Ordentliche Kündigung eines Fernwärmelieferungsvertrages mit einer Laufzeit von 20 Jahren
AVBFernwärmeV §§ 1 Abs. 3, 32 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ordentliche Kündigung eines Fernwärmelieferungsvertrages mit einer Laufzeit von 20 Jahren; Abweichung von Laufzeitvorgaben
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Fernwärmelieferungsvertrag, der entgegen § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV (Laufzeit von höchstens zehn Jahren) auf 20 Jahre abgeschlossen worden ist, kann vom Kunden jederzeit ordentlich gekündigt werden. Die Laufzeit des Vertrages reduziert sich dann nicht auf zehn Jahre, da es sich bei der Frist des § 32 AVBFernwärmeV nicht um eine Regelfrist, sondern um eine Höchstfrist handelt.
Von den Laufzeitvorgaben des § 32 AVBFernwärmeV kann nur abgewichen werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu den Allgemeinen Bedingungen der AVBFernwärmeV angeboten hat und sodann der Kunde mit den Abweichungen davon ausdrücklich einverstanden ist. Dazu reicht es nicht aus, wenn in dem unterbreiteten Fernwärmelieferungsvertrag mit abweichender Laufzeitregelung lediglich hervorgehoben wird, dass das Angebot inhaltlich von bestimmten Regelungen der AVBFernwärmeV abweicht. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Kunden zur Veranschaulichung seines Wahlrechts ein Leistungsvergleich, insbesondere ein Preisvergleich, ermöglicht wird. Dazu genügt es nicht, nur den Text der Verordnung beizufügen.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eines Fernwärmebezugsvertrages durch die in erster Instanz unterlegene Kl. als Abnehmerin. Sie schloss mit der V. ein aus mehreren Einzelverträgen bestehendes Vertragswerk betreffend die Fernwärmeversorgung von Schul- und Kita-Gebäuden. Bestandteil der Vereinbarungen war insbesondere, ein Fernwärmebezugsvertrag vom 30.7.1992, der eine 20-jährige Erstlaufzeit vorsah. Die V. schloss im Jahr 1992 auch mit dem Landkreis K., mit der Wohnungsbaugesellschaft K. und mit der K. Kraftverkehrsgesellschaft Fernwärmebezugsverträge, die entsprechende Laufzeitregelungen beinhalteten. Die Bekl. trat an Stelle der V. in die mit der Kl. geschlossenen Verträge, insbesondere in den Fernwärmebezugsvertrag, ein. Zu Jahresbeginn 2001 verhandelten die Parteien über eine mögliche Senkung des Bezugspreises. Die Parteien schlossen daraufhin am 28.2.2001 unter anderem einen "Ersten Nachtrag zum Rahmenvertrag" und einen "Zweiten Nachtrag zum Fernwärme-Bezugsvertrag", mit dem sie die Laufzeit des genannten Vertrages um fünf Jahre bis zum 31.7.2017 verlängerten und den Grundpreis senkten. Mit Schreiben vom 21.1.2006 kündigte die Kl. unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach unwirksame Laufzeitvereinbarung den Wärmebezugsvertrag zum 30.6.2006. Die Kl. meint, die Vereinbarung der 20-jährigen Erstlaufzeit des Fernwärmebezugsvertrages sei unwirksam, da die V. der Kl. vor Vertragsschluss nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV einen Vertrag mit maximal zehnjähriger Erstlaufzeit angeboten habe.
Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Beendigung des Vertrages abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten den Wärmebezugsvertrag durch den "Ersten Nachtrag zum Rahmenvertrag" vom 28.2.2001 um fünf Jahre verlängert. Bei dieser Verlängerungsvereinbarung handele es sich nicht um eine vorformulierte Vertragsbedingung gemäß §§ 305 ff. BGB. Selbst wenn angenommen werde, dass es sich bei der Verlängerung des Wärmebezugsvertrages um fünf Jahre um eine vorformulierte Vertragsbedingung handele, könne dahinstehen, ob die 20-jährige Erstlaufzeit des Wärmebezugsvertrages die Kl. gem. § 307 BGB unbillig benachteilige. In diesem Falle träte nach dem Leitbild des § 32 Abs. 1 AVBFemwärmeV an Stelle der 20-jährigen Erstlaufzeit eine zehnjährige Erstlaufzeit, da die ersatzlose Streichung der Laufzeitklausel im Hinblick auf die erheblichen Investitionen des Versorgers nicht interessengerecht sei. Die zehnjährige Erstlaufzeit habe am 31.7.2002 geendet und sei durch den "Ersten Nachtrag zum Rahmenvertrag" wirksam um fünf Jahre verlängert worden. Im Übrigen habe sich der Vertrag auch deshalb gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 AVBFemwärmeV um fünf Jahre verlängert, weil die Kl. der Vertragsverlängerung nicht fristgemäß widersprochen habe. Diese verlängerte Laufzeit ende erst am 31.7.2007. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die ordentliche Kündigung der Kl. hat den Wärmebezugsvertrag der Parteien (§ 433 BGB) zum 30.6.2006 beendet. Die Kl. konnte den Vertrag ohne Vorliegen eines Grundes zur außerordentlichen Kündigung (§ 314 BGB) ordentlich kündigen, denn der Vertrag war nicht wirksam befristet. Die Laufzeitvereinbarung des ursprünglich im Jahre 1992 geschlossenen Wärmebezugsvertrages ist unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung der 20-jährigen Erstlaufzeit des Wärmebezugsvertrages bereits wegen unangemessener Benachteiligung des Abnehmers gem. § 307 Abs. 1 BGB (§ 9 AGBG) unwirksam war (vgl. insoweit schon BGH, Urteil vom 28.1.1987, VIII ZR 37/86, NJW 87, 1633, worin die Regelung des § 32 Absatz 1 Satz 1 AVBFemwärmeV obiter als Höchstfrist bezeichnet ist). Denn jedenfalls ist die Laufzeitklausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Gemäß § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV kann ein Versorger einen Fernwärmelieferungsvertrag zu abweichenden allgemeinen Versorgungsbedingungen schließen, wenn er dem Abnehmer zuvor einen Vertragsschluss zu den allgemeinen Bedingungen der Verordnung, der AVBFemwärmeV, angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen hiervon ausdrücklich einverstanden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Regelung des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV ist vorliegend anwendbar. Der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AVBFernwärmeV geregelte Anwendungsbereich der Verordnung differenziert nicht zwischen Verbrauchern einerseits und Kaufleuten und Körperschaften andererseits. Die Verordnungsermächtigung in § 27 AGBG zwang auch nicht zu einer derartigen Differenzierung. Vom Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV ausgenommen sind gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung lediglich Industriekunden, zu denen die Kl. als Gebietskörperschaft nicht zählt. Es steht zwischen den Parteien außer Streit und ist im Übrigen durch Vorlage der weitgehend gleich lautenden Bezugsverträge der Wohnungsbaugesellschaft K. mbH, der K. Kraftverkehrsgesellschaft mbH und des Landkreises K. belegt, dass es sich bei dem Erstvertrag der Kl. und der V. um einen Vertrag auf Grundlage abweichender, allgemeiner Versorgungsbedingungen des Versorgers handelt und nicht um einen Individualvertrag. Die V. als Rechtsvorgängerin der Bekl. hat der Kl. vor dem Vertragsschluss keinen anderen Vertrag angeboten, der den Mindeststandards der Verordnung entsprochen hätte. Insbesondere genügt insoweit nicht, dass die V. dem Fernwärmebezugsvertrag vom 21./30.7.1992 die Verordnung beigefügt hat. Denn die Regelung in § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV zielt darauf ab, dem Abnehmer ein Wahlrecht zukommen zu lassen (vgl. die amtliche Begründung zur AVBFernwärmeV, abgedruckt bei Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 3, Stand 2006). Insoweit ist es nicht ausreichend, wenn im Vertragswerk hervorgehoben wird, dass es inhaltlich von bestimmten Regelungen der Verordnung abweicht. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Kunden zur Veranschaulichung seines Wahlrechts ein Leistungsvergleich, insbesondere ein Preisvergleich, ermöglicht wird. Ein derartiger Vergleich ist ausgeschlossen, wenn ein Vertragsangebot zu den Mindeststandards der Verordnung vom Versorger nicht unterbreitet wird, sondern nur der Text der Verordnung beigefügt wird. Der gegenteiligen Ansicht des Landgerichtes Berlin in der von der Bekl. vorgelegten Entscheidung vom 5.9.2002 folgt der Senat nicht. Das Erfordernis eines Angebotes zu den allgemeinen Bedingungen der Verordnung gemäß § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV erstreckt sich auch auf die Laufzeitregelung in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV, denn die genannte Laufzeitbeschränkung auf maximal 10 Jahre beinhaltet ebenfalls einen Mindeststandard, auf den der Abnehmer nur aufgrund freier Entscheidung über die Alternative verzichten können soll.
Rechtsfolge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für ein Abweichen von der Verordnung ist, dass das Vertragsverhältnis zu den Bedingungen der Verordnung zustande kommt (vgl. zu dieser Rechtsfolge im Hinblick auf die Parallelregelung in § 32 AVBGasV für Tarifkunden Martinek, BB 1989, S. 1277, 1278 in Anwendung des § 134 BGB). Soweit die erste Instanz für den Fall der Unwirksamkeit der Laufzeitklausel des Ursprungsvertrages eine Reduktion der vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren auf 10 Jahre angenommen hat, so teilt der Senat diese Betrachtungsweise nicht. Hiergegen spricht bereits, dass es sich bei der 10-Jahresfrist des § 32 Abs. 1 AVBFemwärmeV um eine Höchstfrist handelt, nicht jedoch um eine Regelfrist (so ausdrücklich schon OLG Brandenburg, Urteil vom 19.9.2006, 6 U 132/05, Juris-Tz. 36). Auch ist zur Unwirksamkeitsfolge von überlangen Laufzeitklauseln gemäß § 309 Nr. 9 BGB (n.F.) anerkannt, dass diese die Befristung des Vertrages insgesamt hinfällig macht (vgl. etwa Münchener Kommentar zum BGB/Kieninger, 5. Aufl., § 309 Nr. 9, Rn. 20, sowie BGH, Urteil vom 3.11.1999, VIII ZR 269/98, NJW 2000, S. 1110 zu § 9 AGBG). Da es an einer wirksamen Laufzeitvereinbarung mangelt, ist der Vertrag ordentlich kündbar gewesen.
An der Kündbarkeit ändert auch die Verlängerungsregelung in dem "Zweiten Nachtrag zum Fernwärmebezugsvertrag" vom 25.1.2001/28.2.2001 im Ergebnis nichts. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Verlängerungsvertrag um eine von der Bekl. vorformulierte Geschäftsbedingung handelt, wie die Kl. behauptet, oder um eine individuell ausgehandelte Regelung. Denn diese Vereinbarung schließt das ordentliche Kündigungsrecht vor Beginn des Zeitraumes, für den die Verlängerung vereinbart wurde, nach ihrem Regelungsinhalt nicht aus. Soweit das Landgericht die Verlängerungsvereinbarung dahin auslegt, dass der Verlängerungszeitraum von fünf Jahren in jedem Fall an die Vertragslaufzeit anzuhängen sei, gleichgültig, wie lang diese ist, kann dieser Sichtweise nicht gefolgt werden. Regelungsinhalt dieser Vereinbarung war eine Verlängerung des Wärmebezugsvertrages um fünf Jahre bis zum 31.7.2017. Für die frühere Vertragslaufzeit vor Beginn des Verlängerungszeitraumes - somit ab dem 1.8.2007 - beinhaltet die genannte Vereinbarung keinerlei Regelung, aus der sich ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes ableiten ließe. Insbesondere kann in der Verlängerungsvereinbarung keine Bestätigung der ursprünglichen, unwirksamen Laufzeitregelung erblickt werden. Denn dies setzte voraus, dass die Parteien Kenntnis von der Unwirksamkeit der ursprünglichen Laufzeit-Regelung hatten oder zumindest Zweifel hegten (vgl. BGH, Urteil vom 10.5.1995, Az. VIII ZR 264/94, BGHZ 129, 377; Juris-Tz. 24 m.w.N.). Hierfür bietet der Parteivortrag jedoch keine Anhaltspunkte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Fernwärmelieferungsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren kann jedenfalls dann ordentlich gekündigt werden, wenn bei Vertragsabschluss dem Kunden kein Vertragsangebot mit der Höchstfrist von zehn Jahren nach § 32 Abs. 1 der "Allgemeinen Bedingungen über die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)" angeboten worden ist. Dazu reicht es nicht aus, wenn im Vertragsangebot hervorgehoben wird, dass es inhaltlich von Regelungen der Fernwärmeverordnung abweicht. Das gilt selbst dann, wenn dem Vertragswerk die AVBFernwämeV beigefügt worden ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
1992 schloss die Klägerin als Abnehmerin einen Fernwärmeversorgungsvertrag mit einem Fernwärmelieferer in Berlin-Brandenburg ab. In dem Vertrag war eine 20-jährige Erstlaufzeit des Fernwärmebezuges vereinbart. In diesem Zusammenhang hatte der Fernwärmelieferer vor dem Vertragsabschluss nicht entsprechend § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV einen Vertragsschluss zu den Allgemeinen Bedingungen der AVBFernwämeV angeboten, sondern im Vertragstext lediglich hervorgehoben, dass inhaltlich von Regelungen der AVBFernwärmeV abgewichen werde. Ferner war deren Text beigefügt. Anfang 2001 verhandelten die Parteien über eine Senkung des Bezugspreises und schlossen Ende Februar 2001 u. a. eine Vereinbarung, mit der die Laufzeit des Fernwärmelieferungsvertrages um fünf Jahre bis Ende Juli 2017 verlängert und der Grundpreis gesenkt wurde. Im Januar 2006 kündigte der Wärmeabnehmer den Vertrag zum 30. Juni 2006 und vertrat die Ansicht, dass die Vereinbarung der 20-jährigen Erstlaufzeit unwirksam sei. Das Landgericht wies eine erhobene Feststellungsklage, dass der Vertrag auf Grund ordentlicher Kündigung beendet sei, ab. Die Berufung des Wärmeabnehmers zum Brandenburgischen OLG hatte Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG stellte fest, dass der zwischen den Parteien bestehende Fernwärmebezugsvertrag aus dem Jahr 1992 auf Grund ordentlicher Kündigung des Abnehmers mit Ablauf des 30. Juni 2006 beendet sei. Die Klägerin habe den Vertrag ohne Vorliegen eines Grundes zur außerordentlichen Kündigung ordentlich kündigen können, da der Vertrag nicht wirksam befristet gewesen sei. Die Laufzeitvereinbarung des ursprünglich 1992 geschlossenen Wärmebezugsvertrages sei unwirksam. Dabei könne dahin stehen, ob die Regelung der 20-jährigen Erstlaufzeit bereits wegen unangemessener Benachteiligung des Abnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, denn jedenfalls sei die Laufzeitklausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Gemäß § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV könne ein Versorger nämlich einen Fernwärmelieferungsvertrag zu abweichenden allgemeinen Versorgungsbedingungen (z. B. mehr als zehn Jahre Laufzeit) nur dann schließen, wenn er dem Abnehmer zuvor einen Vertragsschluss zu den Allgemeinen Bedingungen der Fernwärmeverordnung angeboten habe und der Kunde mit den vorgesehenen Abweichungen hiervon ausdrücklich einverstanden gewesen sei. Dazu genüge es nicht, dass der Lieferer im Fernwärmebezugsvertrag die Fernwärmeverordnung beifüge, denn die Regelung in § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV ziele darauf ab, dem Abnehmer ein Wahlrecht zukommen zu lassen. Insoweit sei es nicht ausreichend, wenn im Vertragswerk lediglich hervorgehoben werde, dass es inhaltlich von bestimmten Regelungen der Verordnung abweiche. Erforderlich sei vielmehr, dass dem Kunden zur Veranschaulichung seines Wahlrechts ein Leistungsvergleich, insbesondere ein Preisvergleich, ermöglicht werde.
Ein derartiger Vergleich sei ausgeschlossen, wenn vom Versorger ein Vertragsangebot zu dem Mindeststandard der Verordnung nicht unterbreitet werde, sondern nur der Text der Verordnung beigefügt werde. Das Erfordernis eines Angebots zu den Allgemeinen Bedingungen der Verordnung erstrecke sich auch auf die Laufzeitregelung in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV, denn die genannte Laufzeitbeschränkung auf maximal zehn Jahre beinhalte ebenfalls einen Mindeststandard, auf den der Abnehmer nur auf Grund freier Entscheidung über die Alternative verzichten können soll.
Rechtsfolge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für ein Abweichen von der Verordnung sei nun, dass das Vertragsverhältnis zu den Bedingungen der Verordnung zustande komme. Das bedeute jedoch für die Laufzeit nicht, dass nunmehr eine Reduktion der vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren auf zehn Jahre angenommen werden könne. Hiergegen spreche bereits, dass es sich bei der Zehnjahresfrist der Fernwärmeverordnung um eine Höchstfrist handele, nicht jedoch um eine Regelfrist. Auch sei zur Unwirksamkeitsfolge von überlangen Laufzeitklauseln nach § 309 Nr. 9 BGB anerkannt, dass diese die Befristung des Vertrages insgesamt hinfällig machen. Da es mithin an einer wirksamen Laufzeitvereinbarung mangele, sei der Vertrag ordentlich kündbar gewesen.
An der Kündbarkeit ändere auch die Verlängerungsregelung im Ergebnis nichts. Insbesondere könne in der Verlängerungsvereinbarung keine Bestätigung der ursprünglichen, unwirksamen Laufzeitregelung erblickt werden, denn dies setze voraus, dass die Parteien Kenntnis von der Unwirksamkeit der ursprünglichen Laufzeitregelung hatten oder zumindest Zweifel hegten. Hierfür biete der Parteivortrag jedoch keine Anhaltspunkte.
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.