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Ofenreinigungsklausel

AG Tempelhof-Kreuzberg12 C 113/8413.11.1984MM 1985, 198

§ 535 BGB - Formularklausel, § 305 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ofenreinigungsklausel; hier: Vertragsänderung durch ständige abweichende Übung; Formularklausel - töpfermäßige Reinigung der Öfen; Öfen - töpfermäßige Reinigung; töpfermäßige Reinigung - Vermieterpflicht; Instandsetzungspflicht des Vermieters - töpfermäßige Reinigung; Vertragsänderung, Konkludente

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch wenn im Mietvertrag die Verpflichtung des Mieters zur Ofenreinigung enthalten ist, kann durch schlüssiges Verhalten in Form mehrjähriger gegenteiliger Übung diese Verpflichtung auf den Vermieter übergehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es kann dahinstehen, ob durch die formularmäßige Bestimmung in § 14 Ziff. 4 des Mietvertrages die grundsätzlich dem Vermieter obliegende Instandhaltungspflicht hinsichtlich der Öfen wirksam auf den Mieter abgewälzt werden konnte. Die Bekl. hat jedenfalls unwidersprochen vorgetragen, daß der Voreigentümer des Hauses ca. 10 Jahre lang regelmäßig die Ofenreinigung auf seine Kosten vorgenommen hat. Hierdurch ist durch schlüssiges Verhalten, eine einverständliche Abänderung des schriftlichen Mietvertrages erfolgt. Die Schriftformklausel steht dem nicht entgegen, da die Parteien den vereinbarten Formzwang jederzeit formlos - auch konkludent - aufheben können.

Der Kl. ist mit Erwerb des Grundstücks gemäß § 571 BGB in das Mietverhältnis in seiner durch die bisherige Handhabung konkretisierten Form eingetreten und kann sich nunmehr nicht auf eine entgegenstehende Formularbestimmung berufen. ...

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. AG Neukölln - 9 C 543/83 - Urt. v. 25.11.1983