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Öffentliches Tierhaltungsverbot bei wiederholten Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften

VG BerlinVG 24 L 161.1009.06.2010unveröffentlicht

TierSchG §§ 2, 16 a Satz 2 Nr. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Öffentliches Tierhaltungsverbot bei wiederholten Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften; Katzenhaltung; Hundehaltung; Kaninchen; Tierquälerei; Frettchenhaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Tierhalter, die wiederholt und nachhaltig gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, können mit einem Tierhaltungsverbot auf unbestimmte Zeit belegt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller ist seit Juni 2002 wegen seiner Tierhaltung aktenkundig. Am 25. Juni 2002 wurden bei einer polizeilichen Durchsuchung seiner früheren Wohnung in der O., die von den Polizisten als extrem dreckig und verwahrlost bezeichnet wurde, 13 Katzen, ein Hund und mehrere Kaninchen aufgefunden. Mehrere Katzen litten unter Entzündungen der Augen oder Ohren. Der Antragsgegner verbrachte am 25. Februar 2003 fünf Katzen in die Tiersammelstelle, um den Bestand zu mindern.

Bei einer Überprüfung der Wohnung der von dem Antragsteller getrennt lebenden Ehefrau ... aufgrund einer Anzeige wurden am 14. Dezember 2005 zehn Katzen vorgefunden, von denen sechs fortgenommen wurden. Sie litten an diversen Erkrankungen, besonders an Ohrmilben. Als Besitzer der Katzen benannte die Ehefrau den Antragsteller. Bei einer angekündigten Nachkontrolle in der jetzigen Wohnung des Antragstellers am 20. Dezember 2005 fanden Bedienstete des Antragsgegners keine Tiere vor; der Antragsteller gab an, er habe die Tiere anderweitig untergebracht, da er die Wohnung renovieren wolle.

Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 29. Januar 2007 nahm der Antragsgegner dem Antragsteller sechs verwahrloste Katzen auf Dauer fort und untersagte ihm jegliches Halten und Betreuen von Wirbeltieren auf unbestimmte Zeit. Durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Februar 2007 wurde der Antragsteller wegen Tierquälerei zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, aus der eine Gesamtstrafe gebildet wurde, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner wurde dem Antragsteller in dem Urteil für die Dauer von drei Jahren die Haltung von Wirbeltieren verboten. Begründet wurde dies u. a. damit, dass der Antragsteller eine Augeninfektion der Katze „Mosi" so spät behandeln ließ, dass das Auge entfernt werden musste, und dass das Tier wegen der unhygienischen Verhältnisse in der Wohnung an Räudemilben litt und dadurch vollständig sein Fell verlor.

Im Juli 2009 wurde dem Antragsgegner durch Hinweise und Anfragen bekannt, dass der Antragsteller Frettchen verkauft hatte, die von Milben befallen waren. Bei einer Überprüfung seiner Tierhaltung wurden am 13. April 2010 verschiedene Frettchen in kleinen Meerschwein-Käfigen vorgefunden, ferner ein Aquarium und eine Katze. Die Frettchen wurden dem Antragsteller fortgenommen. Im Tierheim wurde festgestellt, dass sie an Ohrmilben litten.

Durch Bescheid vom 26. April 2010 bestätigte der Antragsgegner die Fortnahme der Frettchen und ordnete an, die Katze in das Tierheim Berlin zu verbringen und unverzüglich für eine andere Unterbringung der Fische zu sorgen und beides bis zum 5. Mai 2010 nachzuweisen. Ferner untersagte er dem Antragsteller jegliches Halten und Betreuen von und den Umgang mit Tieren aller Art auf unbestimmte Zeit. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Frettchen bereits bei der Beschlagnahme dadurch aufgefallen seien, dass sie sich vermehrt gekratzt hätten. Sie seien auch in zu kleinen und verschmutzten Käfigen gehalten worden. Im Tierheim Berlin sei bei allen Tieren ein Befall mit Ohrmilben festgestellt worden. Dies führe zu erheblichem Juckreiz und schmerzhaften eitrigen Hautekzemen. Der wiederholte Parasitenbefall in seiner Tierhaltung, der nicht tierärztlich behandelt worden sei, und die nicht artgerechte Unterbringung der Tiere verstoße gegen § 2 des Tierschutzgesetzes. Der Antragsteller habe sich nicht willens und in der Lage gezeigt, die Tiere ordnungsgemäß zu betreuen, und es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft die Voraussetzungen für eine gesetzmäßige Tierhaltung bieten könne. Hierbei komme erschwerend hinzu, dass er bereits rechtskräftig wegen Tierquälerei verurteilt worden sei und noch Freiheitsstrafen verbüßen müsse. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller ohne Erfolg Widerspruch ein.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2010 ist unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Das darin ausgesprochene Tierhaltungs- und Betreuungsverbot ist rechtmäßig. Gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206) - TierSchG - kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger dauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die hiernach bestehenden Voraussetzungen für ein dauerndes und umfassendes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot hat der Antragsteller erfüllt. Es ist bereits seit 2002 mehrfach nötig geworden, Tiere aus dem Haushalt des Antragstellers zu entfernen, weil sie durch unsachgemäße Haltung, mangelnde Pflege und nicht ausreichende Inanspruchnahme von tierärztlicher Betreuung verwahrlost und krank geworden sind. Bei allen aktenkundigen behördlichen Maßnahmen in den Jahren 2003, 2005 und 2007 litten Tiere des Antragstellers an erheblichem Befall mit Parasiten wie Räude- oder Ohrmilben, die der Antragsteller nicht ärztlich behandeln ließ. Mit Bescheid vom 29. Januar 2007 hat der Antragsgegner gegen den Antragsteller bereits einmal ein Tierhaltungsverbot verhängt, welches noch auf Dauer Bestand gehabt hätte und durch den jetzt streitbefangenen (sogenannten Zweit-) Bescheid vom 26. April 2010 aus nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Gründen abgelöst worden ist. Der erste Bescheid ist dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde vom 31. Januar 2007 zugestellt worden und offenkundig bestandskräftig geworden. Durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Februar 2007 ist gegen den Antragsteller sodann wegen Tierquälerei eine Freiheitsstrafe verhängt worden und - zusätzlich zu dem behördlichen Verbot, welches dem Strafgericht nicht bekannt war - ein drei Jahre währendes Tierhaltungsverbot ausgesprochen worden. Beide Verbote hat der Antragsteller offenkundig ignoriert. Denn er hat in dieser Zeit zumindest mehrere Frettchen gehalten und betreut. So hat er ein ärztliches Attest vom 1. Juli 2009 vorgelegt, aus dem hervorgeht, der Antragsteller habe am 1. Juli 2009 dort Frettchen vorgestellt, von denen vier am 25. Mai 2009 geboren worden sind. Ferner hat er vier „Geschenkurkunden" vom 5. November 2009 vorgelegt, denen zufolge er vier Frettchen - die nur zum Teil denselben Vornamen tragen wie Tiere, die vom Tierarzt benannt worden sind - an Dritte verschenkt hat, die er nach eigenen Angaben zugleich in Verwahrung behalten hat. Folglich war er zumindest bis zu diesem Tag Eigentümer der Tiere. Mit der angeblichen Schenkung hat er die Tierhaltereigenschaft nicht aufgegeben, da er sie weiter verwahrt und verantwortlich betreut hat. Dies wird auch daraus deutlich, dass nur er selbst, nicht aber die angeblich Beschenkten sich um eine Herausgabe der Tiere bemühen. Dessen ungeachtet ist ihm durch das Haltungsverbot vom 26. Januar 2007 auch jede Betreuung von Tieren verboten worden. Durch das beharrliche Ignorieren von Tierhaltungs- und Betreuungsverboten hat der Antragsteller seine Unzuverlässigkeit erwiesen. Deshalb erscheint es auch

aber die angeblich Beschenkten sich um eine Herausgabe der Tiere bemühen. Dessen ungeachtet ist ihm durch das Haltungsverbot vom 26. Januar 2007 auch jede Betreuung von Tieren verboten worden. Durch das beharrliche Ignorieren von Tierhaltungs- und Betreuungsverboten hat der Antragsteller seine Unzuverlässigkeit erwiesen. Deshalb erscheint es auch verhältnismäßig, das Verbot in Bezug auf alle Tierarten und auf Dauer auszusprechen.

Das erneute Verbot ist auch deshalb geboten, weil die am 13. April 2010 fortgenommenen Frettchen erneut wie die anderen Felltiere in den Jahren zuvor mit Ohrmilben befallen waren. Dass er sie seit August 2010 deshalb einem Tierarzt vorgestellt oder anderweitig dagegen behandelt hat, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Bei Felltieren, die sich in der Obhut des Antragstellers befinden, scheint es nach den aktenkundigen Vorfällen nur eine Frage der Zeit zu sein, wann sie sich im Haushalt des Antragstellers Parasiten zuziehen.

Angesichts des Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes sind auch die weiteren, die Katze und die Fische des Antragstellers betreffenden Anordnungen des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Sie belasten den Antragsteller im Übrigen nur geringfügig. Die frühere Eigentümerin hat sich bereits bereit erklärt, die an den Antragsteller verschenkte Katze zurückzunehmen und der Antragsgegner hat dagegen keine Einwendungen erhoben. Die Fische muss der Antragsteller nach dem unwidersprochenen Hinweis des Antragsgegners, dass er alsbald eine Freiheitsstrafe anzutreten habe, ohnehin in anderweitige Obhut geben.

Interessen des Antragstellers am Behalten der Tiere, die die gegenläufigen öffentlichen Interessen des Tierschutzes überwiegen, lassen sich nach alledem in diesem Verfahren nicht feststellen. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des Bescheides vom 26. April 2010 verwiesen. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides ist darin ausreichend begründet worden.

[...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Tierhalter, die wiederholt und beharrlich gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, können mit einem Tierhaltungsverbot belegt werden. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin ein Tierhaltungsverbot eines Bezirksamts bestätigt. Die Entscheidung können Vermieter auch als Hebel gegen Mieter benutzen, wenn ausufernde Tierhaltung vorliegt. Eine Anzeige beim Veterinäramt reicht; die Arbeit macht dann die Behörde.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Antragsteller, ein 38-jähriger Mann, war erstmals 2002 durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) aufgefallen. Schon seinerzeit waren bei einer polizeilichen Durchsuchung seiner verwahrlosten Wohnung 13 Katzen, ein Hund und mehrere Kaninchen aufgefunden worden, wobei mehrere Katzen unter Entzündungen der Augen oder Ohren litten. 2005 fand man wiederum zehn Katzen in seiner Wohnung, von denen sechs fortgenommen wurden, weil sie an diversen Erkrankungen, besonders an Ohrmilben, litten. 2007 nahm das Veterinäramt dem Antragsteller erneut sechs verwahrloste Katzen auf Dauer weg und untersagte ihm bestandskräftig jegliches Halten von Wirbeltieren auf unbestimmte Zeit. Im Juli 2009 wurde der Behörde schließlich bekannt, dass der Antragsteller Frettchen verkauft hatte, die von Milben befallen waren.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Im gerichtlichen Eilverfahren gegen ein erneut ausgesprochenes Haltungsverbot der Behörde blieb der Antragsteller – gegen den das Amtsgericht Tiergarten 2007 sogar eine Freiheitsstrafe wegen Tierquälerei verhängt hatte – ohne Erfolg. Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte das Haltungsverbot. Es sei offenkundig, dass er das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot beharrlich ignoriert habe und daher unzuverlässig sei. Nach den aktenkundigen Vorfällen der Vergangenheit scheine es nur eine Frage der Zeit zu sein, dass sich Tiere in seinem Haushalt Parasiten zuzögen. Die Maßnahme belaste den Mann im Übrigen nur geringfügig, da er wegen einer alsbald anzutretenden Gefängnisstrafe ohnehin für eine anderweitige Betreuung seiner Tiere sorgen müsse (nicht rechtskräftig).