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Oft keine Berufung bei Streit über Wegerecht

BGHV ZB 19/1221.06.2012GE 2012, 1163

BGB §§ 1004, 1018; ZPO § 511

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Berufungsstreitwert (Beschwer) bei einem Streit über den Umfang des Wegerechts richtet sich nach der Wertminderung des belasteten Grundstücks, wenn die Unterlassungsklage des Eigentümers des belasteten Grundstücks abgewiesen wurde.

2. Ist nicht das Wegerecht im Streit, sondern nur dessen Umfang, kann nur die zusätzliche Wertminderung berücksichtigt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Kl. ist mit einem Wegerecht belastet, wonach dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Bekl. gestattet wird, den auf dem Grundstück der Kl. befindlichen Weg mit dem Pkw zu befahren. Die Bekl. nutzen den Weg auch durch Betreten mit einem Rasenmäher, einer Schubkarre bzw. einer Mülltonne; das Begehen durch Dritte lassen sie ebenfalls zu.

2 Die Kl. hat die Unterlassung der ihrer Meinung nach über das Wegerecht hinausgehenden Nutzung verlangt. Widerklagend haben die Bekl. beantragt festzustellen, dass sie berechtigt sind, das ihnen eingeräumte Wegerecht in bestimmter Weise und für bestimmte Zwecke zu nutzen, sowie die Kl. und den Drittwiderbekl. zur Unterlassung von Behinderungen jedweder Art zu verurteilen, die geeignet sind, das bestehende Wegerecht zu vereiteln.

3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Den Streitwert hat es auf 800 € festgesetzt. Die Berufung der Kl. und des Drittwiderbekl. hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wollen die Kl. und der Drittwiderbekl. die Aufhebung dieser Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erreichen.

II. 4 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Wertminderung des Grundstücks der Kl. maßgeblich, die durch die über den Wortlaut des Wegerechts hinausgehende Benutzung des Weges durch die Bekl. entsteht. Sie sei nicht höher als 600 €. Nennenswerte vermögensrechtliche Nachteile der Kl. seien nicht ersichtlich. Solche ergäben sich auch nicht aus der von der Kl. und dem Drittwiderbekl. vorgelegten Stellungnahme des von ihnen beauftragten Sachverständigen. Zum einen werde darin der Ausgangspunkt für die Berechnung der Beschwer nicht hinreichend berücksichtigt; zum anderen sei die kumulative Berücksichtigung einer Wertminderung durch verminderte Mieteinnahmen und einer Wertminderung durch die erschwerte Verwertbarkeit des Grundstücks nicht möglich. Die Wertminderung durch verminderte Mieteinnahmen zuzüglich der zusätzlichen Wertminderung des belasteten Grundstücksteils ergäbe zusammen lediglich einen Betrag von 429 €.

III. 5 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Hat das erstinstanzliche Gericht, wie hier, keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind; denn die unterschiedliche Bewertung darf nicht zu Lasten der Partei gehen (siehe nur Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 250/10, ZMR 2011, 782 m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist dem Berufungsgericht offenbar nicht bekannt. Daher erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

6 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

7 a) Der Senat kann die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 21). Diese Prüfung ergibt, dass eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht gekommen wäre. Die Rechtsbeschwerdeführer machen solches auch nicht geltend.

8 b) Die Bemessung der Wertminderung des Grundstücks der Kl. durch die Benutzung des Weges in dem in dem amtsgerichtlichen Urteil festgelegten Umfang durch die Bekl. mit nicht mehr als 600 € ist rechtlich nicht zu beanstanden.

9 aa) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die Beschwer der abgewiesenen Unterlassungsklage bemisst sich grundsätzlich nach der Wertminderung des beeinträchtigten Grundstücks durch die zu unterlassende Störung (siehe nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 45/10, GE 2010, 1418 = WuM 2011, 296, 297). Eine Besonderheit besteht hier darin, dass das Grundstück der Kl. bereits durch die Belastung mit dem Wegerecht eine Wertminderung erlitten hat. Deshalb ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - der Wert des Beschwerdegegenstands nur nach der Wertminderung des Grundstücks zu bemessen, die durch die über den Wortlaut des Wegerechts hinausgehende Benutzung des Weges entsteht.

10 bb) Dass diese Wertminderung den Betrag von 600 € übersteigt, lässt sich anhand der von der Kl. und dem Drittwiderbekl. in der Berufungsinstanz vorgelegten Stellungnahme eines Sachverständigen nicht feststellen. Zwar ist dieser - anders als das Berufungsgericht es gesehen hat - zutreffend davon ausgegangen, dass es auf die durch die Erweiterung des Wegerechts über dessen Wortlaut hinaus eingetretene zusätzliche Grundstückswertminderung ankommt. Diese hat er hinsichtlich der mit dem Wegerecht belasteten Teilfläche mit 45 € ermittelt. Ob diesem Betrag eine Wertminderung durch verringerte Mieteinnahmen und eine Wertminderung durch die erschwerte Vermietbarkeit, die der Sachverständige mit 384 € bzw. 284 € beziffert hat, hinzuzurechnen ist, kann offenbleiben. Denn es ist nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu diesen Beträgen gelangt ist. Er hat sie schlicht genannt, ohne eine Berechnung dargestellt zu haben. Auch in der Rechtsbeschwerdebegründung findet sich dazu nichts.

11 cc) Erst recht haben weder die in der Berufungsbegründung vorgetragene Beeinträchtigung der Privatsphäre der Kl. und des Drittwiderbekl. noch deren Vortrag in der Streitwertbeschwerde, „dass unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten die gegenseitigen Unterlassungsansprüche einen Streitwert von mindestens 2.000 € rechtfertigen", für die Bemessung des nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstands eine Bedeutung. Zwar wird in der Rechtsbeschwerdebegründung auf diesen Vortrag hingewiesen; es fehlt aber an Darlegungen, weshalb sich daraus eine 600 € übersteigende Grundstückswertminderung ergeben soll.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist nur statthaft, wenn die Beschwer mehr als 600 € beträgt oder die Berufung ausdrücklich zugelassen wurde. Bei Streit über die Ausübung eines Wegerechts wird die Wertgrenze oft nicht erreicht (vgl. auch BGH GE 2010, 1418).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagten hatten ein Wegerecht, wonach sie das Grundstück der Klägerin, ihrer Grundstücksnachbarin, mit dem Pkw befahren durften. Dieses Wegerecht interpretierten die Beklagten großzügig dahin, dass sie den Weg auch mit Rasenmäher und Schubkarre befuhren und ihre Mülltonnen darüber zogen. Außerdem ließen die Kläger zu, dass auch Dritte den Weg benutzten. Die Klägerin klagte auf Unterlassung; das AG wies die Klage ab und setzte den Streitwert auf 800 € fest. Das LG hielt den Berufungsstreitwert dagegen für nicht erreicht und verwarf die Berufung als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde war im Ergebnis erfolglos.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 21. Juni 2012 verwies der BGH darauf, dass das Landgericht über die Zulassung der Berufung hätte entscheiden müssen, weil das Amtsgericht nach seinem Streitwertbeschluss dazu keine Veranlassung gehabt habe. In der Sache selbst sei jedoch die Verwerfung der Berufung zutreffend gewesen, da der Streitwert nicht mehr als 600 € betrage. Maßgeblich sei hier nur die zusätzliche Wertminderung durch die streitige erweiterte Ausübung des Wegerechts, was nicht mehr als 600 € ausmache.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beschränkung eines Wegerechts auf einen bestimmten Nutzungszweck muss eindeutig erkennbar sein; ein Wegerecht für ein Wohngrundstück deckt auch die Ausübung durch Hausgenossen/Besucher/Mieter; ein Fahrrecht beinhaltet auch ein Gehrecht (Palandt/Bassenge, 70. Aufl., Rn. 16 zu § 1018 BGB).