veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Optische Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer durch Aufstellen eines Strandkorbs und einer Wäschespinne

AG Dortmund514 C 112/2318.04.2024GE 2024, 804

WEG § 14 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Aufstellen von Gegenständen (hier: eines Strandkorbs und einer Wäschespinne) außerhalb einer zugewiesenen Sondernutzungsfläche kann eine nicht hinzunehmende optische Beeinträchtigung darstellen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. und die Bekl. bilden eine Zweier-GdWE. An den jeweiligen Terrassen besteht ein Sondernutzungsrecht. Die Bekl. haben auf ihrer Terrasse einen Strandkorb aufgestellt, der gelegentlich außerhalb ihres Sondernutzungsrechts und auf Gemeinschaftseigentum steht. Die Bekl. stellen außerdem hin und wieder eine Wäschespinne im Bereich des Gemeinschaftseigentums auf. Beide - Strandkorb und Wäschespinne - sind von der Terrasse der Kl. sichtbar. Die Kl. verlangt - mit Erfolg - Unterlassung dieser optischen Beeinträchtigungen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist zur Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Beeinträchtigungen des Sondereigentums kann jede Eigentümerin selbst abwehren. Diese Ansprüche können auch nicht vergemeinschaftet werden. Will der Wohnungseigentümer selbst gegen eine Störung vorgehen, ohne die GdWE einzubeziehen, muss er die Beeinträchtigung seines Sondereigentums vortragen.

Diese Störungen des Sondereigentums liegen dann vor, wenn Emissionen wie Geräusche oder Gerüche unmittelbar auf das Sondereigentum einwirken oder wenn es zu negativen Emissionen wie etwa einer Verschattung oder Beeinträchtigung der Aussicht kommt (Abramenko in: Jennißen, WEG, 8. Aufl. 2024, § 9a Rn. 62 b). So liegt es hier. Die Kl. trägt vor, dass es zu Beeinträchtigungen der Aussicht komme.

Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Unterlassungsanspruch zu, § 1004 BGB, § 14 Abs. 2 Ziff. 1 WEG. Gem. § 14 Abs. 2 Ziff. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen. Bei dem abgestellten Strandkorb handelt es sich um eine solche Beeinträchtigung, die über das genannte Maß hinausgeht. Das Gericht konnte beim Ortstermin feststellen, dass der Strandkorb so abgestellt ist, dass er aufgrund der Glastür im Sondereigentum der Kl. wahrgenommen werden kann. Dies stellt eine nicht hinzunehmende optische Beeinträchtigung dar. Eine solche Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ist unzulässig. Auch die Wäschespinne ist insoweit von der Kl. nicht zu dulden. Zwar handelt es sich bei der Wäschespinne nicht um eine bauliche Veränderung, deren Beseitigung verlangt werden könnte. Denn allenfalls eine fest und dauerhaft im Boden verankerte Wäschespinne kann eine bauliche Veränderung darstellen, deren Errichtung zustimmungspflichtig ist (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.12.1999 - 3 W 198/99, FGPrax 2000, 59). Vorliegend stellt aber der konkrete Nutzungsort der Wäschespinne eine Beeinträchtigung i.S.d. § 14 Abs. 2 Ziff. 1 WEG dar, da die Wäschespinne ebenfalls vom Sondereigentum und Sondernutzungsrecht der Kl. aus sichtbar ist und auch insoweit eine nicht hinzunehmende Nutzung des Gemeinschaftseigentums darstellt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Kl. selbst in der Vergangenheit eine Wäschespinne im Garten genutzt hat. Auch ein solcher Betrieb wäre unzulässig, wenn er vom Sondernutzungsrecht der Bekl. aus einzusehen ist, und könnte durch die Bekl. unterbunden werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Aufstellen eines Strandkorbs und einer Wäschespinne außerhalb einer zugewiesenen Sondernutzungsfläche kann eine nicht hinzunehmende optische Beeinträchtigung darstellen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei zwei nebeneinander gelegenen Eigentumswohnungen im EG war den Eigentümern für ihre Terrassen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden. Einer der Eigentümer stellte einen Strandkorb und eine Wäschespinne so auf, dass sie zum Teil in das Gemeinschaftseigentum hineinragten und von der Terrasse das Nachbarn aus sichtbar waren; der verlangte Unterlassung – mit Erfolg!

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Störungen des Sondereigentums liegen dann vor, wenn Emissionen wie Geräusche oder Gerüche unmittelbar auf das Sondereigentum einwirken oder wenn es zu negativen Emissionen wie etwa einer Verschattung oder Beeinträchtigung der Aussicht kommt. Der Nachbar hat einen Unterlassungsanspruch. Bei dem abgestellten Strandkorb handelt es sich um eine übermäßige Beeinträchtigung, weil er so abgestellt ist, dass er im Sondereigentum der Kläger wahrgenommen werden kann. Eine solche Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ist unzulässig. Auch die Wäschespinne muss er nicht dulden. Zwar handelt es sich bei der Wäschespinne nicht um eine bauliche Veränderung, deren Beseitigung verlangt werden könnte, weil sie nicht fest und dauerhaft im Boden verankert ist. Vorliegend stellt aber der konkrete Nutzungsort der Wäschespinne eine Beeinträchtigung dar, da die Wäschespinne ebenfalls vom Sondereigentum und Sondernutzungsrecht des Nachbarn aus sichtbar ist und auch insoweit eine nicht hinzunehmende Nutzung des Gemeinschaftseigentums darstellt.