OLG-Zuständigkeit für Berufung gegen AG-Urteil in Mietsachen
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
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OLG-Zuständigkeit für Berufung gegen AG-Urteil in Mietsachen; ausländischer Wohnsitz; Wohnsitzwechsel in der Berufung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, daß der vor dem Amtsgericht unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer Partei in der Berufungsinstanz ungeprüft zugrunde zu legen ist, gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz einen anderen (zusätzlichen) eigenen Wohnsitz angibt als im Verfahren vor dem Amtsgericht (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Kl. hat beim Amtsgericht Klage auf Herausgabe einer Maschine erhoben und dabei ausschließlich einen - von der Bekl. nicht angegriffenen - Wohnsitz im Iran angegeben. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts hat der Kl. Berufung zum Landgericht eingelegt. Nach Hinweis des Landgerichts darauf, daß gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG wegen des ausländischen Wohnsitzes des Kl. das Oberlandesgericht als Berufungsgericht zuständig sei, hat er geltend gemacht, daß er noch einen zweiten Wohnsitz in Deutschland habe. Er sei (auch) deutscher Staatsangehöriger und halte sich als Handelsvertreter vier Monate im Jahr in Deutschland auf. Er wohne in dieser Zeit bei seinem Sohn in Bergisch-Gladbach, mit dem er die Wohnung teile.
2 Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil sie nicht beim zuständigen Oberlandesgericht Dresden eingelegt worden sei. (...) Entscheidend sei, daß der im ersten Rechtszug unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer Partei zugrunde zu legen und einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen sei, da nur so dem Gebot der Rechtssicherheit wirksam Rechnung getragen werden könne.
II. 3 Die vom Kl. hiergegen erhobene, gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl. zu Recht nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen, weil sie nicht bei dem gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständigen Oberlandesgericht eingelegt worden ist.
4 1. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Person erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Dabei ist im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Wohnsitz einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073; vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505, unter II 2 b; vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04, NJW 2006, 1808, unter III 2 a).
5 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gilt der aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, daß der vor dem Amtsgericht unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer Partei in der Berufungsinstanz ungeprüft zugrunde zu legen ist, auch dann, wenn sich der Rechtsmittelführer erstmals in der Berufungsinstanz auf einen anderen (zusätzlichen) eigenen Gerichtsstand beruft als im Verfahren vor dem Amtsgericht. Mit der auf den Wohnsitz der Parteien im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit abstellenden Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verfahrensvereinfachung sichergestellt werden, daß bereits bei Verfahrensbeginn erkennbar ist, bei welchem Gericht gegebenenfalls Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Januar 2004, aaO, unter II 2 b, c). Mit dieser Zielrichtung der gesetzlichen Regelung ist die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht nicht vereinbar, der Rechtsmittelführer könne durch neues Vorbringen zu seinem eigenen allgemeinen Gerichtsstand Einfluß auf die Zuständigkeit des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht nehmen. Dem Rechtsmittelführer würde damit eine in der Prozeßordnung nicht vorgesehene Wahlmöglichkeit hinsichtlich des zuständigen Berufungsgerichts eingeräumt, und es könnte sich überdies - im Fall einer für beide Parteien berufungsfähigen Entscheidung des Amtsgerichts - die Zuständigkeit unterschiedlicher Berufungsgerichte für die Rechtsmittel der Parteien ergeben. Für eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß das Berufungsgericht den erstinstanzlich unbestritten gebliebenen inländischen oder ausländischen Wohnsitz einer Partei ungeprüft zugrunde zu legen hat, besteht daher kein Anlaß.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der beim AG unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer Partei ist für das Rechtsmittel zugrunde zu legen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der Klage zum AG hatte der Kl. einen - von der Beklagten nicht angegriffenen - Wohnsitz im Iran angegeben. Gegen das klageabweisende Urteil des AG legte der Klägerin Berufung zum LG ein. Dieses verwarf die Berufung als unzulässig, weil sie nicht beim zuständigen OLG eingelegt worden sei. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Klägers zum BGH.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Der VII. Senat des BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück. Regelmäßig sei für das Berufungsverfahren der beim AG unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Wohnsitz einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen. Damit sei die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht nicht vereinbar, der Rechtsmittelführer könne durch neues Vorbringen zu seinem eigenen allgemeinen Gerichtsstand Einfluß auf die Zuständigkeit des LG oder des OLG als Berufungsgericht nehmen. Dem Rechtsmittelführer wurde damit eine von der Prozeßordnung nicht vorgesehene Wahlmöglichkeit hinsichtlich des zuständigen Berufungsgerichts eingeräumt.