Öffentliche Beleidigung durch Prominenten als Kündigungsgrund, Schmerzensgeld
BGB §§ 543, 823; StGB § 185
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine öffentliche Beleidigung durch einen Prominenten in einer Fernsehsendung („Diese Arschlöcher aus München“) mit dem Zusatz „Meine Waffe ist die Öffentlichkeit“ rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
2. Im Zusammenhang mit dem späteren Verhalten des Mieters ist ein Schmerzensgeld für den Vermieter von 4.000 € angemessen.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe zweier Wohnungen sowie um Schmerzensgeld, die Feststellung von Schadensersatzansprüchen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Die Bekl. sind aufgrund der Vereinbarung mit dem damaligen Vermieter vom 1. Dezember 1967 seit diesem Tag die Mieter der Wohnung …straße, 4. OG rechts, und aufgrund des Mietvertrages vom 14. Dezember 1992 seit dem 1. Januar 1993 außerdem die Mieter der Wohnung …straße, 4. OG links.
Mit Vereinbarung vom 5./7. Januar 1988 vereinbarten die Bekl. mit ihren damaligen Vermietern außerdem, dass sie einen Bodenraum („ehem. Trockenboden bis zur Eisentür ca. 120 m²“) des Gebäudes …straße mit einer Fläche von etwa 120 m² als Abstellraum gegen ein monatliches Entgelt nutzen dürfen. In dieser Vereinbarung hieß es weiter:
„2) Die Genehmigung erfolgt auf Widerruf. Beide Parteien können diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende kündigen …
11) Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag und die Vereinbarung vom 3.10.1985 nicht Bestandteil des Mietvertrages über die Wohnung ist.“
Der Mietzins für die genannten Bodenräume belief sich zuletzt auf 281,21 € mtl. Der Mietzins für die Wohnung im 4. OG links beläuft sich auf 1.220 € nettokalt und für die Wohnung im 4. OG rechts auf 1.279 € nettokalt.
Der Kl. ist durch Eigentumserwerb an dem Grundstück …straße in die genannten Verträge als Vermieter eingetreten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. April 2020 teilten die Bekl. der klägerischen Hausverwaltung mit, dass im Dachgeschoss des Gebäudes …straße Bauarbeiten vorgenommen worden seien, im Zuge derer die betreffenden Handwerker in die im Dachgeschoss befindlichen Mieträume der Bekl. eingedrungen seien und eine Tür beschädigt hätten. Zudem hätten die Tätigkeiten der Handwerker im Dachgeschoss dazu geführt, dass die Decke in der Wohnung der Bekl. im 4. OG links in einem Raum stark beschädigt worden sei. Es seien Putzstücke hinabgefallen und die Decke zeige starke Risse. Es stehe zu befürchten, dass sich größere Putzstücke lösen würden.
Mit Schreiben seiner Hausverwaltung vom 12. Mai 2020 erklärte der Kl. gegenüber den Bekl. die Kündigung des Vertrages über die Nutzung des Dachbodens vom 7. Januar 1988 zum 30. Juni 2020, da umfangreiche Umbauarbeiten vorgenommen werden sollten.
Mit Schreiben der klägerischen Hausverwaltung vom 26. Mai 2020 teilte der Kl. den Bekl. mit, dass im Dachgeschoss des Hauses …straße Bauarbeiten vorgenommen werden würden. Das Dachgeschoss werde zu Wohnungen ausgebaut. Weiter hieß es dort, dass Kenntnis davon bestehe, dass es im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen unbeabsichtigt zu Beschädigungen im Wohnraum der Bekl. gekommen sei. Man sei mit den Bekl. übereingekommen, dass „nach den Beschränkungen“ ein Termin zur Reparatur des beschädigten Deckenbereiches vereinbart werden würde.
Mit Anordnung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 9. Juni 2020 wurde eine mündliche Anordnung vom 8. Juni 2020 bestätigt, nach welcher aufgrund sich lösender Putzteile und der Bildung von Rissen an der Geschossdecke in der Wohnung im 4. OG des Gebäudes …straße die sofortige Einstellung der Bauarbeiten im Dachgeschoss angeordnet wurde.
Die Bekl. zahlten die Nutzungsentschädigung für die Dachbodenräume für Juli 2020 in Höhe von 281,21 € unter dem „Vorbehalt der Rückforderung“. Eine Nutzungsentschädigung für August 2020 zahlten die Bekl. für die Bodenräume nicht.
Die Übergabe der an die Bekl. vermieteten Räume des Dachbodens an den Kl. erfolgte am 4. August 2020.
Am 28. September 2020 erklärte der Bekl. zu 1) in einer Fernsehsendung von „X“ - im Zusammenhang eines Gesprächs über den Dachgeschossausbau des Gebäudes …straße nach dem Erwerb durch den Kl. und die diesbezüglichen Auseinandersetzungen - „Meine Waffe ist die Öffentlichkeit“, „Diese Arschlöcher aus München - ich muss das mal loswerden - die vertreiben uns“, ohne den Kl. namentlich zu bezeichnen.
In einem Podcast der Moderatorin von „X“ erklärte der Bekl. zu 1) am 28. September 2020 auf die Frage, wer ihn ärgere, „das sind eben neue Hauseigentümer, irgendeine Vereinigung von Idioten aus München, die haben sich zusammengerottet und haben das Haus gekauft und dann noch 11 andere. Da fragt man sich natürlich als Urberliner, vorher haben sie das Geld?“
Weiter äußerte sich der Bekl. zu 1) dort, „Musiker, Theater und so, und denen geht’s richtig dreckig, aber der Baubranche und diesen, diesen Arschlöchern aus München …“ sowie „Jetzt können sie mich … kommt … kommt nehmt mich fest … kommt … los kommt her, kommt. Ich warte auf euch und denen geht’s sehr gut, es wird überall auf den Dächern gebaut, nicht.“
Auf die Frage der Moderatorin, was er in dem gemieteten Dachboden habe, sagte der Bekl. zu 1): „Ja, ich hab die ganze Anlage, meine Musikanlage von früher, nicht, ich hab ’ne Bühne bauen lassen damals, weil ich meine, es war ja endlos, nicht. Man macht sich das natürlich kommod, wenn man da, äh, ich sag mal, so’n Raum mietet, und nach 40 Jahren ist das halt eben so gewachsen.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Oktober 2020 forderte der Kl. den Bekl. zu 1) aufgrund der genannten Äußerung in der Sendung „X“ auf, eine diesbezügliche Unterlassungserklärung abzugeben sowie Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 50.000 €, mithin einen Betrag von 2.181,73 €, an ihn zu zahlen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Oktober 2020 erklärte der Kl. gegenüber den Bekl. aufgrund der genannten Äußerung des Bekl. zu 1) in der Sendung „X“ die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung der Mietverträge über die Wohnungen in der …straße in Berlin im 4. OG links und rechts.
Der Bekl. zu 1) erklärte mit Schreiben vom 7. Oktober 2020, dass er es unterlassen werde, Äußerungen abzugeben oder zu verbreiten, welche geeignet seien, den Kl. i.S.v. § 185 StGB in seiner Ehre zu verletzen und insbesondere es unterlassen werde, im Zusammenhang mit bzw. über den Kl. zu sagen „Diese Arschlöcher aus München“. Für jeden Fall einer zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtete sich der Bekl. zu 1), eine angemessene Vertragsstrafe an den Kl. zu zahlen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat gegen die Bekl. als Gesamtschuldner weiter einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 403,22 € gemäß §§ 280, 281 BGB in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 RVG aufgrund der verspäteten Räumung und Herausgabe der Bodenräume.
Der Kl. hat gegen die Bekl. weiter einen Anspruch nach §§ 546 Abs. 1, 985 BGB auf Räumung und Herausgabe der Wohnungen …straße X, Berlin, 4. OG links sowie 4. OG rechts, denn die Mietverhältnisse sind aufgrund der fristlosen Kündigung des Kl. vom 6. Oktober 2020 beendet worden.
Der Kl. hatte einen wichtigen Grund zur Beendigung des Mietverhältnisses i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Beleidigungen gegenüber dem Vermieter können einen wichtigen Grund i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB darstellen. Dies gilt nicht für bloße Unhöflichkeiten oder andere Verhaltensweisen, welche keinen ehrverletzenden Charakter haben. Die Formalbeleidigung ist hingegen grundsätzlich geeignet, dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar zu machen; in diesem Zusammenhang sind stets die Begleitumstände der Äußerungen zu berücksichtigen. So kann sich eine Beleidigung als weniger verletzend darstellen, wenn sie aufgrund einer Provokation erfolgt oder als eine vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheit zu werten ist (vgl. Blank, in Schmidt-Futterer, 13. Aufl., § 543, 187 m.w.N.).
Vorliegend hat der Bekl. zu 1) in der Fernsehsendung „X“ im Zusammenhang mit Fragen zum Dachgeschossausbau in dem Gebäude …straße und dem Gebaren des Kl. und dessen Anwälten geäußert, „diese Arschlöcher aus München, …. die wollen uns vertreiben“.
Durch diese Äußerung wird eine schwerwiegende Verletzung der mietvertraglichen Pflichten des Bekl. zu 1) begründet. Ein Vertragsverhältnis, insbesondere ein Dauerschuldverhältnis wie ein Mietverhältnis, gründet sich auf ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis, welches wechselseitigen Respekt verlangt. Wird der Vertragspartner in seiner Ehre herabgewürdigt oder verletzt, stellt dies einen Verstoß gegen die genannten vertraglichen Pflichten dar. Die genannte Äußerung des Bekl. zu 1) in der Fernsehsendung ist eine Beleidigung, welche zudem auch eine Straftat i.S.d. § 185 StGB darstellt.
Zwar ist der Bekl.seite zuzugestehen, dass der Bekl. zu 1) den Kl. in der genannten Fernsehsendung nicht namentlich benannt hat. Dies ist aber vorliegend nicht erheblich, da aus dem Sachzusammenhang des gesamten Interviews eindeutig zu erkennen ist, dass der Bekl. zu 1) mit dieser Äußerung auf den Kl. als Vermieter - sowie ggf. außerdem auch noch auf die den Kl. vertretenen Prozessbevollmächtigten - abzielte. Denn der Bekl. zu 1) äußerte sich in dieser Sendung ausführlich darüber, dass der neue Eigentümer seines Wohngebäudes sowie die ihn vertretenden Prozessbevollmächtigten - seiner Ansicht nach - unrechtmäßig Ausbaumaßnahmen durchführten, die dazu dienen sollten, ihn und die Bekl. zu 2) aus den streitgegenständlichen Wohnungen „zu vertreiben“.
Sofern die Bekl.seite weiter damit argumentiert, dass sich der Bekl. zu 1) lediglich allgemein über den Umstand erregt habe, dass finanzstarke Investoren nach Berlin kämen, um dort die bestehende Mieterschaft aus den Wohnungen „zu vertreiben“ bzw. diese Äußerungen auf die Verärgerung des Bekl. zu 1) über den FC Bayern München und alles, was aus der Stadt München käme, abzielte, hält das Gericht dies nicht für nachvollziehbar. Denn der Bekl. zu 1) hat in der genannten Fernsehsendung nahezu ausschließlich über seine konkrete Situation als Mieter nach Eigentumserwerb durch den Kl. und die begonnenen Baumaßnahmen im Dachgeschoss gesprochen. Der Bekl. zu 1) hat in der Sendung hingegen nicht ausführlich allgemeine Ausführungen über den angespannten Wohnungsmarkt in Berlin unter Berücksichtigung von Investoren, welche nicht in Berlin ansässig seien, getätigt. Zu den Ausführungen bezüglich des angeblichen Ärgers über die genannten Fußballvereine besteht keinerlei Zusammenhang zu irgendeiner Äußerung des Bekl. zu 1) in der genannten Fernsehsendung.
In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der Bekl. zu 1) in der genannten Fernsehsendung außerdem explizit sagte „meine Waffe ist die Öffentlichkeit“, um sich gegen die - von ihm als ungerecht empfundenen Maßnahmen der Kl.seite zu wehren. Hieraus folgt nach Auffassung des Gerichts insbesondere, dass der Bekl. zu 1) die Äußerungen bewusst auf den Kl. abgezielt hat, um Vorteile in einer mietrechtlichen Auseinandersetzung zu erzielen.
Dass diese Äußerung auch in diesem Sinne verstanden wurde, zeigt sich auch deutlich an der nachfolgenden Berichterstattung des Magazins „X“, in welchem unter Bezug auf die Äußerung des Bekl. zu 1) der Kl. namentlich und mit Abbildung einer Fotografie genannt wurde.
Vorliegend ist zugunsten des Bekl. zu 1) auch nicht zu berücksichtigen, dass lediglich eine Äußerung aufgrund einer Provokation oder einer extremen Stresssituation getätigt worden sei. Denn die genannte Äußerung des Bekl. zu 1) fiel im Rahmen eines Fernsehinterviews, in welchem ansonsten - seitens des Moderators und des zugeschalteten Rechtsanwalts - eine sachliche Atmosphäre herrschte. Zudem hat der Bekl. zu 1) sehr ähnlich gelagerte Äußerungen auch in dem Podcast der Moderatorin X getätigt, sodass auszuschließen ist, dass eine einmalige Äußerung im Affekt vorgelegen habe.
Schließlich fiel die genannte Äußerung des Bekl. zu 1) in einer Sendung mit einer überaus hohen Öffentlichkeitswirksamkeit und großen Reichweite, dessen sich der Bekl. zu 1) als Unterhaltungskünstler, der die Wirkung und Reichweite von Medien sehr gut kennen dürfte, bewusst gewesen sein dürfte.
Zwar hat der Bekl. zu 1) nachfolgend eine Unterlassungserklärung abgegeben; dies geschah jedoch aufgrund des Abmahnschreibens der Kl.seite. Seine Äußerung in der von der Bekl.seite schriftsätzlich mitgeteilten Nachricht auf Facebook vom 14. Juni 2021, sofern man diese als tatsächlich gesendet unterstellte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen erfolgte sie zu einem Zeitpunkt, in dem die Äußerungen des Bekl. zu 1) bereits nahezu neun Monate zurücklagen, zum anderen wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2021. Zudem macht der Inhalt dieser Nachricht nicht den Eindruck, dass der Bekl. zu 1) seine Äußerungen tatsächlich bedauere.
Aus dem Umstand, dass die fristlose Kündigung von Seiten des Kl. zeitnah nach der Ausstrahlung der genannten Fernsehsendung erfolgte, sowie aus den weiteren Äußerungen des Kl. ergibt sich für das Gericht klar, dass die genannte Äußerung des Bekl. zu 1) von dem Kl. auch ernst genommen wurde und ihn in seinem Ehrgefühl verletzt hat.
Die fristlose Kündigung des Kl. vom 6. Oktober 2020 entfaltet auch Wirkung gegenüber der Bekl. zu 2). Zwar ist der Bekl.seite zuzugestehen, dass die Äußerung allein von dem Bekl. zu 1) getätigt wurde und keine äußeren Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Bekl. zu 2) die genannten Äußerungen des Bekl. zu 1) aktiv unterstützt hätte. Die Ehefrau als Mitmieterin einer Wohnung muss sich eine Vertragsverletzung ihres Ehemanns als Mieter jedoch zumindest dann zurechnen lassen, wenn sie sich nicht unverzüglich nachhaltig von dieser distanziert (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 10.7.1997 - 6 S 144/97, juris; Blank, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., vor § 535 Rn. 345). Die Bekl. zu 2) hat sich jedoch weder öffentlich noch persönlich gegenüber dem Kl. von den Äußerungen des Bekl. zu 1) distanziert.
Zudem gilt in Mietverhältnissen mit mehreren Personen auf der Mieterseite der Grundsatz, dass es für die Beendigung eines Mietverhältnisses ausreicht, wenn einer der Mieter sich in einer Weise verhält, dass dies zur fristlosen Kündigung gereicht (vgl. LG München, Urteil vom 27.9.2017 - 14 S 288/17; LG Hamburg, Urteil vom 25.4.2014 - 311 O 27/14; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 28.2.1997 - 10 C 3456/96; LG Stuttgart, aaO., juris).
Der Kl. hat gegen den Bekl. zu 1) weiter einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Äußerungen des Bekl. zu 1) in der Sendung „X“, welches das Gericht mit 4.000 € als angemessen ansieht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich das Gericht anschließt, begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.5.2016 - VI ZR 496/15, Rn. 9 m.w.N., juris).
Zwar führt nicht jede Beleidigung i.S.d. § 185 StGB zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in diesem Sinne. Da die Grundrechte grundsätzlich gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte sind, kann ein Schmerzensgeld nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in welchen dies die Garantie der Menschenwürde und der entsprechende Schutzauftrag des Staates ausnahmsweise gebieten. Es ist unstreitig, dass der Bekl. zu 1) in der genannten Sendung im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb des Kl. und den nachfolgenden Ausbaumaßnahmen die diesbezüglich handelnden Personen als „Arschlöcher“ bezeichnete. Dass diese Äußerungen nicht im Affekt oder aufgrund einer Provokation getätigt wurden, wurde bereits dargelegt. Ebenfalls ist bereits dargelegt worden, dass sich diese Äußerungen aufgrund des Sachzusammenhangs für Dritte erkennbar eindeutig auf den Kl. als Person bezogen. Die besondere Schwere der Äußerungen, welche zu der Begründetheit eines Schmerzensgeldanspruchs führen, sieht das Gericht darin gegeben, dass diese Äußerungen in einem Medium mit einer sehr hohen Öffentlichkeitswirksamkeit getätigt wurden und - wie bereits oben dargelegt - der Bekl. zu 1) seine Prominenz und das daraus folgende Interesse der Öffentlichkeit an seinen Äußerungen bewusst genutzt hat. Der Betrag von 4.000 € ist angesichts der Äußerungen in der genannten Sendung angemessen. Dieser Anspruch war auch aus dem Gesichtspunkt der Genugtuung zuzusprechen, da sich der Bekl. zu 1) mit Ausnahme der abgegebenen Unterlassungserklärung nicht - und insgesamt nicht freiwillig - von seiner Äußerung distanziert oder sich in angemessener Weise bei dem Kl. für diese entschuldigt hat.
Das Gericht gewährt den Bekl. gemäß § 721 Abs. 1 ZPO eine Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2021. Dies ist insbesondere aufgrund der besonderen Sozialbindung der Bekl. zu 2) an die streitgegenständlichen Wohnungen und des relativ fortgeschrittenen Alters des Bekl. zu 1) angemessen. Zudem zahlen die Bekl. unstreitig pünktlich die vollständige Miete. Aufgrund des wegen der genannten Äußerung des Bekl. zu 1) zerrütteten Vertrauensverhältnisses ist es dem Kl. jedoch nicht zuzumuten, das Mietverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen. Zudem haben die Bekl. weder vorgetragen, dass sie sich um Ersatzwohnraum bemüht hätten, noch erscheint es angesichts des relativ hohen finanziellen Spielraums, welcher den Bekl. offenbar zur Verfügung steht, um Wohnraum zu mieten - trotz des gerichtsbekannt angespannten Berliner Wohnungsmarktes - als realistisch, dass die Bekl. in diesem Zeitraum angemessenen Ersatzwohnraum erlangen können.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieter kann durch unbedachte Äußerungen das Vertrauensverhältnis zum Vermieter so erschüttern, dass eine fristlose Kündigung berechtigt ist, selbst wenn das Mietverhältnis mehr als 50 Jahre (!) bestanden hat. Das musste unlängst Frank Zander erfahren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagten (Zanders) hatten Ende 1967 eine Altbauwohnung im OG gemietet, später auch die Nachbarwohnung. Ferner durften sie entgeltlich einen ehemaligen Trockenboden nutzen. Ein neuer Eigentümer begann, das Dachgeschoss auszubauen; die Beklagten teilten der Hausverwaltung mit, dass u. a. die Geschossdecke in einem Raum stark beschädigt worden sei, auch seien Putzstücke herabgefallen. Über die Auseinandersetzungen mit dem Vermieter berichtete auch die Presse; in einer Fernsehsendung Ende September 2020 äußerte sich F. Zander u. a. so: „Meine Waffe ist die Öffentlichkeit, …. diese Arschlöcher aus München … die vertreiben uns.“ Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 forderte der Vermieter Zander auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben; mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 kündigte er fristlos, hilfsweise fristgerecht. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 gab Zander die geforderte Unterlassungserklärung ab. Der Kläger verlangte Räumung und Schmerzensgeld.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Charlottenburg bejahte eine schwerwiegende Verletzung mietvertraglicher Pflichten durch Frank Zander, der den Kläger zwar nicht namentlich benannt hatte. Aus dem Interview sei aber eindeutig zu erkennen, dass der Kläger gemeint war. Dazu komme, dass Zander bewusst die Öffentlichkeit gesucht habe, um Vorteile in einer mietrechtlichen Auseinandersetzung zu erzielen, was sich auch der nachfolgenden Berichterstattung im Fernsehmagazin habe entnehmen lassen. Die fristlose Kündigung sei auch gegenüber der Ehefrau wirksam, die sich die Vertragsverletzung ihres Ehemanns zurechnen lassen müsse.
Der Kläger habe auch einen Anspruch gegen Zander auf Zahlung eines Schmerzensgelds von 4.000 € wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Zanders Äußerungen nicht im Affekt oder aufgrund einer Provokation getätigt wurden, und dies in einem Medium mit einer sehr hohen Öffentlichkeitswirksamkeit geschehen sei. Zudem habe sich Zander nicht von seiner Äußerung distanziert oder sich in angemessener Weise entschuldigt.
Eine Räumungsfrist sei bis zum 31. Oktober 2021 zu gewähren wegen der besonderen Sozialbindung der Ehefrau an die Wohnungen und des relativ fortgeschrittenen Alters von Frank Zander. Auch sei die vollständige Miete jeweils pünktlich gezahlt worden. Den Beklagten sei jedoch zumutbar, auch finanziell, angemessenen Ersatzwohnraum zu suchen.