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Opferrente

VG AnsbachAN 4 K 12.0065319.09.2012ZOV 2012, 375

StrRehaG § 17 a Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Opferrente; Ausschluss wegen Überschreitens der Einkommensgrenze; Verfassungsmäßigkeit der Bedürftigkeitsgrenze

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Regelung in § 17 a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, dass die Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer davon abhängig ist, dass der Berechtigte in seiner wirtschaftlichen Lage i.S.d. Absatzes 2 besonders beeinträchtigt ist, ist mit den Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um die Gewährung einer besonderen Zuwendung nach § 17 a des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG).

Der Kl. war auf Grund einer Verurteilung durch das Kreisgericht ...-... vom 6. Februar 1985 wegen „Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeiten" vom 23. November 1984 bis 28. August 1985 in verschiedenen Haftanstalten der ehemaligen DDR inhaftiert. Mit Beschluss des Bezirksgerichts ... vom 3. Juni 1991 wurde das Urteil des Kreisgerichts ... vom 6. Februar 1985 aufgehoben und der Kl. rehabilitiert.

Der Kl., der bereits im Dezember 2008 erfolglos einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, beantragte am 25. Januar 2012 bei der Regierung von ... erneut die Gewährung einer besonderen Zuwendung nach § 17 a StrRehaG. Auf dem hierzu verwendeten Formblatt über die wirtschaftlichen Verhältnisse gab er an, dass sich seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit auf monatlich 6.600 € brutto beliefen. Angaben zu vom Einkommen absetzbaren Ausgaben machte der Kl. nicht.

Mit Schreiben vom 6. März 2012 wies die Regierung von ... den Kl. auf die für ihn im Rahmen des § 17 a StrRehaG zu berücksichtigende Einkommensgrenze hin und führte aus, dass aktuelle Angaben über absetzbare Ausgaben nicht gemacht worden seien. Die Überschlagsberechnung mit den aus dem früheren Verfahren bekannten Zahlen ergebe keinen Auszahlungsbetrag. Im Hinblick auf das inzwischen wesentlich höhere Bruttogehalt dürfte auch nach Abzug der aktuellen, möglicherweise ebenfalls höheren absetzbaren Ausgaben die maßgebliche Einkommensgrenze von 1.496 € um mehr als 250 € überschritten werden. Gegebenenfalls werde um Vorlage von aktuellen Nachweisen gebeten, andernfalls sei die Ablehnung des Antrags wegen Überschreitens der Einkommensgrenze beabsichtigt.

Nachdem eine weitere Äußerung des Kl. nicht mehr erfolgte, lehnte die Regierung von ... mit Bescheid vom 26. März 2012 den Antrag des Kl. vom 25. Januar 2012 auf Gewährung einer besonderen Zuwendung nach § 17 a StrRehaG ab. Auf die Begründung des Bescheides, der am 26. März 2012 zur Post gegeben wurde, wird Bezug genommen.

Hiergegen erhob der Kl. mit Schriftsatz vom 23. April 2012, bei Gericht eingegangen am 25. April 2012, Klage. Er beantragt sinngemäß, den Bekl. unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2012 zu verpflichten, ihm die Zuwendung gemäß § 17 a StrRehaG zu gewähren.

Die Regierung von ... beantragt Klageabweisung.

Nachdem der Kl. der Aufforderung, Nachweise über seine aktuellen Einkünfte und hiervon eventuell absetzbare Ausgaben vorzulegen, nicht nachgekommen sei, habe nur auf die aus seinem früheren Verfahren bekannten Zahlen zurückgegriffen werden können. Der Kl. habe damals bei einem Bruttoeinkommen von 4.629,00 € absetzbare Ausgaben in Höhe von 2.538,57 € nachgewiesen, so dass das zu berücksichtigende Einkommen um weit mehr als 250 € auch über der jetzt geltenden Einkommensgrenze liegen würde. Mittlerweile habe sich das Bruttoeinkommen auf 6.600 € erhöht, weitere absetzbare Ausgaben habe der Kl. nicht mitgeteilt. Auch bei Berücksichtigung entsprechend höherer Steuern und Abgaben und der mittlerweile erhöhten maßgeblichen Einkommensgrenze sei davon auszugehen, dass kein Auszahlungsbetrag errechnet werden könne. Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid werde verwiesen. Soweit der Kl. die besondere Zuwendung unabhängig von seinem Einkommen erreichen wolle, stehe dem der Gesetzeswortlaut des § 17 a Abs. 2 StrRehaG entgegen.

Das Gericht hat den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Regierung von ... vom 26. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten, da diesem der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17 a StrRehaG nicht zusteht (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der begehrten besonderen Zuwendung ist § 17 a StrRehaG. Danach haben Haftopfer des SED-Regimes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, Anspruch auf eine monatliche besondere Zuwendung, wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen erlitten haben.

Die Inhaftierung des Kl. vom 23. November 1984 bis 28. August 1985 in insgesamt fünf verschiedenen Haftanstalten der ehemaligen DDR erfüllt unstrittig die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 1 StrRehaG. Denn ausweislich der Feststellungen im Urteil des Kreisgerichts vom 6. Februar 1985 waren die Festnahme, Untersuchungs- und Strafhaft des Kl., der in der damaligen DDR seit März 1984 wiederholt Ausreiseanträge gestellt hatte, darauf zurückzuführen, dass dieser am 23. November 1984 gegenüber der ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland mit einem Plakat auftrat, auf dem er seine Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland forderte. Der Kl. hat, wie das Bezirksgericht in der Rehabilitationsentscheidung vom 3. Juni 1991 feststellte, demnach lediglich von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht und mit friedlichen Mitteln versucht, auf seine Ausreise hinzuwirken. Die deshalb verhängte, über neun Monate andauernde Haft stellt schon deshalb eine ungerechtfertigte Freiheitsentziehung dar, die mit den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung nicht vereinbar ist. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der während dieser Haftzeit erlittenen Qualen, die der Kl. in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll und überzeugend geschildert hat.

Die Klage ist jedoch dennoch nicht begründet, weil die Gewährung der hier begehrten besonderen Zuwendung gemäß § 17 a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG zudem eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Berechtigten voraussetzt. Eine solche liegt gemäß § 17 a Abs. 2 StrRehaG nur dann vor, wenn die Einkommensgrenze nach § 17 a Abs. 2 Satz 7 bis 9 StrRehaG nicht überschritten ist. Dies ist beim Kl. jedoch, wie die Regierung von ... zu Recht ausgeführt hat, der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. März 2012 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO), die vom Kl. auch nicht in Frage gestellt werden. Die gesetzliche Regelung ist insoweit zwingend, so dass auch ein Ermessensspielraum der Behörde nicht gegeben ist.

Auch die Voraussetzungen für eine Härteregelung gemäß § 19 StrRehaG liegen hier nicht vor und werden vom Kl. auch nicht behauptet. Dass dem Kl. trotz des erlittenen Unrechts durch das DDR-Regime wegen des von ihm mittlerweile erzielten Einkommens die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17 a StrRehaG versagt wird, stellt keinen atypischen, vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Sonderfall dar, sondern wurde von diesem durch die Aufnahme der Bedürftigkeitsregel als Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf diese Ausgleichsleistung vielmehr bewusst in Kauf genommen. Dass beim Kl. besondere Umstände vorliegen, wodurch sich sein Fall vom Schicksal der anderen Haftopfer des SED-Regimes, die die Einkommensgrenze des § 17 a Abs. 2 StrRehaG überschreiten, unterscheiden könnte, ist nicht erkennbar und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Vielmehr versteht sich der Kl. nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung selbst als Vertreter all derer, die trotz politischer Verfolgung und Haft in der ehemaligen DDR wegen der Überschreitung der Einkommensgrenze keine besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG erhalten.

Dass die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG nur Personen gewährt wird, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, ist entgegen der Rechtsauffassung des Kl. mit den Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar. Im Rahmen der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG darf nicht darauf abgestellt werden, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2011 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Az. OVG 11 N 24.09; juris). Danach kommt dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung ein weites Beurteilungsermessen zu, welches durch den Gleichheitssatz lediglich dahin gehend begrenzt wird, dass Sachverhalte, die in wesentlichen Punkten gleich sind, nicht willkürlich ungleich behandelt werden dürfen. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt damit regelmäßig der Entscheidung des Gesetzgebers, dessen Spielraum erst dort endet, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, d. h. ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, aaO. unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 22.11.2000, BVerfGE 102, 254 m.w.N.; juris). Ein Verstoß gegen Art. 3 GG kann danach nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfG, Beschluss vom 16.9.2009, NVwZ-RR 2009, 985 m.w.N.; juris).

Danach ist § 17 a StrRehaG mit dem geltenden Verfassungsrecht vereinbar. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/4842, Seite 5) ließ sich der Gesetzgeber bei der Beschränkung der Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer auf solche Personen, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, davon leiten, dass eine gesetzliche Regelung über eine regelmäßige monatliche Zuwendung sich in das System der übrigen Rehabilitierungs- und Entschädigungsregelungen einfügen muss. Die Anknüpfung der Leistung an die wirtschaftliche Bedürftigkeit orientiert sich an vergleichbaren Regelungen für andere Opfergruppen, die ebenfalls nur unter dieser Voraussetzung monatlich wiederkehrende Leistungen erhalten. Im Hinblick darauf, dass die Rehabilitierungsgesetze Leistungen bereits in Form von Haftentschädigung, rentenrechtlichem Nachteilsausgleich, Unterstützungsleistungen u.a. vorsehen, hat der Gesetzgeber als Kriterium für eine zusätzliche regelmäßige monatliche Leistung zu den sozialen Ausgleichsleistungen der Rehabilitierungsgesetze auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Berechtigten abgestellt. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass er hier durch die Aufnahme einer Bedürftigkeitsgrenze als Voraussetzung für die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17 a StrRehaG sich von evident sachwidrigen bzw. willkürlichen Kriterien hat leiten lassen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Rahmen der Ermittlung des maßgeblichen und anrechenbaren Einkommens insoweit differenziert wird, dass Leistungen wie beispielsweise Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie von Todes wegen gegenüber anderen Einkünften privilegiert sind und bei der Feststellung einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit außer Betracht bleiben. Diese Differenzierung geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zurück (BT-Drs. 16/5532) und soll der Tatsache Rechnung tragen, dass Haftopfer, die inzwischen bereits im Rentenalter stehen, den schwersten und unmenschlichsten Haftbedingungen in der sowjetischen Besatzungszone und in den ersten Jahren der DDR unterworfen gewesen sind, nicht selten verbunden mit Verschleppung nach Sibirien. Privilegiert werden somit die politischen Verfolgten, die wegen Alters, Unfall, Krankheit oder sonstiger besonders belastender Umstände Leistungen beziehen, da sie häufig auf kostenintensive Hilfeleistungen Dritter angewiesen sind, so dass sich ihr Bedarf anders darstellt als bei den nicht auf diese Weise besonders belasteten Berechtigten. Überdies entspricht diese Privilegierung wiederum den vergleichbaren Regelungen für andere Opfergruppen, konkret den Entschädigungsregelungen für Opfer von NS-Unrecht. Dass damit lebensältere Haftopfer bei pauschalierender Betrachtung mit Blick auf ihr persönliches Lebensschicksal günstiger gestellt werden als lebensjüngere, kann jedenfalls nicht als offenkundig unsachliche Differenzierung und willkürlich angesehen werden (OVG Berlin-Brandenburg, aaO.; VG Darmstadt, Urteil vom 15.1.2010, 5 K 1405/09; juris). Die in § 17 a StrRehaG enthaltene Bedürftigkeitsregel als Voraussetzung für den Anspruch auf die Gewährung der besonderen Zuwendung ist daher mit Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG vereinbar.

Auch ein Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist hierdurch nicht gegeben. Dabei verkennt das Gericht nicht die von den Betroffenen empfundene Härte der gesetzgeberischen Entscheidung, die sogenannte „Opferrente" nach § 17 a StrRehaG von einer bestimmten Einkommensgrenze abhängig zu machen. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist diese Regelung im Kontext mit den weiteren durch die Rehabilitierungsgesetze vorgesehenen Leistungen an Haftopfer des SED-Regimes, wie Haftentschädigung, rentenrechtlichen Nachteilsausgleich etc. einerseits und den übrigen Rehabilitierungs- und Entschädigungsregelungen für andere Opfergruppen andererseits zu sehen. Danach soll durch die Bedürftigkeitsgrenze nicht das erlittene Leid der Haftopfer, deren Einkommen diese Grenze überschreitet, missachtet bzw. deren Mut zum Widerstand gegen die SED-Diktatur herabgewürdigt werden. Ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber in ihrem Fall wegen der fehlenden besonderen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage die Gewährung einer besonderen Zuwendung vom Gesetzgeber ausgeschlossen hat, liegt es vielmehr auf der Hand, dass ihr Opfer in gleicher Weise Anerkennung verdient.

Dies soll auch durch die an der Systematik bestehender Entschädigungsregelungen orientierte Bestimmung des § 17 a StrRehaG nicht in Frage gestellt werden. Dass für diese eine, besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG danach als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung die persönliche Bedürftigkeit vorliegen muss, stellt daher keinen Verstoß gegen die Menschenwürde dar.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.