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Offensichtliche Rechenfehler im Urteil

LG Berlin67 S 101/2113.07.2021GE 2021, 1004

ZPO § 319 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Berufung, die ausschließliche offensichtliche Rechenfehler des angefochtenen Urteils rügt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da es sich bei den von der Bekl. gerügten Rechenfehlern des Amtsgerichts unzweifelhaft um offensichtliche Unrichtigkeiten i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO handelt, die von der beschwerten Partei nicht mit der Berufung, sondern im Wege der kostengünstigeren Urteilsberichtigung zu beseitigen sind (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 3. Mai 2021 - 17 W 85/11, NJOZ 2012, 403; Elzer, in: BeckOK ZPO, 40. Ed., § 319 Tz. 67 m.w.N.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berufungsverfahren durch Rücknahme erledigt.

Eine Berufung, die ausschließlich offensichtliche Rechenfehler des angefochtenen Urteils rügt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

„Judex non calculat“ sagt der Lateiner – der Richter rechnet nicht. Spaßvögel kommen der Wahrheit näher, wenn sie den Satz mit „Richter können nicht rechnen“ übersetzen. Ein Berliner Amtsrichter stellte das unter Beweis, wegen seiner Rechenfehler ging die Beklagte in die Berufung – ohne Erfolg!

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berufung sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da es sich bei den von der Beklagten gerügten Rechenfehlern des Amtsgerichts unzweifelhaft um offensichtliche Unrichtigkeiten handele, die nicht mit der Berufung, sondern im Wege der kostengünstigeren Urteilsberichtigung zu beseitigen seien.