Ordnungsgeld
ZPO §§ 130, 568, 890
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ordnungsgeld; Geschäftsführer; GmbH; selbständiger Beschwerdegrund; Zulässigkeit; weitere Beschwerde; Vollstreckungsantrag; Anschrift; Klageschrift; Unterlassungsverfügung; Besitzstörung; verbotene Eigenmacht; Organverschulden; Ordnungsmittel
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Setzt das Erstgericht gegen den Geschäftsführer einer GmbH ein Ordnungsgeld fest und ändert das Zweitgericht im Rechtsmittelzug die Entscheidung dahin ab, daß das Ordnungsgeld nunmehr statt gegen den Geschäftsführer jetzt gegen die GmbH festgesetzt wird, so liegt darin für die GmbH ein neuer selbständiger Beschwerdegrund, der die weitere sofortige Beschwerde (§ 568 II ZPO) zulässig macht.
2. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren genügt es, wenn der Gläubiger im Vollstreckungsantrag seine damalige Anschrift angibt, spätere Änderungen der Wohnanschrift, die nicht mitgeteilt werden, führen nicht zur Unwirksamkeit des Vollstreckungsantrages (gegen BGH NJW 1988, 2114 für das Erkenntnisverfahren).
3. Hat der Schuldner Schlösser ausgetauscht, und wird er angehalten, Besitzstörungen (Austausch von Schlössern) zu unterlassen und den Besitz wieder einzuräumen, so handelt es sich um eine Unterlassungsverfügung nach § 890 ZPO.
Tauscht der Schuldner gleichwohl die Schlösser aus, und zieht der Gläubiger nunmehr aus, so kann der Schuldner noch bestraft werden (Beuge- und Strafcharakter BVerfGE 58, 159 = NJW 1981, 2457).
Es ist auf die Schuld des Organs abzustellen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit ihrer weiteren sofortigen Beschwerde wenden sich die Schuldnerin, eine GmbH, und ihr Geschäftsführer gegen eine Beschwerdeentscheidung des LG Mainz, durch die gegen die Schuldnerin gemäß § 890 ZPO auf ein Ordnungsgeld von 5.000 DM und gegen ihren Geschäftsführer für den Fall der Nichtbeitreibung des Ordnungsgeldes auf fünf Tage Ordnungshaft erkannt worden ist.
Zuvor hatte das AG Mainz durch Beschluß v. 24.9.1997 gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 5.000 DM und Nichtbeitreibung fünf Tage Ordnungshaft festgesetzt.
Dem liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch Vertrag v. 1.5.1990 hatte die Schuldnerin dem Gläubiger Geschäftsräume zum Betrieb eines Restaurants verpachtet. In § 19 des Pachtvertrages ist u. a. folgendes geregelt:
"1. Der Verpächter kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (außerordentlich) kündigen, wenn
a) der Pächter für 21 Werktage mit der Entrichtung des Pachtzinses und der Nebenkosten mit einem Betrag von mindestens 5.000 DM im Rückstand ist, ...
4. Unbeschadet seines Rechtes zur Kündigung und sonstiger Rechte aus diesem Vertrag ist der Verpächter berechtigt, sämtliche Schlösser des Pachtgegenstandes auszuwechseln, falls der Pächter mit mehr als zwei Monatspachtzinsbeträgen in Verzug ist. Hiermit erklärt sich der Pächter ausdrücklich einverstanden. ..."
Am 10.6.1997 verwehrte die Schuldnerin dem Gläubiger den Zutritt zu den Pachträumen, indem sie die Schließzylinder der Schlösser austauschte. Zu diesem Zeitpunkt war der Pächter mit dem Pachtzins für die Monate Mai und Juni 1997 in Verzug (monatlicher Bruttopachtzins: 5.464,62 DM).
Noch am selben Abend erwirkte der Gläubiger gegen die Verpächterin eine einstweilige Verfügung. Ihr wurde geboten, den Gläubiger nicht im Besitz der gepachteten Räume zu stören, insbesondere den Besitz wieder einzuräumen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das AG der Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 20.000 DM, ersatzweise 20 Tage Ordnungshaft, an. Zur Begründung führte das AG aus, der Pachtzinsrückstand gestatte der Schuldnerin nicht, den Pächter durch verbotene Eigenmacht in seinem Besitzrecht zu stören, er müsse vielmehr gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Daraufhin kündigte die Verpächterin am 13.6.1997 den Pachtvertrag fristlos und stützte sich dabei auf § 19 Ziff. 1. lit. a) des Pachtvertrages. Noch am selben Tag hinderte sie den Gläubiger erneut am Zutritt, indem sie abermals die Schließzylinder austauschen ließ.
Außerdem legte die Schuldnerin am 13.6.1997 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Durch Urteil v. 10.7.1997 hat das AG Mainz seine einstweilige Verfügung v. 10.6.1996 bestätigt.
Zuvor beantragte der Gläubiger wegen der (erneuten) Besitzstörung v. 13.6.1997 die Festsetzung der angedrohten Ordnungsmittel gegen die Schuldnerin.
Über diesen Antrag hat das AG durch den Beschluß v. 24.9.1997 entschieden und gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 DM und für den Fall der Nichtbeitreibung fünf Tage Ordnungshaft festgesetzt.
Gegen den Ordnungsmittelbeschluß haben die Schuldnerin und ihr Geschäftsführer sofortige Beschwerde eingelegt. Der Gläubiger habe die Pachträume zwischenzeitlich aufgegeben, weigere sich jedoch, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, so daß sein Antrag im Hinblick auf § 130 Nr. 1 ZPO unzulässig sei.
Durch den nunmehr angefochtenen Beschluß v. 12.11.1997 hat das LG Mainz die Entscheidung des AG teilweise geändert und das Ordnungsgeld von 5.000 DM gegen die Schuldnerin selbst festgesetzt und daneben die Anordnung einer fünftägigen Ordnungshaft gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde der Schuldnerin und ihres Geschäftsführers.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige weitere Beschwerde des Geschäftsführers der Schuldnerin ist unzulässig und mußte daher verworfen werden. (...)
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist dagegen zulässig. Denn das LG hat erstmals gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld festgesetzt und ist damit von der Ausgangsentscheidung des AG (Ordnungsmittel nur gegen den Geschäftsführer) abgewichen. Darin liegt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund i. S. v. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Das demnach zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das LG hat der Schuldnerin zu Recht ein Ordnungsgeld von 5.000 DM auferlegt.
Unstreitig sind die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen gegeben. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin fehlt es auch nicht an einem wirksamen Vollstreckungsantrag des Gläubigers. Richtig ist zwar, daß auf den Vollstreckungsantrag die für die Klageschrift geltende Vorschrift des § 253 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Zur Bezeichnung der Parteien (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) gehört im Regelfall auch die Mitteilung der Wohnanschrift (§ 130 Nr. 1 ZPO). Nach Auffassung des Senats hat das LG jedoch zu Recht darauf abgestellt, daß der Gläubiger bei der ursprünglichen Antragstellung eine seinerzeit zutreffende Anschrift angegeben hatte, unter der damals ein von der Schuldnerin im Falle des Obsiegens erwirkter Kostentitel auch realisiert werden konnte (Pfändung der Geschäftskasse). Vor diesem Hintergrund kann unerörtert bleiben, ob die ein Erkenntnisverfahren erster Instanz betreffende Entscheidung des BGH (BGHZ 102, 332 = NJW 1988, 2114), die in der Literatur mit beachtlichen Erwägungen kritisiert worden ist (vgl. Zeiss in seiner Urteilsanmerkung ZZP 1988 - Bd. 101 -, 460, 461), uneingeschränkt auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren gilt. Denn aus dem Urteil des BGH kann nicht abgeleitet werden, der Kl. müsse auch jedwede spätere Änderung seiner Anschrift dem Gericht und dem Prozeßgegner mitteilen.
Die besonderen Voraussetzungen des § 890 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Die einstweilige Verfügung v. 10.6.1997 verpflichtet die Schuldnerin, Besitzstörungen (Austausch von Schlössern) zu unterlassen und den Besitz wieder einzuräumen. Trotz dieser scheinbaren Handlungspflicht handelt es sich um eine nach § 890 ZPO zu vollstreckende Unterlassungsverfügung, weil das Gebot, eine bestehende Beeinträchtigung zu beenden, stets das Gebot enthält, die dafür erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Dem LG ist auch darin beizupflichten, daß die Schuldnerin ihrer in der einstweiligen Verfügung v. 10.6.1997 festgeschriebenen Unterlassungspflicht zuwider gehandelt hat. Denn mit dem erneuten Austausch der Türschließzylinder am 13.6.1997 nahm die Schuldnerin eine Handlung vor, die ihr kraft der gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich untersagt war. Dieser Verstoß rechtfertigt die Festsetzung des Ordnungsgeldes. Die wegen der zwischenzeitlichen Räumung des Pachtobjektes fehlende Wiederholungsgefahr steht dem nicht entgegen.
Die in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage, ob ein Ordnungsmittel auch dann verhängt werden darf, wenn der Titel nach der Zuwiderhandlung aufgehoben wurde oder sonst weggefallen ist, betrifft einen anderen Sachverhalt. Denn hier ist der Titel nicht weggefallen. Die Beschlußverfügung v. 10.6.1997 ist vielmehr trotz des Widerspruchs der Verpächterin durch Urteil v. 10.7.1997 ausdrücklich bestätigt worden.
Dem LG ist auch darin zu folgen, daß die fehlende Wiederholungsgefahr die Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht hindert. Denn die Ordnungsmittel nach § 890 ZPO haben nicht nur Beugecharakter, sondern sollen auch repressiv die Nichtbeachtung des gerichtlichen Gebotes ahnden. Dementsprechend war in der früheren Fassung des § 890 ZPO auch ausdrücklich von "Strafe" die Rede. Durch die Neufassung der Vorschrift hat sich daran sachlich nichts geändert, weil der Gesetzgeber das Wort "Strafe" lediglich mit dem Ziel einer einheitlichen und übersichtlichen Terminologie durch die Begriffe "Ordnungsgeld" und "Ordnungshaft" ersetzt hat, was sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (BVerfGE 58, 159 = NJW 1981, 2457). Könnten Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Unterlassungsanordnungen mangels Wiederholungsgefahr nicht mehr geahndet werden, wäre die Vollstreckung nach § 890 ZPO in einem wesentlichen Teilbereich ihres einzigen Druckmittels beraubt.
Die Beschwerdeführerin hat auch schuldhaft gegen die einstweilige Verfügung v. 10.6.1997 verstoßen. Das Verschulden ihres Geschäftsführers ist ihr als Organverschulden zuzurechnen. Der Vorwurf grob fahrlässigen Fehlverhaltens läßt sich nicht mit dem Hinweis auf die außerordentliche Kündigung v. 13.6.1997 ausräumen. Einem juristischen Laien, erst recht jedoch einer rechtskundig vertretenen Prozeßpartei, ist klar, daß gerichtliche Anordnungen so lange zu befolgen sind, bis sie entweder in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder durch den Zeitablauf gegenstandslos geworden sind. Daß ein Titel nicht automatisch aufgrund veränderter Umstände (hier: die außerordentliche Kündigung) fortfällt, sondern daß die neuen Tatsachen in einem rechtsförmigen Verfahren geltend gemacht und überprüft werden müssen, war der Schuldnerin auch bekannt, da sie am Tag ihrer erneuten verbotenen Eigenmacht zugleich Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegte. Demnach war sie selbst nicht ernsthaft der Ansicht, die einstweilige Verfügung sei wegen der außerordentlichen Kündigung v. 13.6.1997 ohne weiteres gegenstandslos. Das AG hatte sie auch in seinem Beschluß v. 10.6.1997 ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des eigenmächtigen Verhaltens ohne Inanspruchnahme des Gerichts hingewiesen.
Letztlich ist das vom LG gegen die Schuldnerin vehängte Ordnungsgeld auch seinem Umfang nach nicht zu beanstanden. Daß die Schuldnerin sich wegen des erheblichen Zahlungsrückstandes ihres Pächters übervorteilt sah, ist nachvollziehbar. In einem Rechtsstaat wird jedoch von jedermann erwartet, daß er sich zur Durchsetzung seiner Rechte der dafür vorgesehenen gesetzlichen Mittel bedient. Das muß der Schuldnerin und ihrem Geschäftsführer nachdrücklich klargemacht werden, die sich durch den erneuten Austausch der Türschließzylinder in eklatanter Weise über die gerichtliche Anordnung hinweggesetzt haben.