Offensichtliche Rechenfehler im Urteil
ZPO § 319 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Berufung, die ausschließliche offensichtliche Rechenfehler des angefochtenen Urteils rügt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da es sich bei den von der Bekl. gerügten Rechenfehlern des Amtsgerichts unzweifelhaft um offensichtliche Unrichtigkeiten i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO handelt, die von der beschwerten Partei nicht mit der Berufung, sondern im Wege der kostengünstigeren Urteilsberichtigung zu beseitigen sind (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 3. Mai 2021 - 17 W 85/11, NJOZ 2012, 403; Elzer, in: BeckOK ZPO, 40. Ed., § 319 Tz. 67 m.w.N.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berufungsverfahren durch Rücknahme erledigt.
Eine Berufung, die ausschließlich offensichtliche Rechenfehler des angefochtenen Urteils rügt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
„Judex non calculat“ sagt der Lateiner – der Richter rechnet nicht. Spaßvögel kommen der Wahrheit näher, wenn sie den Satz mit „Richter können nicht rechnen“ übersetzen. Ein Berliner Amtsrichter stellte das unter Beweis, wegen seiner Rechenfehler ging die Beklagte in die Berufung – ohne Erfolg!
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Berufung sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da es sich bei den von der Beklagten gerügten Rechenfehlern des Amtsgerichts unzweifelhaft um offensichtliche Unrichtigkeiten handele, die nicht mit der Berufung, sondern im Wege der kostengünstigeren Urteilsberichtigung zu beseitigen seien.