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Offenlassung

OVG BerlinOVG 2 B 7.0522.06.2005GE 2005, 1363

BauGebO § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Tarifstelle 2034 c) Nr. 1 und 3 des Gebührenverzeichnisses;

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Offenlassung; GebBeitrG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 2, Art. 105, Art. 106; VvB Art. 64 Abs. 1 Satz 2 Baugebührenordnung; Verwaltungsgebühren; Gebührenzweck; Kostendeckung; Vorteilsabschöpfung; Ermächtigungsgrundlage; Bestimmtheitsanforderungender Gebührenzwecke; Wesentlichkeitstheorie; Abgrenzung zur Steuer; Baufreiheit; Funktionslosigkeit von Festsetzungen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß von Gebührenordnungen muß den Zweck der Gebührenerhebung abschließend nennen. Ein hinsichtlich des Gebührenzwecks "offener" Tatbestand kann aus verfassungsrechtlichen Gründen keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Verfolgung weiterer Gebührenzwecke auf Rechtsverordnungsebene sein.

2. Zu den Bestimmtheitsanforderungen an eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Befreiungsgebühren.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen eine Befreiungsgebühr von 930.450,53 € wegen Überschreitung der Geschoßflächenzahl und der Grundflächenzahl. Zum weiteren Sachverhalt siehe GE 2005, 369.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung des Bekl. hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2004 - VG 19 A 336.02 - (vgl. GE 2005, 369) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Kl. angefochtene Gebührenbescheid des Bezirksamts vom 17. November 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Gebühren für die Erteilung von Befreiungen vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung bei Überschreitung der zulässigen Geschoßflächenzahl (729.746,15 €) und der zulässigen Grundflächenzahl (200.704,38 €) festgesetzt worden sind. Die Rechtsgrundlage für diese Gebührenerhebung ist nichtig, denn ihr fehlt hinsichtlich des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

An seiner gegenteiligen Rechtsauffassung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschluß vom 3. Juni 2004 - OVG 2 S 18.04 - NVwZ-RR 2005, 304) hält der Senat nicht fest. (wird ausgeführt)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Verwaltungsgericht Berlin (GE 2005, 369) hatte die bisherige Praxis, erhebliche Befreiungsgebühren zu verlangen, für unzulässig erklärt. Das ist vom OVG Berlin bestätigt worden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Für das geplante Hotel- und Geschäftsgebäude mit Überschreitung von Geschoß- und Grundflächenzahl hatte das Bezirksamt eine Befreiungsgebühr von über 900.000 Euro festgesetzt, die zunächst von der Bauherrin gezahlt worden war.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 22. Juni 2005 bestätigte das OVG Berlin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Gebührenfestsetzung rechtswidrig war. Der Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung sei in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht enthalten, so daß die Voraussetzungen des Art. 80 GG nicht erfüllt seien.