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OLG-Zuständigkeit in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten bei Auslandsbezug

BGHVII ZB 24/0625.10.2006GE 2007, 48

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG findet auf Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung.

2 Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen, mit dem angebliche Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet worden sind. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner geltend gemacht, die Gläubigerin sei nicht mehr existent. Die im US-Bundesstaat Delaware registrierte Gläubigerin sei wegen Steuerrückständen inzwischen zwangsgelöscht.

3 Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgehoben und die Wirksamkeit der Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft ausgesetzt. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.

4 Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

5 1. Das Landgericht meint, es sei für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde sachlich zuständig. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei nicht im Hinblick darauf eröffnet, daß die Gläubigerin ihren Sitz im Ausland habe. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei den Oberlandesgerichten die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche zugewiesen, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes habe. Die Gläubigerin verfolge im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren aber keinen materiell-rechtlichen Anspruch im Sinne von § 194 Abs. 1 BGB. Zudem werde eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts auch nicht von dem tragenden Gedanken des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG gefordert. Dieser bestehe in der Begründung einer Sonderzuständigkeit für Sachen mit Auslandsberührung bei den Oberlandesgerichten. In Zwangsvollstreckungsverfahren wie dem vorliegenden komme jedoch ausschließlich nationales Zwangsvollstreckungsrecht zur Anwendung.

6 Die sofortige Beschwerde sei auch in der Sache begründet. (wird ausgeführt)

7 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand.

8 a) Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 72 GVG bejaht hat. Die Ausnahmeregelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG findet auf Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung.

9 aa) Ob § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG auf Beschwerdeverfahren in Zwangsvollstreckungssachen Anwendung findet, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

10 Zum Teil wird diese Frage bejaht mit der Begründung, daß auch in Vollstreckungsverfahren bei Beteiligung einer ausländischen Partei eine Vielzahl kollisionsrechtlicher Problemstellungen auftauchen könne. Gerade dies sei der Grund dafür gewesen, daß der Gesetzgeber über den in § 119 Abs. 1 Nr. 1 c GVG beschriebenen konkreten Anwendungsfall hinaus bei einer Ausländerbeteiligung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten rein formal an diesen Umstand angeknüpft habe, um eine Rechtsmittelzuständigkeit der Oberlandesgerichte zu begründen (vgl. OLG Braunschweig, Rpfleger 2005, 150; OLG Köln, InVO 2004, 512; OLG Frankfurt am Main, DGVZ 2004, 92; Hüßtege in Thomas/Putzo, 27. Aufl., § 119 GVG Rdn. 10; Hk-ZPO/Rathmann, § 119 GVG Rdn. 8). Die Gegenansicht verweist auf den Willen des Gesetzgebers sowie den Umstand, daß es im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht um von § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG vorausgesetzte Ansprüche i. S. von § 194 Abs. 1 BGB gehe (vgl. OLG Stuttgart, MDR 2005, 1253; OLG Oldenburg, NJW-RR 2004, 499, 500; OLG Oldenburg, OLGR 2003, 374; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 119 GVG Rdn. 15; Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 119 GVG Rdn. 9; Musielak/Wittschier, ZPO, 4. Aufl., § 119 GVG Rdn. 19).

11 bb) Die zuletzt genannte Auffassung ist im Ergebnis jedenfalls für die Fälle zutreffend, in denen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht entschieden hat. Hierfür sprechen der Sinn der gesetzlichen Regelung und der vom Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien verfolgte Zweck. Ob dies auch dann gilt, wenn das Amtsgericht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens als Prozeßgericht des ersten Rechtszugs entschieden hat (§§ 887, 888, 890 ZPO), braucht hier nicht entschieden zu werden.

12 (1) Die nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG begründete Sonderzuständigkeit der Oberlandesgerichte für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte wurde durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S. 1887) mit der Begründung eingeführt, daß in Sachen mit Auslandsbezug ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung bestehe. In den von § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG erfaßten Fallkonstellationen, in denen um Ansprüche gestritten wird, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches des GVG hatte, hat der Gesetzgeber den Grund für die Sonderzuständigkeit der Oberlandesgerichte darin gesehen, daß in derartigen Fällen das Gericht regelmäßig die Bestimmungen des internationalen Privatrechts anzuwenden habe, um zu entscheiden, welches materielle Recht es seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 15. Mai 2001, BT-Drucks. 14/6036 S. 116, 119).

13 (2) Diese Überlegungen greifen nicht ein, wenn das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht tätig wird. Denn dieses hat bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen und bei der Entscheidung über Erinnerungen im Sinne des § 766 ZPO nach dem "lex fori"-Prinzip ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Der Bundesgerichtshof hat für einen Fall, in dem das Vollstreckungsgericht im Zwangsversteigerungsverfahren entschieden hat, bereits ausgeführt (BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 23/03, dokumentiert bei juris), daß aus diesem Grunde die besondere Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht greift. Entsprechendes gilt auch, wenn das Amtsgericht im Rahmen der allgemeinen Zwangsvollstreckung als Vollstreckungsgericht tätig wird. Auch für diesen Fall ist davon auszugehen, daß es vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen ist, das Rechtsmittelverfahren nur deswegen den mit Verfahren dieser Art sonst nicht befaßten Oberlandesgerichten zuzuweisen, weil eine Partei mit allgemeinem Gerichtsstand im Ausland beteiligt ist.

14 Denn wegen der aus dem "lex fori"-Prinzip folgenden Anwendbarkeit des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts geht es hier gerade nicht um Fallgestaltungen, in denen regelmäßig und typischerweise unter Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und internationalen Prozeßrechts zu entscheiden ist, welches nationale Recht heranzuziehen und wie es gegebenenfalls zu handhaben ist. Daß auch in solchen Fällen gelegentlich aus der Auslandsberührung rechtliche Probleme entstehen können (z. B. hinsichtlich der Parteifähigkeit oder der Frage, wo eine zu pfändende Forderung belegen ist etc.), reicht nicht aus, um die Anwendung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zu begründen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Sonderzuständigkeit des Oberlandesgerichts in Rechtsstreitigkeiten mit ausländischen Parteien gilt nicht für die Zwangsvollstreckung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Gläubigerin, die ihren Sitz im Ausland hat, betreibt gegen einen Schuldner die Zwangsvollstreckung. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners wies das Amtsgericht zurück. Mit der sofortigen Beschwerde machte der Schuldner geltend, die Gläubigerin sei nicht mehr existent, weil sie inzwischen wegen Steuerrückständen zwangsgelöscht sei. Das Landgericht hob auf die sofortige Beschwerde den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auf. Dabei ging sie von der Zuständigkeit des Landgerichts aus und hielt die Sonderzuständigkeit des OLG nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht für gegeben. Dagegen richtete sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH folgte zunächst dem Landgericht zur Zuständigkeit. Er schloß sich der Ansicht an, wonach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG auf Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung finde, weil es im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht um Ansprüche im Sinne von § 194 Abs.1 BGB gehe. Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht habe bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen und bei der Entscheidung über Erinnerungen im Sinne des § 766 ZPO ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Für diesen Fall sei davon auszugehen, daß es vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sei, das Rechtsmittelverfahren nur deswegen den mit Verfahren dieser Art sonst nicht befaßten Oberlandesgerichten zuzuweisen, weil eine Partei mit allgemeinem Gerichtsstand im Ausland beteiligt sei.

Die weiteren Ausführungen des BGH beziehen sich auf die Sache selbst und sind in diesem Zusammenhang nicht von Interesse. Von dem Abdruck der Entscheidung ist deswegen auch insofern abgesehen worden.