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öffentlichen Interesse

AG Cottbus41 C 510/0021.02.2001ZOV 2001, 168

MauerG § 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage des öffentlichen Interesses.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. will das im Antrag genannte Grundstück erwerben, da er Berechtigter im Sinne des § 2 MauerG ist. Die Bekl. lehnte dies mit Bescheid vom 24.7.2000 ab. Mit Schriftsatz vom 17.9.2000, eingegangen am 19.9.2000, hat der Kl. Klage erhoben, die der Bekl. am 30.10.2000 zugestellt worden ist.

Der Kl. trägt vor, ein öffentliches Interesse bestehe nicht, da nur beabsichtigt sei von der Stadt H. Grünflächen anzulegen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Der Kl. hat Anspruch auf Aufhebung des Bescheids. Er ist gemäß § 2 MauerG berechtigt, das streitgegenständliche Grundstück zu erwerben.

Zwar trägt die Beklagtenseite vor, es bestehe ein öffentliches Interesse, dieses Grundstück an die Stadt H. zu veräußern bzw. es gäbe dringende öffentliche eigene Zwecke der Bekl. an diesem Grundstück. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Ein öffentliches Interesse, das quasi die Enteignung des Grundstücks zuläßt und somit einen Eingriff in ein Grundrecht (Art. 14 GG) darstellt, muß schon so überragend sein, daß es einen solchen Eingriff rechtfertigt. Dies kann hier unter Abwägung aller Argumente nicht gesehen werden. Eine Grünfläche rechtfertigt ein sol-ches besonderes öffentliches Interesse ebensowenig wie ein Wanderweg. Weder ist nachvollziehbar, daß der Bekl. bzw. der Stadt H. nach dem Eigentumsübergang auf den Kl. keine Nutzung mehr möglich ist, noch daß es ihr im privatrechtlichen Bereich unmöglich ist, Rechte an dem Grundstück zu erwerben. Eine billige Variante des Erwerbs, nämlich zu 75 % des Verkehrswertes, ist eben nur bei einem dringenden öffentlichen Interesse zu sehen, nicht bei einem hier nur vorliegenden - einfachen - öffentlichen Interesse. Hier mag die Stadt ggf. zum Verkehrswert erwerben.