veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Offenbarungsverfahren

LG Berlin81 T 668/8709.09.1987unveröffentlicht

ZPO § 807 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Offenbarungsverfahren; eidesstattliche Versicherung; Vermögensverzeichnis; Anspruchsglaubhaftmachung; Glaubhaftmachung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur für die Einleitung eines Offenbarungsverfahrens mindestens erforderlichen Glaubhaftmachung, daß durch Pfändung beim Schuldner eine vollständige Befriedigung nicht erlangt werden kann, genügt nicht der Nachweis, daß der Schuldner der Durchsuchung seiner Wohnung bzw. Geschäftsräume widersprochen hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die nach § 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung der Gläubigerin vom 27. Juli 1987 gegen die Verfügung des Rechtspflegers vom 2. Juli 1987 ist unbegründet. Der Rechtspfleger hat mit Recht von der Gläubigerin den Nachweis fruchtloser Pfändung bei der Schuldnerin bzw. die Glaubhaftmachung verlangt, daß eine Pfändung bei ihr nicht zur Befriedigung führen würde (§ 807 ZPO).

Entgegen der Auffassung der Gläubigerin und der von ihr zitierten Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 43. Aufl. § 807 Anm. 2 B c; LG Detmold NJW 1986, 2261 m.w.N.) genügt zu der nach § 807 Abs. 1 ZPO für die Einleitung eines Offenbarungsverfahrens mindestens erforderliche Glaubhaftmachung, daß durch Pfändung beim Schuldner eine vollständige Befriedigung nicht erlangt werden könne, nicht der Nachweis, daß dieser - wie hier - der Durchsuchung seiner Wohnung bzw. Geschäftsräume widersprochen hat, so daß zur Durchsuchung ein Beschluß nach § 758 ZPO i. V. m. Artikel 13 GG erforderlich ist (vgl. Zöller, ZPO, 15. Aufl. § 807 Rdn. 14 m.w.N.). Dieser Widerspruch des Schuldners, mit dem er sich auf das ihm vom Grundgesetz garantierte Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung bzw. Geschäftsräume beruft, läßt nicht den Schluß zu, eine Pfändung würde fruchtlos ausfallen. Das Erwirken der Durchsuchungsanordnung ist lediglich die gesetzliche Voraussetzung für die Durchführung des Pfändungsversuchs. Wenn das Gesetz als Voraussetzung für die Einleitung der einen Schuldner am schwersten treffenden Vollstreckungsmaßnahme, des Offenbarungsverfahrens, die die Eintragung im Schuldnerverzeichnis zur Folge hat, den Nachweis einer fruchtlosen Pfändung verlangt, kann von diesem Erfordernis entgegen den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin in seinem zu den Akten eingereichten Aufsatz nicht aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen oder wegen des damit verbundenen Aufwandes, den das Gesetz nach §§ 758, 759 ZPO vorsieht, abgesehen werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Über sein gesamtes Vermögen soll ein Schuldner erst Auskunft geben müssen, wenn eine Befriedigung des Gläubigers durch Zwangsvollstreckung in sein bewegliches Vermögen keine Aussicht auf Erfolg verspricht. An einem Nachweis dafür fehlt es hier. Nach § 807 ZPO genügt nicht lediglich der Nachweis eines "vergeblichen" Pfändungsversuchs (wovon jedoch das Landgericht Aachen in Rechtspfleger 1981, 444 insoweit unzutreffend ausgeht, wenn es auch aufgrund der völlig anderen Fallgestaltung im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu einem zutreffenden Ergebnis kommt), sondern es ist die Glaubhaftmachung erforderlich, daß eine Befriedigung durch Pfändung nicht zu erwarten sei. Eine etwaige Änderung der Voraussetzungen für die Einleitung des Offenbarungsverfahrens obliegt dem Gesetzgeber. Das Gericht ist an den Wortlaut des § 807 ZPO gebunden.