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öffentliche Restitution

BVerwGBVerwG 3 C 20.9607.08.1997ZOV 1998, 58

Einigungsvertrag (EV) Art. 21 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

öffentliche Restitution; Universitätsgrundstücke

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vermögenswerte sind in einem Land von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer die öffentliche Restitution nach Art. 21 Abs. 3 EV begründenden Weise auch dann zur Verfügung gestellt worden, wenn sie einer Universität durch ein Landesgesetz entzogen und in das Eigentum einer öffentlich rechtlichen Stiftung überführt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn amtliche Stellen - insbesondere das Grundbuchamt - seinerzeit zu Unrecht angenommen haben sollten, diese Vermögenswerte würden von dem Gesetz erfaßt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die klagende Universität begehrt die Zuordnung von insgesamt acht Flurstücken, die sie in der Zeit zwischen 1891 und 1926 zu Eigentum erworben hatte.

In den Jahren 1951 bis 1955 gelangten von diesen Grundstücken vier in das Eigentum der "Werkstiftung Sachsen", drei in das der "Sozialstiftung Sachsen" und eines in das der "Volksbildungsstiftung Sachsen". Die Grundbucheintragungen erfolgten jeweils unter Bezugnahme auf das Gesetz zur Zusammenlegung der unter der Verwaltung oder Aufsicht der Regierung stehenden Stiftungen vom 30. September 1949 (GVOBI Land Sachsen, S. 657). Die Eintragungsanträge waren von verschiedenen sächsischen Ministerien, in einem Fall vom Rat des Bezirks Leipzig, gestellt worden.

Durch Beschluß des Rates des Bezirks Leipzig vom 29. Oktober 1962 wurden die genannten Stiftungen zu einer "Sammelstiftung des Bezirks Leipzig" vereinigt und diese daraufhin im Grundbuch als Eigentümerin der Flurstücke eingetragen. Das Grundbuch weist die Sammelstiftung auch derzeit noch als Eigentümerin von sieben der streitbefangenen Flurstücke aus.

Ein Flurstück, das im Jahre 1985 aufgrund eines Kaufvertrages zwischen der Sammelstiftung und dem Rat der Stadt Leipzig in Eigentum des Volkes überführt worden war, steht seit März 1993 im Eigentum der Beigeladenen zu 1, nachdem die Bekl. es ihr mit Bescheid vom 20. Januar 1993 zugeordnet hatte. Der Antrag der Kl. auf Zuordnung der Flurstücke wurde abgelehnt.

Mit Urteil vom 28. September 1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das erstinstanzli-che Urteil verletzt Bundesrecht mit der Annahme, die durch Landesgesetz erfolgte entschädigungslose Enteignung von Universitätsgrundstücken zugunsten einer Stiftung des öffentlichen Rechts löse keinen Restitu-tionsanspruch der geschädigten Universität aus. Es ist deshalb, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), aufzuheben, damit das Verwaltungsgericht aufklärt, ob eventuell andere Restitutionsausschlußgründe (§ 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG) vorliegen.

Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt allein Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 des Einigungsvertrages (EV) in Betracht. Danach sind Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin zurückzuübertragen.

Die Kl. hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist damit subjektiv restitutionsberechtigt. Auch die objektiven Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere scheitert das klägerische Begehren nicht daran, daß die streitgegenständlichen Vermögenswerte (§ 1 a Abs. 1 VZOG) bis auf eine Ausnahme nicht in das Eigentum des Volkes überführt worden sind. Der öffentlichen Restitution unterliegt das gesamte am 3. Oktober 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik vorhandene öffentliche Vermögen, ungeachtet seiner Eigentumsqualität und der Frage, welchem Träger öffentlicher Verwaltung es vor dem genannten Zeitpunkt zugeordnet war (Urteile vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 16.94 - Buchholz 111 Art. 21 EV, Nr. 8, S. 3 [5]; und vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 283 [286] = ZOV 1996, 57 mit Anm. Silagi). Insoweit werden auch diejenigen Grundstücke, die am Stichtag im Eigentum der Beigeladenen zu 2 als einer Stiftung des öffentlichen Rechts standen, von dem Rückübertragungsanspruch erfaßt.

Die Kl. hat die Grundstücke seinerzeit dem Land Sachsen, somit einer der drei nach Art. 21 Abs. 3 EV als Empfängerin in Betracht kommenden Gebietskörperschaften, (unentgeltlich) zur Verfügung gestellt. Die "Zurverfügungstellung" setzt keine irgendgeartete Mitwirkung oder Zustimmung des Restitutionsberechtigten voraus; vielmehr unterfällt diesem Tatbestandsmerkmal auch und in erster Linie die entschädigungslose Entziehung (Enteignung, Wegnahme) eines Vermögensgegenstandes durch Gesetz oder hoheitlichen Einzelakt (vgl. Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - a.a.O.). Im Falle der freiwilligen Weggabe ist der Vermögenswert nur dann restituierbar, wenn er gerade einer Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellt worden ist. Die darin liegende Ausgrenzung sonstiger bereicherter Subjekte des öffentlichen Rechts gilt auch für den Fall der zwangsweisen Entziehung. Dort ist sie aber unabhängig von der Person des endgültig Begünstigten erreicht, wenn die Wegnahme durch eine der Gebietskörperschaften erfolgt ist. Es kommt nicht darauf an, ob die entziehende Körperschaft den betreffenden Vermögensgegenstand sich selbst aneignet oder in das Eigentum eines dritten Trägers des öffentlichen Rechts überführt. Das Tatbestandsmerkmal des "Zurverfügungstellens" in Art. 21 Abs. 3 EV ist nämlich bereits erfüllt mit dem - freiwilligen oder unfreiwilligen - Verlust der Verfügungsgewalt. Im vorliegenden Fall hat das Land die Verfügungsbefugnis dadurch in Anspruch genommen, daß es per Gesetz entschädigungslose Enteignungen vorgenommen hat. Das betroffene Vermögen ist dem Land "zur Verfügung gestellt" worden, weil dieses darüber verfügt hat, gleichgültig zu wessen Gunsten.

Auch die dem Institut der öffentlichen Restitution zugrunde liegenden Zwecke und Beweggründe sprechen für die Auslegung des Art. 21 Abs. 3 EV in der dargestellten Weise. Der öffentliche Restitutionsanspruch soll zur Leistungsfähigkeit der Körperschaften durch Ausstattung mit ihrem Altvermögen beitragen, von dem angenommen werden kann, daß es der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient (vgl. BTDrucks. 12/5553, S. 168; s. ferner Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 [161] = ZOV 1995, 306). Zugleich knüpft er ebenso wie die Restitution zugunsten Privater an die frühere Eigentumsposition an und wird damit auch - wenngleich nicht in erster Linie - durch den Wiedergutmachungsgedanken geprägt (Urteil vom 20. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 30.96 - = ZOV 1997, 191). Der Senat vermag keinen einleuchtenden Grund für die Annahme zu erblicken, daß dies nur dann gelten sollte, wenn das Land zugunsten seiner selbst oder einer anderen Gebietskörperschaft, nicht aber einer Stifung verfügt hat. Für die Alteigentümerin, die auf die Bestimmung des Nutzungsberechtigten keinen Einfluß hatte, wog der Verlust in allen Fällen gleich schwer. Es wäre auch nicht überzeugend zu erklären, wieso die Stiftung Grundstücke behalten dürfte, die das Land zurückgeben müßte, wenn es sie sich selbst zugeeignet hätte.

Höherwertige Interessen der mit dem Restitutionsanspruch belasteten Stiftung bestehen auch gegenüber der Kl. nicht. Die Beigeladene zu 2 ist ohne eigenes Dazutun zur bloßen Nutznießerin einer in rechtsstaatlicher Hinsicht fragwürdigen Legalenteignung geworden und kann sich daher insoweit gegenüber der Alteigentümerin nicht auf eine schützenswerte Rechtsposition berufen. Dies schließt allerdings nicht aus, daß sie bei einer bestimmten stichtagsbezogenen Nutzung der streitigen Vermögensgegenstände in deren Genuß bleiben kann, falls einer der Restitutionsausschlußgründe des § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG vorliegen sollte.

Im vorliegenden Fall hat das Land Sachsen der Kl. die streitigen Grundstücke durch sein Gesetz vom 30. September 1949 entzogen. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus dem Gesetzeswortlaut, doch ist dieses Gesetz seinerzeit so praktiziert worden, als würden von ihm auch die streitgegenständlichen Parzellen erfaßt. Das zeigen die unter Bezugnahme auf dieses Gesetz erfolgten Umschreibungsanträge und Grundbucheintragungen. Für die restitutionsrechtliche Bewertung kommt es auf die Rechtswirklichkeit, also die Staatspraxis im Zeitpunkt des damaligen Geschehens an. Aufgrund dieser mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam gewordenen Enteignung kann die Kl. die Rückübertragung der Grundstücke verlangen, sofern die Beigeladene zu 2 sich nicht auf § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG berufen kann. Ob letzteres der Fall ist, läßt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Das nötigt - wie gesagt - zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.