Ohne neue Tatsachen und Beweismittel kein zulässiger Wiederaufnahmeantrag, Heimeinweisungen aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten, erfahrenes Unrecht während der Heimunterbringung durch einzelne Erzieher
StPO §§ 23 Abs. 2, 359 Nr. 5, 364a, 473 Abs. 4; StrRehaG § 1 Abs. 6 Satz 1; ZPO §§ 114, 121
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch wenn Ursache der Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen eine hirnorganische Schädigung gewesen sein sollte, rechtfertigt dies nicht die Annahme, seine Heimeinweisungen seien aus „ideologischen Gründen“ erfolgt und hätten dazu gedient, „ihm ein Weltbild und gewisse Wertvorstellungen aufzuzwingen“, wenn für eine solche „ideologische Motivation“ erforderliche Anhaltspunkte fehlen.
2. Eventuell erfahrenes Unrecht während der Heimunterbringung durch einzelne Erzieher rechtfertigt die Rehabilitierung nicht.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Betroffene beantragte im Jahr 2010 seine Rehabilitierung wegen mehrerer Heimaufenthalte zunächst im Kinderheim K., im Durchgangsheim S., im Spezialkinderheim P., kurzzeitig in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und schließlich im Jugendwerkhof R.
Durch Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 41 Rh 115/10 - verwarf die Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Schwerin unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht M. diesen Rehabilitierungsantrag, weil Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung sowie für ein willkürliches oder aus sachfremden Erwägungen erfolgtes Vorgehen der Behörden nicht vorlägen. Nach den vorhandenen Unterlagen habe es vielmehr erhebliche Erziehungsschwierigkeiten gegeben, der Betroffene soll mehrfach Straftaten begangen und auch körperlich aggressiv gegen andere, zum Teil auch gegen jüngere Kinder, vorgegangen sein. Eventuell erfahrenes Unrecht während der Heimunterbringung durch einzelne Erzieher rechtfertige die Rehabilitierung nicht.
Die dagegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen verwarf das Oberlandesgericht Rostock durch Beschluss vom 2. März 2012 - I Ws RH 8/12 - als unbegründet.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 beantragte der Betroffene erneut seine Rehabilitierung unter Verweis auf neue Unterlagen, wonach seine Verhaltensauffälligkeiten aus dem Umstand resultieren würden, dass er eine Steißgeburt gewesen sei und einen hirnorganischen Schaden erlitten habe. Diesen 1. Wiederaufnahmeantrag verwarf die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Schwerin durch Beschluss vom 8. Januar 2015 als unzulässig, weil er nicht in der vorgeschriebenen Form (durch einen Rechtsanwalt) angebracht und keine neuen Tatsachen oder Beweismittel angegeben worden seien. Der Beschluss wurde rechtskräftig ohne Einlegung eines Rechtsmittels.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2016 hat der Betroffene durch Rechtsanwalt L. J. unter Vorlage neuer Unterlagen einen 2. Wiederaufnahmeantrag gestellt, erneut seine Rehabilitierung wegen seiner Heimeinweisungen sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes L. J. und mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 die Beiordnung seines Rechtsanwaltes gemäß § 364a StPO beantragt. Aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen ergebe sich die Rechtsstaatswidrigkeit der Heimunterbringungen, da die Verhaltensauffälligkeiten krankheitsbedingt gewesen seien.
Durch Beschluss vom 17. Oktober 2017, berichtigt durch Beschluss vom 29. November 2017, hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Schwerin durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht M., die Richterin am Landgericht L. und die Richterin am Landgericht H. den erneuten Wiederaufnahmeantrag ebenso wie den erneuten Rehabilitierungsantrag als unzulässig verworfen sowie die Anträge auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. J. und auf dessen Beiordnung gemäß § 364a StPO zurückgewiesen.
Auf die binnen Monatsfrist eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das Oberlandesgericht Rostock durch Beschluss vom 5. März 2018 - 22 Ws Reha 1/18 - dem Betroffenen von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der sofortigen Beschwerde und ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. J. für das Beschwerdeverfahren gewährt sowie den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 17. Oktober 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. November 2017 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren, an das Landgericht Schwerin zurückverwiesen. Den - zumindest vorläufigen - Erfolg der sofortigen Beschwerde begründete das Oberlandesgericht damit, dass die Vorsitzende Richterin am Landgericht M. entgegen § 23 Abs. 2 StPO an dem angefochtenen Beschluss der Rehabilitierungskammer mitgewirkt hat, obwohl sie auch schon an der Ausgangsentscheidung vom 9. Dezember 2011 beteiligt gewesen war.
II. 1. Die Entscheidung zu 1. beruht auf§ 15 StrRehaG i.V.m. § 359 Nr. 5 StPO. Danach ist der Wiederaufnahmeantrag unzulässig, weil der Betroffene auch mit dem Wiederaufnahmeantrag vom 25. November 2016, seinem 2. Wiederaufnahmeantrag, keine neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO angegeben hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und dem Betroffenen bekannten Ausführungen der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 27. April 2017 und der Generalstaatsanwaltschaft vom 31. Januar 2018 Bezug genommen. Aus der Stellungnahme des Betroffenen vom 2. Juni 2017, der Beschwerdeschrift vom 6. Dezember 2017 und der Stellungnahme vom 16. Februar 2018 ergibt sich nichts anderes. Auch wenn Ursache der Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen eine hirnorganische Schädigung gewesen sein sollte, rechtfertigt dies nicht die Annahme, seine Heimeinweisungen seien aus „ideologischen Gründen“ erfolgt und hätten dazu gedient, „ihm ein Weltbild und gewisse Wertvorstellungen aufzuzwingen“. Für eine solche „ideologische Motivation“ fehlen erforderliche Anhaltspunkte.
2. Der Rehabilitierungsantrag vom 25. November 2016 ist gem. § 1 Abs. 6 Satz 1 StrRehaG unzulässig, da diesem erneuten Rehabilitierungsbegehren die Rechtskraft des die Rehabilitierung bereits versagenden Beschlusses der Kammer vom 9. Dezember 2011 - 41 Rh 115/10 - entgegensteht.
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gem. § 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG i.V.m. § 114 ZPO zu versagen, weil es dem Wiederaufnahmeantrag des Betroffenen aus den zu 1. dargelegten Gründen an der gem. § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg fehlt (vgl. OLG, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - I Ws RH 22/03, I Ws RH 23/03 -). Somit entfiel auch die begehrte Beiordnung von Rechtsanwalt J. gem. § 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG i.V.m. § 121 ZPO.
4. Der Antrag des Betroffenen vom 2. Juni 2017 auf Beiordnung von Rechtsanwalt J. gem. § 15 StrRehaG i.V.m. § 364 a StPO war schon deshalb zurückzuweisen, weil es sich jedenfalls im Zeitpunkt dieses Antrages nicht mehr um eine schwierige Sach- und Rechtslage handelte, da sämtliche - vermeintlich - neuen Tatsachen und Beweismittel zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt waren.