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Ordnungsgeld gegen Vermieter nach Mietende

LG Berlin65 T 162/0905.01.2010GE 2010, 848

ZPO § 890

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ordnungsgeld gegen Vermieter nach Mietende; Untersagung der Heizungsunterbrechung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Ordnungsgeld kann auch noch dann verhängt werden, wenn das Mietverhältnis nach Erlass des androhenden Urteils beendet worden ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Gegen den Schuldner ist gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil er gegen die im vollstreckbaren Urteil vom 8.12.2008 erfolgte Verurteilung zum Unterlassen der Heizungsunterbrechung bzw. Heizungseinstellung zumindest im Zeitraum zwischen dem 7.4.2009 und dem 17.4.2009 verstoßen hat.

Unerheblich ist auch, dass angesichts der Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung ein weiterer Verstoß gegen dieses Urteil seitens des Schuldners nicht mehr erfolgen wird. Die Anordnung des Ordnungsgeldes ist nämlich auch in diesem Fall zulässig (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. § 890 Rn. 10 m. w. N.). Es kommt allein darauf an, dass zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung seitens des Schuldners der vollstreckungsfähige Titel noch vorhanden und nicht gegenstandslos geworden war. Die Gläubigerin hat den mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehenen vollstreckbaren Titel hier vorgelegt. Dieser ist nicht nachträglich weggefallen. Da das Ordnungsgeld nicht nur ein Mittel zur Brechung des Willens des Schuldners zur Durchsetzung des vollstreckbaren Titels für den Gläubiger darstellt, sondern entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch strafrechtliche repressive Elemente enthält (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. § 890 Rn. 5 unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des BVerfG), ist der Antrag nicht deshalb zurückzuweisen, weil weitere Verstöße nicht zu erwarten sind bzw. nicht erfolgen können. Ihr Begehr ist angesichts des Verhaltens des Schuldners, während seines in der Heizperiode liegenden Urlaubs die Heizung abzustellen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass bei in diesem Zeitraum stets möglichen Temperaturstürzen bis in den Frostbereich hinein in der Wohnung der Bekl. stets ausreichende Temperaturen herrschen und dieses immerhin eine Woche andauerte, auch nicht rechtsmissbräuchlich. Denn der Titel war durch die spätere Beendigung des Mietverhältnisses und Herausgabe der Wohnung nicht entkräftet, und der Schuldner blieb aus ihm weiter verpflichtet.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anmerkung der Redaktion: Vgl. auch Beschluss des BGH vom 23.10.2003 - I ZB 45/02 - NJW 2004, 50.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wurde gegen einen Vermieter ein Ordnungsgeld für den Fall angedroht, dass er die Beheizung des Hauses unterbricht, kann das Ordnungsgeld auch dann noch verhängt werden, wenn das Mietverhältnis nach Erlass des androhenden Urteils beendet worden ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter war vom AG Charlottenburg am 18. Dezember 2008 unter Androhung eines Ordnungsgeldes verurteilt worden, die Beheizung der Wohnung in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009 nicht zu bestimmten Zeiten zu unterbrechen bzw. einzustellen. Nachdem der Vermieter Anfang 2009 hiergegen verstoßen hatte, beantragte die Mieterin die Festsetzung eines Zwangsgeldes und kündigte anschließend den Mietvertrag.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil wegen der zwischenzeitlichen Beendigung des Mietverhältnisses keine weiteren Verstöße zu befürchten seien.

Auf die sofortige Beschwerde der Mieterin setzte das Landgericht Berlin das beantragte Ordnungsgeld fest. Auf die Beendigung des Mietverhältnisses komme es nicht an, weil die Zuwiderhandlungen des Vermieters davor gelegen hatten und deshalb wegen des strafähnlichen Sanktionscharakters des § 890 ZPO unabhängig vom Bestand des Vertrages geahndet werden müssten.