem Strich und einer gewellten weitgehend gleichförmigen Linie und ließen keinen einzigen Buchstaben erkennen. Zudem liege kein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vor; das Schriftgebilde unter den beiden Berufungsschriftsätzen dürfte von einem Dritten unschwer nachzuahmen sein. Schließlich weiche es eklatant von dem Schriftgebilde unter dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13. April 2004 ab.
Das Landgericht hat die Berufung der Bekl. verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Bekl. mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet; die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). (...)
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozeß gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschluß vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, unter II m. w. Nachw.). In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls dann, wenn die Autorenschaft gesichert ist, bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380 unter II 2 a; Beschluß vom 29. Oktober 1986 - IVa ZB 13/86, NJW 1987, 1333). Denn Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses ist die äußere Dokumentation der vom Gesetz geforderten eigenverantwortlichen Prüfung des Inhalts der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift durch den Anwalt (BGH, Beschluß vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709, unter III 2 a bb), die gewährleistet ist, wenn feststeht, daß die Unterschrift von dem Anwalt stammt.
b) An der Autorenschaft des Rechtsanwalts G. S. bestanden hier auch beim Berufungsgericht zu keiner Zeit Zweifel. Sie wird zum einen dadurch bestätigt, daß der Schriftzug in beiden Schriftsätzen über den maschinenschriftlichen Zusatz "G. S., Rechtsanwalt" gesetzt ist, und ergibt sich zum andern daraus, daß die Unterschrift, anders als das Berufungsgericht meint, keine wesentlichen Abweichungen von den Schriftgebilden aufweist, mit denen Rechtsanwalt S. die unstreitig von ihm stammenden erstinstanzlichen Schriftsätze in diesem Verfahren unterzeichnet hat. Bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs ist hier das Erfordernis einer Unterschrift noch erfüllt. Der Senat kann die Prüfung der dafür erforderlichen Merkmale selbständig und ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vornehmen (Senatsurteil vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888, unter II 1; Beschluß vom 26. Februar 1997, aaO.; Beschluß vom 29. Oktober 1986, aaO.). Der Schriftzug auf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift läßt die Absicht erkennen, eine volle Unterschrift zu leisten und die Schriftstücke nicht lediglich mit einer Paraphe oder Abkürzung abzuzeichnen. Er ist zwar einfach strukturiert und einem starken Abschleifungsprozeß unterlegen, aber dennoch so individuell ausgeführt, daß ihm insgesamt der Charakter einer Unterschrift nicht abgesprochen werden kann. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Prozeßbevollmächtigte muß seinen Schriftsatz an das Gericht unterschreiben, denn er verantwortet das Dokument. Die Unterschrift muß allerdings nicht unbedingt lesbar sein, sie muß nur individualisiert werden können. Der Anwalt kann mit einem vereinfachten und nicht lesbaren Namenszug unterschreiben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Rechtsanwalt legte gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung Berufung ein. Die Unterschrift bestand lediglich aus einem Strich und einer gewellten, weitgehend gleichförmigen Linie und ließ keinen einzigen Buchstaben erkennen. Das reichte dem LG (nicht aus); es verwarf die Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Unterschrift als unzulässig. Beim BGH hatte der Rechtsanwalt mehr Erfolg.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Als Unterschrift sei ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde erforderlich, das nicht lesbar zu sein brauche. Erforderlich, aber auch genügend, sei das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweise, die die Nachahmung erschwerten, der sich als Wiedergabe eines Namens darstelle und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lasse, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozeß gekennzeichnet sei. Unter diesen Voraussetzungen könne selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung sei, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibe. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufwiesen, sei jedenfalls dann, wenn die Autorenschaft gesichert sei, bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Denn Sinn und Zweck des Unterschrifterfordernisses sei die äußere Dokumentation der vom Gesetz geforderten eigenverantwortlichen Prüfung des Inhalts der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift durch den Anwalt. Dieses sei gewährleistet, wenn feststehe, daß die Unterschrift von dem Anwalt stamme.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 130 Nr. 6 ZPO gehört zum Inhalt des Schriftsatzes die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet. § 130 ZPO ist allerdings nur eine sog. Soll-Vorschrift. Das Erfordernis einer Unterschrift des Anwalts überhaupt ergibt sich jedoch nach allgemeiner Meinung aus § 129 ZPO für den Anwaltsprozeß.
Vor einer Verallgemeinerung der Entscheidung des BGH ist zu warnen. Sie ist kein Freibrief für unleserliche Unterschriften unter jedwede Schriftstücke, also auch z. B. unter einem Mietvertrag. Es mag dahinstehen, ob jeder Buchstabe des Namens ausreichend erkennbar sein muß. Jedenfalls muß aber anhand der Unterschrift klar sein, daß sie von dem Verfasser bzw. Verantwortlichen der Urkunde stammt.