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Optische Beeinträchtigung von Gemeinschaftseigentum durch Holzterrasse, bauliche Veränderung

AG München482 C 12322/16 WEG14.02.2017GE 2017, 1352

WEG §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Umgestaltung einer mit Steinplatten belegten Terrasse durch lose Beplankung mit einem anderen Material (Holz) und anderer Farbe, die noch dazu mit einer deutlichen Niveauerhöhung (hier: 10-15 cm) einhergeht, kann - unabhängig vom Zustand der Steinplatten - eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Anlage darstellen, deren Beseitigung grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer im Wege des Individualanspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend machen kann.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Kl. und Bekl. sind Eigentümer in einer WEG. Der Kl. begehrt vom Bekl. die Entfernung einer 10-15 cm hohen Holzterrasse, mit der der Bekl. den vorhandenen Steinplattenbelag beplankt habe. Es handle sich hierbei um eine unzulässige bauliche Veränderung und einen Verstoß gegen § 7 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung. Die erforderliche Verwalterzustimmung sei nicht vorhanden.

Bei dem verwendeten dunkelbraunen Holz handle es sich um ein anderes Material als das ursprüngliche vorhandene (Steinplatten), außerdem sei die Terrasse erhöht im Vergleich zum ursprünglichen Zustand, was die Anlage optisch nachteilig verändert. Auch bestehe eine Gefährdung der Substanz des Gemeinschaftseigentums, da Schlagregen jetzt sofort auf die Holzstütze und den Mauerputz spritzen würde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat einen Anspruch aus §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG, 1004 Abs. 1 BGB analog auf Entfernung/Beseitigung der streitgegenständlichen Holzterrasse. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob die Holzterrasse fest mit dem Untergrund verbunden ist oder nicht. Entscheidend ist hier, dass durch die Verwendung eines anderen Materials (Holz statt Steinplatten), anderer Farbe und Erhöhung von ca. 10-15 cm eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Anlage einhergeht. Die übrigen Terrassenbereiche sind jeweils mit Steinplatten belegt. Dabei ist es auch nicht entscheidungserheblich, in welchem Zustand sich diese Steinplatten befinden. Ausweislich § 7 Ziffer 1 und 2 der Gemeinschaftsordnung bedarf in zulässiger Abänderung von § 22 Abs. 1 WEG sogar jede Änderung an den Terrassen der Verwalterzustimmung, sodass es auf einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG nicht ankommt. Die erforderliche Verwalterzustimmung liegt nicht vor. Aus dem als Anlage B 3 vorgelegten Schreiben ergibt sich eindeutig, dass keine Verwalterzustimmung erteilt wurde und wird. In der Auslegung von § 7 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung ist auf den ursprünglichen Zustand abzustellen. Änderung ist somit jede Abweichung vom ursprünglichen Zustand, was den ursprünglichen Bauzustand betrifft.

Der Kl. ist auch aktivlegitimiert. Es handelt sich hier um einen Individualanspruch, den jeder Eigentümer geltend machen kann. […] Eine Vereinbarung, wonach die einzelnen Eigentümer bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer oder ohne Verwalterzustimmung durchführen dürfen, liegt gerade nicht vor.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Umgestaltung einer mit Steinplatten belegten Terrasse durch lose Beplankung mit Holz, die noch dazu mit einer deutlichen Niveauerhöhung einhergeht, kann – unabhängig vom Zustand der Steinplatten – eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Anlage darstellen, deren Beseitigung jeder Wohnungseigentümer geltend machen kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Kläger und Beklagter sind Eigentümer in einer WEG. Der Kläger begehrt Entfernung einer 10 bis 15 cm hohen Holzterrasse, mit der der Beklagte den vorhandenen Steinplattenbelag beplankt hat. Es liege eine unzulässige bauliche Veränderung und ein Verstoß gegen § 7 Nr. 2 der GO vor, weil die erforderliche Verwalterzustimmung nicht vorliege. Die Erhöhung der Terrasse verändere die Anlage optisch nachteilig.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG, 1004 Abs. 1 BGB analog auf Entfernung/Beseitigung der streitgegenständlichen Holzterrasse. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob die Holzterrasse fest mit dem Untergrund verbunden ist oder nicht. Entscheidend ist hier, dass durch die Verwendung eines anderen Materials (Holz statt Steinplatten), anderer Farbe und Erhöhung um ca. 10 bis 15 cm eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Anlage entsteht. Die übrigen Terrassenbereiche sind jeweils mit Steinplatten belegt. Dabei ist es auch nicht entscheidungserheblich, in welchem Zustand sich diese Steinplatten befinden. Ausweislich § 7 Ziffer 1 und 2 der Gemeinschaftsordnung bedarf in zulässiger Abänderung von § 22 Abs. 1 WEG sogar jede Änderung an den Terrassen der Verwalterzustimmung, sodass es auf einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG nicht ankommt. Die erforderliche Verwalterzustimmung liegt nicht vor. In der Auslegung von § 7 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung ist auf den ursprünglichen Zustand abzustellen. Änderung ist somit jede Abweichung vom ursprünglichen Zustand, was den ursprünglichen Bauzustand betrifft.

Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Es handelt sich hier um einen Individualanspruch, den jeder Eigentümer geltend machen kann.