veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Ordnungsgeld

BayObLG2Z BR 92/9930.07.1999WuM 2000, 377

ZPO § 890

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ordnungsgeld; Verurteilung; Androhung; Zuwiderhandlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verurteilung zu Ordnungsgeld setzt voraus, daß der Schuldner einem Verbot zuwidergehandelt hat, wobei der Verstoß zeitlich nach der Androhung von Ordnungsgeld liegen muß. Nicht erforderlich ist, daß eine im gesonderten Beschlußverfahren ergangene Androhung rechtskräftig ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Sie schlossen am 30.7.1997 einen gerichtlichen Vergleich, der unter Nr. 2 folgenden Inhalt hat:

"Der Ag. verpflichtet sich im übrigen, es in Zukunft zu unterlassen, seinen Pkw im Bereich vor der Garage der Ast. abzustellen und er verpflichtet sich darüber hinaus, ein Abstellen von Fahrzeugen von seiten seiner Lebensgefährtin oder eines Besuchs zu unterbinden, so daß die Garagenzufahrt zur Garage der Ast. nicht behindert wird."

Auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin hat das Amtsgericht Landsberg a. Lech am 14.4.1998 beschlossen:

"Der Ag. ist angehalten, es bei Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 DM zu unterlassen, daß vor der Garage der Ast. Fahrzeuge seiner Lebensgefährtin oder eines Besuchs abgestellt werden, so daß die Garagenzufahrt der Ast. behindert wird."

Das Landgericht Augsburg hat mit Beschluß vom 3.3.1999 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Der Senat hat mit Beschluß vom 6.5.1999 (2Z BR 47/99) auf die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 14.4.1998 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Vollstreckungsschuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihm im Vergleich vom 30.7.1997 auferlegte Verpflichtung, es zu unterlassen, ein die Zufahrt zur Garage der Vollstreckungsgläubigerin behinderndes Abstellen von Personenkraftwagen durch seine Lebensgefährtin oder durch Personen, die bei ihm zu Besuch sind, zu unterbinden, ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 DM angedroht wird.

Auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 2.6.1998 hat das Amtsgericht am 8.9.1998 ein "Zwangsgeld" in Höhe von 6.000 DM gegen den Vollstreckungsschuldner festgesetzt, weil er gegen die in dem Vergleich übernommene Verpflichtung verstoßen habe. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 3.3.1999 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. a) Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig, weil Ausgangsgericht das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (BayObLG NJW-RR 1996, 780).

b) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels nach § 45 Abs. 3 WEG, § 567 Abs. 2, § 793 Abs. 2 ZPO liegen vor; insbesondere ist in der Entscheidung des Landgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten. Der Vollstreckungsgläubigerin als der Gegnerin des beim Landgericht erfolgreichen Vollstreckungsschuldners ist wegen der sie beschwerenden abändernden Entscheidung die dritte Instanz eröffnet (BayObLGZ 1995, 114 f.).

2. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. a) Die Verurteilung zu Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 1 ZPO setzt voraus, daß der Schuldner einem Verbot zuwidergehandelt hat, wobei der Verstoß zeitlich nach der Androhung von Ordnungsgeld liegen muß. Nicht erforderlich ist, daß eine im gesonderten Beschlußverfahren ergangene Androhung rechtskräftig ist (Stein/Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl. § 890 Rn. 20).

b) Für die Entscheidung über den Antrag vom 2.6.1998 ist maßgebend die im Beschluß des Amtsgerichts vom 14.4.1998 enthaltene Androhung in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 6.5.1999. In Betracht kommen behauptete Verstöße des Vollstreckungsschuldners in der Zeit zwischen der Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 14.4.1998 am 23.4.1998 und dessen Aufhebung durch das Landgericht am 3.3.1999 im Verfahren Az. 7 T 2334/98. Ohne Bedeutung ist, daß dieser Beschluß durch den Senat am 6.5.1999 aufgehoben worden ist.

Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt konnte der Vollstreckungsschuldner eine Zuwiderhandlung begehen, für die Ordnungsgeld angedroht war.

c) Eine Zuwiderhandlung gegen die im Vergleich übernommene Verpflichtung ist nicht nachgewiesen. ...