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Opferrente

LG Erfurt1 Reha 95/1116.09.2011ZOV 2012, 280

StrRehaG § 17 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Opferrente; Ausschluss wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren; Maßgeblichkeit der Einzelstrafe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für den Ausschluss der Opferrente wegen Verurteilung zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe ist die jeweilige Höhe der Einzelstrafe maßgebend.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 12.6.2008, rechtskräftig seit 19.8.2008 (Az. Reha 26/08), wurde das Urteil des Kreisgerichts Arnstadt vom ... für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit der Antragsteller wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall und widerrechtlichen Aufenthalts im Grenzsperrgebiet zu mehr als einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden war. Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller den in der Zeit vom 17.2.1979 bis 15.11.1979 erlittenen Freiheitsentzug zu Unrecht erlitten hatte.

Der Antragsteller machte mit Formularantrag vom 23.10.2007 die Bewilligung einer Opferrente gem. § 17 a StrRehaG geltend. Das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) bewilligte die Opferrente in Höhe von monatlich 250 € mit Bescheid vom 20.8.2008 für die Zeit ab dem 1.7.2008. Nach der Novellierung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetztes vom 9.12.2010 schrieb das TLVwA am 10.3.2011 den Antragsteller an und teilte diesem mit, dass angesichts des neu eingeführten § 17 a Abs. 7 StrRehaG die bewilligte Opferrente künftig nicht mehr gewährt werden könne, da der Antragsteller ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters am ...1992 vom Landgericht Freiburg zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden sei. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hob das TLVwA mit Bescheid vom 21.7.2011 ... den Bewilligungsbescheid vom 20.8.2008 unter Bezugnahme auf § 48 SGB X auf und entschied, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG ab dem 1.4.2011 nicht mehr bewilligt werde.

Mit Schreiben vom 31.7.2011, bei Gericht eingegangen am 3.8.2011, hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er begehrt die Aufhebung des Bescheides des TLVwA vom 21.7.2011. Zur Begründung führt er aus, dass § 17 a Abs. 7 StrRehaG für ihn nicht einschlägig sei und die Aufhebung der Bewilligung der Opferrente dem Rückwirkungsverbot widerspreche. Die zu rehabilitierende „Althaft" stünde in keinem Verhältnis zur „Neuhaft".

Das TLVwA hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Der Antragsteller hatte rechtliches Gehör.

II. Der zulässige, insbesondere gem. § 25 Abs. 1 Satz 5 StrRehaG fristgerecht eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

Der Bescheid des TLVwA vom 21.7.2011 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das TLVwA hat zu Recht die dem Antragsteller mit Bescheid vom 22.8.2008 gemäß § 17 a Abs. 1 StrRehaG bewilligte Opferrente entzogen und die weitere Bewilligung für die Zeit ab dem 1.4.2011 versagt.

Gemäß § 17 a Abs. 6 StrRehaG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist mit Wirkung zum 9.12.2010 durch Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (BGBl. I, S. 1744) eingetreten. Gemäß dem hierdurch neu eingeführten § 17 a Abs. 7 StrRehaG wird die besondere Zuwendung für Haftopfer Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 9.8.2011 ist der Antragsteller am ...1992, rechtskräftig seit ...1992, vom Landgericht Freiburg ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden. Der Antragsteller war für schuldig befunden worden

1. der sexuellen Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, mit Entführung gegen den Willen der Entführten, mit Kindesentziehung und gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung,

2. der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Kindern, Entführung gegen den Willen der Entführten, Kindesentziehung und Körperverletzung,

3. des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht,

4. der Kindesentziehung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung,

5. des Diebstahls in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung.

Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Der Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren lagen Einzelfreiheitsstrafen von 7 Jahren und 6 Monaten, 6 Jahren, 3 Jahren, 1 Jahr und 3 Monaten, 1 Jahr, zweimal 7 Monaten, 6 Monaten und 4 Monaten zugrunde. Der Antragsteller war damit rechtskräftig in drei Fällen wegen vorsätzlicher Straftaten zu Einzelfreiheitsstrafen von mindestens 3 Jahren verurteilt worden. Ein Anspruch auf Gewährung einer Opferrente im Sinne von § 17 a Abs. 1 StrRehaG ist damit seit dem 9.12.2010 nicht mehr gegeben.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass seine „Neuhaft" mit der „Althaft" in keinem Zusammenhang stünde, ist dieser Einwand unbeachtlich. Der Gesetzgeber hat den Ausschluss der Gewährung einer Opferrente nach § 17 a StrRehaG gerade und dies ausdrücklich für die Fälle vorgesehen, in denen kein Zusammenhang zwischen zu rehabilitierender und nicht zu rehabilitierender Haft besteht.

In dem entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates (BR-Drs. 65/10 bzw. BT-Drs. 17/1215) ist insoweit ausgeführt:

„Nach dem geltenden Recht kommen in den Genuss der besonderen Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17 a StrRehaG auch Personen, die wegen schwerer Straftaten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind, ohne dass diese Verurteilungen Gegenstand der strafrechtlichen Rehabilitierung waren. Dies ist nicht angemessen. Die besondere Zuwendung ist eine zusätzliche Dauerleistung, die der besonderen Würdigung und Anerkennung des Widerstandes ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime und der deswegen erlittenen Haft dienen soll. Personen, die wegen schwerer, außerhalb des Rehabilitierungszusammenhangs begangener Straftaten verurteilt worden sind, haben diese besondere lebenslange staatliche Würdigung nicht verdient".

Und weiter:

„Die Zahlung der besonderen Zuwendung an Personen, die wegen einer schweren vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sind, wird für die Zukunft ausgeschlossen." Aus der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt sich, dass für den Ausschluss der sozialen Ausgleichsleistung jeweils die Höhe der Einzelstrafe maßgebend ist. Die Bezugnahme auf das Zentralregister soll sicherstellen, „dass dem allgemeinen Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) und der Begrenzung der Offenbarungspflichten des Verurteilten nach § 53 Abs. 1 BZRG beim Ausschluss von Leistungen nach § 17 a StrRehaG wegen Begehung von Straftaten Rechnung getragen wird. Das Verwertungsverbot schützt den Betroffenen auch in den Fällen, in denen die Verurteilung durch andere Weise als durch Registerauskunft bekannt wird, z. B. durch sonstige Erkenntnisse aus den Akten oder Mitteilungen von dritter Seite" (vgl. BT-Drs. 17/3233, S. 7, rechte Spalte).

Den zitierten Passagen der Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, wie vom Antragsteller geltend gemacht, nicht gegeben ist. Der Ausschluss der Leistungsgewährung hat sich ausdrücklich nur auf die Zukunft erstreckt, mit anderen Worten: Leistungen sind in den genannten Fallkonstellationen in Zukunft gestrichen, und zwar unabhängig davon, ob bis zur Gesetzesänderung Leistungen bewilligt worden waren oder erst noch in Zukunft beantragt werden.

Auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht gegeben. Ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, eine schonende Übergangsregelung vorzusehen, ist eine Frage der Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht aber, insbesondere wenn die beeinträchtigte Rechtsposition - wie hier - auf staatlicher Gewährung beruht, nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Gerade im Bereich der Sozialleistungen muss der Gesetzgeber aus Gründen des Allgemeinwohls Neuregelungen treffen können. Insoweit steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Einer Nachprüfung durch die Gerichte unterliegt insoweit nur, ob der Gesetzgeber die Grenze des Zumutbaren überschritten hat. Das Überschreiten dieser Grenze ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat aufgrund aktueller Fälle, in denen Rehabilitierte von Opfern zu Tätern schwerer Gewalttaten geworden sind, diese aber gleichwohl eine Opferrente nach § 17 a StrRehaG bezogen haben, eine Billigkeitsentscheidung zur Verwirklichung des ursprünglichen Zwecks des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, nämlich der zumindest teilweisen sozialen Absicherung unschuldig, da nur aus politischen Gründen Verfolgter, die sich in der Gesellschaft nichts haben zuschulden kommen lassen, getroffen. Eine Entschädigung unschuldig verfolgter Menschen würde in ihrer Zielsetzung pervertiert, wenn sie auch Bürgern gewährt wird, die sich auf ihrem weiteren Lebensweg in schwerer Weise gegen Gesetz und Recht vergangen haben. In diesem Sinne enthielt das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz bereits vor dem 9.12.2010 eine Regelung, wonach soziale Ausgleichsleistungen ausgeschlossen waren, nämlich die Regelung des § 16 Abs. 2 StrRehaG, die u. a. zum Tragen kommt, wenn Rehabilitierte und damit ursprünglich Opfer politischer Verfolgung späterhin zu Tätern geworden sind, indem sie als Mitarbeiter des Ministeriums der Staatssicherheit tätig geworden sind und durch ihre Informantentätigkeit andere Bürger in die Gefahr einer Strafverfolgung gebracht haben. Aus Sinn und Zweck der Entschädigungsregelungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ergibt sich, dass die nunmehrige Billigkeitsentscheidung des Gesetzgebers mit der sofortigen übergangslosen Inkraftsetzung der Regelung des § 17 a Abs. 7 StrRehaG die Grenze des dem Einzelnen Zumutbaren nicht überschritten hat. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung sind damit zu verneinen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war folglich zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 14 StrRehaG.