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Offenbarungspflicht

LG Oldenburg2 T 769/9520.07.1995WuM 1998, 316

BGB §§ 564 b, 242

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Offenbarungspflicht; künftiger Eigenbedarf; absehbarer Eigenbedarf

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vermieter, der den mit einer längeren Mietdauer rechnenden Mieter "über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt", setzt sich zu eigenem Verhalten in Widerspruch und kann daher für einen längeren Zeitraum (von fünf Jahren) seinen Räumungs- und Eigennutzungswunsch nicht einseitig mit Erfolg durchsetzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Vermieter, der den mit einer längeren Mietdauer rechnenden Mieter "über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt" (BVerfG NJW 1989, 970 ff. [972] = WM 1989, 114]), setzt sich zu eigenem Verhalten in Widerspruch und kann daher für einen längeren Zeitraum (von fünf Jahren) seinen Räumungs- und Eigennutzungswunsch nicht einseitig mit Erfolg durchsetzen (BVerfG a. a. O.). Dagegen reicht eine bloße objektive Vorhersehbarkeit insoweit nicht aus, ebenso nicht ein reines Vorhersehen können und/oder -müssen der künftigen Bedarfssituation. Maßgeblich ist vielmehr das über die Fahrlässigkeit hinausgehende subjektive Element der Absicht oder des ernsthaften Erwägens (BVerfG a. a. O.). Denn nur dann ist der allein den zeitweisen Ausschluß des Kündigungsrechts rechtfertigende § 242 BGB anwendbar, weil der Vermieter nur in diesem Fall gegen eine bereits bei Vertragsschluß bestehende Offenbarungspflicht verstößt (LG Münster NJW-RR 1990, 1354/5 [= WM 1990, 304], vgl. BVerfG a. a. O. sowie WPM 1992, 1614/5 f. [= WM 1993, 231]; Palandt, BGB, 54. Aufl., § 564 b Rn. 47; abw. LG Heidelberg NJW-RR 1991, 1164 [= WM 1991, 270]; LG Hamburg NJW-RR 1993, 80 [= WM 1993, 50]).

Daß der Kl. schon am 1.9.1991 zumindest erwogen hat, das von der Bekl. auf unbestimmte Zeit gemietete Haus (vor Ablauf von fünf Jahren) in Eigennutzung zu nehmen, steht nicht fest. Nach seinen durchaus nachvollziehbaren Angaben im Schriftsatz v. 1.6.1995 war das nicht der Fall. Danach ist erst im Herbst 1994 der Entschluß gereift, das eigene Haus zu beziehen und nicht mehr mit den Eltern zusammenzuleben. Daß eine solche Entwicklung möglicherweise objektiv vorhersehbar war, ist unerheblich; daß der Kl. sie evtl. hätte vorhersehen können und müssen - überdies auch die Bekl.! -, reicht nicht aus (LG Münster a. a. O.).