OLG-Zuständigkeit für Berufung in Mietsachen
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; Brüssel I-VO Art. 60
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
OLG-Zuständigkeit für Berufung in Mietsachen; ausländischer Wohnsitz; Wohnsitzwechsel in der Berufung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft einen allgemeinen Gerichtsstand (auch) im Inland hat (Schein-Auslandsgesellschaft, hier Limited Company). Auf den Umstand, daß sie in einem anderen Mitgliedsstaat der EU einen weiteren allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Art. 60 Brüssel I-VO = EuGVVO), kommt es dann nicht an. Eine Berufung ist daher zum Landgericht, nicht zum Oberlandesgericht einzulegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Kl. macht gegen die Bekl. zu 1, eine Limited Company mit satzungsmäßigem Sitz in Birmingham (Vereinigtes Königreich), Miete für die in Düsseldorf erfolgte Überlassung zweier Pkw und gegen die für die Bekl. zu 1 handelnden Bekl. zu 2 und 3, wohnhaft in Deutschland, Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung geltend.
2 Das am 10. Januar 2006 verkündete Urteil, mit dem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat, wurde den Bekl. am 14. Januar 2006 zugestellt. Hiergegen haben die Bekl. am 10. Februar 2006 beim Landgericht Berufung eingelegt. Am 10. Mai 2006 wies das Landgericht die Bekl. darauf hin, daß es gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG für die Berufung nicht zuständig sei. Demgegenüber machten die Bekl. geltend, daß die Bekl. zu 1 - wie von der Kl. bereits in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen - eine Limited, also eine Gesellschaft englischen Rechts, in Birmingham lediglich einen Briefkastensitz unterhalte, dort aber keine Geschäfte betreibe, diese vielmehr ausschließlich und unmittelbar in Deutschland über die im Handelsregister Düsseldorf eingetragene Zweigniederlassung führe.
3 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung der Bekl. als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG sachlich zuständig, da die Bekl. zu 1 im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereiches des GVG gehabt habe. Daß dies auf die Bekl. zu 2 und 3 nicht zutreffe, sei unerheblich, da bei Streitgenossenschaften die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts schon dann insgesamt gegeben sei, wenn auch nur einer der Streitgenossen keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland habe. Die Bekl. zu 1 sei eine nach englischem Recht errichtete Limited. Dies allein zeige bereits, daß sie ihren Sitz und mithin gemäß § 17 Abs. 1 ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb Deutschlands habe. Anhaltspunkte dafür, es handle sich bei der Zweigniederlassung in Deutschland um eine selbständige Tochtergesellschaft in Form einer deutschen juristischen Person, bestünden nicht.
4 Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Bekl. die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Sie machen geltend, die Bekl. zu 1 habe lediglich einen Briefkastensitz im Ausland, betreibe ihre gesamte Geschäftstätigkeit aber ausschließlich von Deutschland aus. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG müsse deshalb teleologisch dahin einschränkend ausgelegt werden, daß die Vorschrift auf solche Unternehmen keine Anwendung finde. Die Tätigkeit der Bekl. zu 2 und 3 weise keinen Auslandsbezug auf. Der Streitfall müsse von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 155, 46 abgegrenzt werden, wonach die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts auch dann gegeben ist, wenn nur einer der Streitgenossen bei Klageerhebung seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Nach Sinn und Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG könne der Briefkastensitz einer Partei nämlich keine Sonderzuständigkeit für die übrigen Streitgenossen begründen. Im Rahmen des § 17 ZPO werde für die Frage des Gerichtsstandes bei einer sogenannten Briefkastenfirma nicht auf den Briefkastensitz, sondern auf den tatsächlichen Ort der Geschäftstätigkeit abgestellt. Das müsse auch für die Auslegung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG gelten.
II. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Rechtssache wegen der weitgehend ungelösten Anwendungsprobleme des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat.
6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 72 GVG funktionell zur Entscheidung über die Berufung der Bekl. zuständig.
7 a) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, daß zur Entscheidung über die Berufung der Bekl. das Oberlandesgericht funktionell zuständig wäre, wenn die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG vorliegen sollten. Dies ist jedoch entgegen der Meinung des Landgerichts nicht der Fall. Nach der genannten Vorschrift sind die Oberlandesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit außerhalb Deutschlands hatte. Dies trifft auch auf die Bekl. zu 1 entgegen der Meinung des Landgerichts nicht zu.
8 Richtig ist allerdings dessen Auffassung insofern, als die Bekl. zu 1, weil sie ihren satzungsmäßigen Sitz in Birmingham hat, bei Klageerhebung (auch) einen allgemeinen Gerichtsstand außerhalb Deutschlands hatte. Dieser ergibt sich jedoch nicht, wie das Landgericht meint, aus § 17 Abs. 1 ZPO. Vielmehr ist in Bezug auf die Bekl. zu 1, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Vereinigten Königreich hat und gegen die im Inland geklagt wird, der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) eröffnet. Danach hat die Bekl. zu 1 gemäß Art. 2, 59, 60 EuGVVO einen allgemeinen Gerichtsstand im Vereinigten Königreich, weil sie dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Denn nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 2, 59 EuGVVO "an dem Ort, an dem sich a) ihr satzungsmäßiger Sitz, b) ihre Hauptverwaltung oder c) ihre Hauptniederlassung befindet." Nach Art. 2 EuGVVO haben sie einen allgemeinen Gerichtsstand jeweils in dem Mitgliedsstaat, in dem sich ihr Wohnsitz befindet.
9 Zwar wird z. T. die Meinung vertreten, wegen der Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Wohnsitzes einer Partei nach Art. 59 Abs. 2 EuGVVO beurteile sich das Vorliegen eines allgemeinen Gerichtsstands im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG allein nach deutschem Recht, was gemeinschaftsrechtlich zulässig sei (vgl. Zöller/Gummer ZPO 26. Aufl. § 119 GVG Rdn. 14). Nach der Gegenansicht ist hingegen auch die EuGVVO zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 155, 46, 49; BayObLG MDR 2005, 1243; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 119 GVG Rdn. 8 a; Kissel/Mayer GVG 4. Aufl. § 119 Rdn. 27 b). Der Senat folgt der zuletzt genannten Ansicht. Zwar mag es richtig sein, daß das Gemeinschaftsrecht einer von Art. 2, 59, 60 EuGVVO unabhängigen Auslegung des Begriffs "allgemeiner Gerichtsstand" in § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG nicht entgegenstünde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber im Rahmen der Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit der Berufungsgerichte die Anwendung der EuGVVO, die zwar kein deutsches Recht ist, aber in Deutschland unmittelbar gilt (vgl. Art. 249 Abs. 2 EG), ausschließen und somit dem Begriff "allgemeiner Gerichtsstand" § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG eine andere Bedeutung als im internationalen Zivilprozeßrecht geben wollte. Hinzu kommt, daß es unpraktikabel und verwirrend wäre, den Begriff jeweils unter-schiedlich auszulegen. Denn es müßten dann die Parteien und das Berufungsgericht für die internationale Zuständigkeit regelmäßig das Vorliegen eines allgemeinen Gerichtsstands nach der EuGVVO und für die funktionelle Zuständigkeit zusätzlich - und nach anderen Kriterien - die Voraussetzungen eines allgemeinen Gerichtsstands im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG prüfen (vgl. v. Hein ZZP 116 (2003), 335, 349 ff.).
10 b) Im Gegensatz zur Meinung der Rechtsbeschwerde hat die Bekl. zu 1 nicht deswegen ihren allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 ZPO in Deutschland, weil es sich bei ihr um eine sog. Briefkastenfirma handelt, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hier hat. Zwar wurde in der Rechtsprechung ursprünglich die Meinung vertreten, daß eine ausländische rechtsfähige Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz aus einem anderen Mitgliedstaat der EG nach Deutschland verlegt, hier nicht als ausländische juristische Person anzuerkennen, sondern als rechtsfähige Personengesellschaft deutschen Rechts zu behandeln sei (vgl. BGHZ 151, 204). Auf eine solche Gesellschaft deutschen Rechts wäre zwar § 17 ZPO anwendbar gewesen (vgl. Stein/Jonas/ Roth ZPO 22. Aufl. § 17 Rdn. 10, 11). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon auszugehen, daß die in einem Mitgliedstaat nach dessen Vorschriften gegründete Gesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat unabhängig vom Ort ihres Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen ist, in der sie gegründet wurde (BGHZ 154, 185, 189; BGH Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03 - NJW 2005, 1648, 1649 m.N.). Dies aber bedeutet, daß die Bekl. zu 1, auch als so genannte Schein-Auslandsgesellschaft, hier als Limited Company englischen Rechts anzuerkennen ist und sich ihr allgemeiner Gerichtsstand nach der EuGVVO bestimmt.
11 c) Nach Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO hatte die Bekl. zu 1, da sich ihre Hauptverwaltung in Düsseldorf befindet, bei Eintritt der Rechtshängigkeit einen allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland. Zwar haben die Parteien und die Vorinstanzen dies nicht erkannt. Sie sind vielmehr davon ausgegangen, daß die Bekl. zu 1 nach § 21 ZPO in Düsseldorf als dem Gerichtsstand der Niederlassung verklagt werden könne. Dies steht jedoch der Tatsache nicht entgegen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO zwischen den Parteien in erster Instanz unstreitig waren und weiterhin unstreitig sind. Entsprechend Art. 48 Abs. 1 EG, der das Niederlassungsrecht der Gesellschaften in der Gemeinschaft regelt, ist Hauptverwaltung der Ort, an dem die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der Gesellschaft erfolgt (vgl. Kropholler Europäisches Zivilprozeßrecht 8. Aufl. Art. 60 EuGVVO Rdn. 2). Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich der Bekl. zu 1 in Düsseldorf vor. Denn der Kl. hat in erster Instanz unbestritten vorgetragen, daß die Bekl. ihre Geschäfte ausschließlich und unmittelbar in Deutschland über die im Handelsregister von Düsseldorf eingetragene Zweigniederlassung führe. Daraus ergibt sich, daß die Geschäftsführung nicht von England aus erfolgte, sondern "unmittelbar" in Deutschland vorgenommen wurde. In Deutschland wurden somit auch die jeweiligen unternehmerischen Entscheidungen getroffen. Damit steht im Einklang, daß die gesetzliche Vertreterin der Bekl. zu 1 nach den unbestrittenen Angaben in der Klageschrift und dem Rubrum des erstinstanzlichen Urteils in Witten ansässig ist. Daraus folgt, daß sich die Hauptverwaltung der Bekl. zu 1 bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Inland befand, so daß die Bekl. zu 1 zu diesem Zeitpunkt - unstreitig - einen allgemeinen Gerichtsstand nicht nur im Vereinigten Königreich, sondern auch in Deutschland hatte.
12 d) Damit stellt sich die Frage, ob es, wenn eine Partei einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, für die Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG ausreicht, daß sie darüber hinaus einen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Dies wird zum Teil mit dem Argument bejaht, daß auch bei einem zusätzlichen allgemeinen Gerichtsstand im Inland die Vermutung bestehe, daß der Rechtsstreit internationalprivatrechtliche Probleme aufweise, weshalb die Vorschrift entsprechend ihrem Zweck, Rechtsstreitigkeiten mit internationalem Bezug beim Oberlandesgericht zu konzentrieren, anzuwenden sei (vgl. OLG Karlsruhe IPrax 2004, 433; MünchKommZPO/Aktualisierungsband 2. Aufl. Wolf § 119 GVG Rdn. 5; v. Hein ZZP 116 (2003), 335, 350 f.; ders. IPrax 2004, 418).
13 Dem kann jedoch nach Ansicht des Senats nicht gefolgt werden. Vielmehr liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG nicht vor, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen solchen im Inland hat. Denn in der genannten Vorschrift heißt es, daß das Oberlandesgericht in Streitigkeiten über Ansprüche zuständig ist, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, "die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatte". Diese Voraussetzungen aber erfüllt eine Partei nicht, die (auch) in Deutschland einen allgemeinen Gerichtsstand hat (Zöller/Gummer aaO; Kissel/Meyer aaO). Diese am Wortlaut orientierte Auslegung ist vorzuziehen, weil sie eher für Rechtssicherheit sorgt und für die Parteien den Zugang zur Berufungsinstanz klarer regelt und somit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (noch) entspricht (vgl. BVerfG 88, 118, 123 ff.; BGH Beschluß vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808; Zöller/Gummer aaO).
14 Auch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen scheint es geboten, § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG in der Weise auszulegen, daß der Zugang zu dem Berufungsgericht für ausländische Gesellschaften im Vergleich zu inländischen möglichst nicht erschwert wird. Denn die Bekl. zu 1, die ihre durch Art. 43, 48 EG garantierte Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt ausübt (vgl. EuGH Urteil vom 30. September 2003, C-167/01, Slg. 2003 I-10155 Rdn. 138 - Inspire Art = NJW 2003, 3331, 3334), hat nach Art. 12 EG ein Recht auf Gleichbehandlung (vgl. EuGH Urteil vom 26. September 1996, C-43/95, Slg. 1996, I-4661 Rdn. 12 - Data Delecta = NJW 1996, 3407). Dieses Recht könnte durch eine Zuständigkeitsregelung verletzt werden, die im Gegensatz zur Regelung bei rein innerstaatlichen Fällen nicht klar und eindeutig ist, so daß es für die betroffene ausländische Partei erforderlich erschiene, sicherheitshalber Berufung sowohl beim Land- als auch beim Oberlandesgericht einzulegen, was zwar mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre, aber in der Literatur empfohlen wird (vgl. z.B. Thomas/Putzo/Hüßtege aaO Rdn. 8).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das OLG ist Berufungsgericht für Streitigkeiten in denen eine oder beide Parteien ihren Wohnsitz im Ausland haben. Hat eine Partei auch einen Schein-Wohnsitz, aber auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland gilt diese Regelung nicht, sondern ist das LG Berufungsinstanz für Entscheidungen gegen ein AG.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Bekl., eine Schein-/Auslandsgesellschaft (hier Limited Company) mit sog. Briefkastenfirma in England, wurde beim AG auf Zahlung in Anspruch genommen. Sie hatte auch in Deutschland einen allgemeinen Gerichtstand. Gegen das stattgebende Urteil des AG ging die Bekl. in die Berufung und legte sie beim LG ein. Dieses verwarf die Berufung als unzulässig und stellte sich auf den Standpunkt, das OLG sei für die Berufung zuständig gewesen. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Bekl., die geltend machte, sie habe lediglich einen Briefkastensitz im Ausland, betreibe ihre gesamte Geschäftstätigkeit aber ausschließlich von Deutschland aus.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Der XII. Senat des BGH hob den Beschluß des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Bekl. habe zwar bei Klageerhebung ihren allgemeinen Gerichtsstand auch außerhalb Deutschlands gehabt. Dieser ergebe sich aus der (gemeinschaftsrechtlichen) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Das gelte auch für eine sog. Schein-/Auslandsgesellschaft, hier als Limited Company englischen Rechts. Nach Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO habe die Bekl. jedoch ihren allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland, da sich ihre Hauptverwaltung in Düsseldorf befinde. Nach Art 48 Abs. 1 EG sei die Hauptverwaltung der Ort, an dem die Willensbildung und die eigentliche Unternehmerische Leitung der Gesellschaft erfolge. Das treffe vorliegend auf die Bekl. zu. Der BGH folgt nicht der Meinung für die Anwendbarkeit der OLG-Zuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG reiche es aus, daß eine Partei über einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hinaus auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland habe. In § 119 GVG heiße es lediglich, daß das OLG in Streitigkeiten über Ansprüche zuständig sei, die von oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte. Diese Voraussetzung erfülle aber eine Partei nicht, die (auch) in Deutschland einen allgemeinen Gerichtsstand habe. Die am Wortlaut orientierte Auslegung sei vorzuziehen, weil sie eher für Rechtssicherheit sorge und für die Parteien den Zugang zur Berufungsinstanz klarer regele und somit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (noch) entspreche.