veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz

OVG BerlinOVG 2 S 5.9504.08.1995GE 1996, 199

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz; subjektives Recht; Bebauungsplan; Flächennutzungsplan

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Selbst gegen eine die Umgebung erheblich verändernde Bebauung, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes unter Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich wäre, kann öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz nur gewährt werden, wenn auch ein subjektives Recht verletzt ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller, Eigentümer eines etwa 1960 erbauten zweigeschossigen Reihenhauses in der "Finnenhaus-Siedlung" in Berlin, begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens der Beigeladenen auf dem südlich angrenzenden 6.513 qm großen Nachbargrundstück, das früher mit einem kleineren Einfamilienhaus und einem Schuppen bebaut, inzwischen aber verwildert und mit zahlreichen Bäumen und Sträuchern bewachsen war. An das Baugrundstück schließt sich nach Südwesten ein Gartenbaubetrieb an; vom Landschaftsschutzgebiet Kladow ist es durch den Eichelmatenweg getrennt.

Das Grundstück der Antragsteller ist nach dem Baunutzungsplan als all-gemeines Wohngebiet der Baustufe ll/2 ausgewiesen, das Grundstück der Beigeladenen als Baulandreserve. Im Flächennutzungsplan 1984 war das Baugrundstück als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt; im Flächennutzungsplan 1994 findet sich die nachrichtliche Übernahme eines Landschaftsschutzgebietes. Das Grundstück der Antragsteller war und ist als Wohnbaufläche landschaftlicher Prägung dargestellt.

Mit Baugenehmigung Nr. 56506 vom 16. November 1993 genehmigte das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt des Bezirksamts Spandau von Berlin der Beigeladenen die Errichtung eines Wohngebäudes mit 22 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 20 Stellplätzen sowie einem Laden. Das Gebäude soll mit einer Gesamtlänge von etwa 48 m und einer Firsthöhe von 11,96 m zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoß errichtet werden; es erreicht eine GRZ von 0,11 und eine GFZ von 0,29. Bis auf einen etwa 13 m langen und 3,80 m tiefen Vorsprung und vier erkerartigen 1,50 m tiefen und 2,50 m breiten Vorbauten zu der Finnenhaus-Siedlung hält die Seitenwand - auch gegenüber dem Grundstück der Antragsteller - einen Grenzabstand von 9 m ein. Nach der Nebenbestimmung Nr. 6080 zur Baugenehmigung sind wegen des Eingriffs in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen darzustellen, mit dem Naturschutz- und Grünflächenamt abzustimmen und bis zur Schlußabnahme umzusetzen. Mit Bescheid vom 10. November 1994 erteilte das Naturschutz- und Grünflächenamt unter Anordnung von Ersatzpflanzungen die Fällgenehmigung für die Beseitigung von 178 Bäumen, die Ende 1994 gefällt worden sind. Die Baugrube ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ausgehoben, die Bauarbeiten ruhen jedoch. Über den Widerspruch der Antragsteller vom 7. März 1995 gegen die Baugenehmigung ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem angefochtenen Beschluß mit der Begründung zurückgewiesen, die Abstandflächen seien eingehalten. Das Baugrundstück liege im unbeplanten Innenbereich, wobei ins Gewicht falle, daß es mit einem Wohnhaus bebaut gewesen und auch das Grundstück der Gärtnerei mit Baulichkeiten versehen ist. Eine beendete bauliche Nutzung verliere ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft erst dann, wenn sie endgültig aufgegeben sei und nach der Verkehrsauffassung nicht mehr mit ihr gerechnet werden könne. Das geplante Gebäude füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein; dies zeigten die vergleichsweise niedrigen Maßzahlen der baulichen Ausnutzung. Der Verlust einer schönen Aussicht oder einer günstigen Sonnenlage werde durch die Regelungen über die Abstandflächen zum Ausgleich gebracht. Die nachrichtliche Mitteilung im Flächennutzungsplan über das Landschaftsschutzgebiet sei fehlerhaft; sie entspreche nicht der Karte, die das Landschaftsschutzgebiet maßgeblich umgrenze. Darüber, ob ein verbotener Eingriff in Natur und Landschaft vorliege, könne nicht entschieden werden; die Bäume seien gefällt und dieser Eingriff könne im vorliegenden Rechtsschutzverfahren nicht rückgängig gemacht werden. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß ein Grundstück, dem Baulandqualität zukomme, grundsätzlich nicht von einer Bebauung ausgeschlossen werden könne, wenn zumutbare Ersatzpflanzungsmaßnahmen möglich seien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, zu deren Begründung sie im wesentlichen vortragen, die Darstellung im Flächennutzungsplan als Landwirtschaftsfläche verdeutliche, daß es sich bei dem Baugrundstück um eine Außenbereichsfläche handele. II. Die zulässige Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Das Verwaltungsgericht hat den nach § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 a Abs. 3 VwGO zulässigen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung Nr. 56506 vom 16. November 1993 des Bezirksamts Spandau von Berlin aus den im wesentlichen zutreffenden Ausführungen auf den Seiten 17 bis 19 des angefochtenen Beschlusses zu Recht zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des ausführlichen Beschwerdevorbringens der Antragsteller ist nicht erkennbar, daß diese durch die angefochtene Baugenehmigung in öffentlich rechtlichen Nachbarrechten verletzt sein können.

Die Abstandflächen werden gegenüber dem Grundstück der Antragsteller eingehalten.

Die Darlegungen des Verwaltungsgerichts über die Vereinbarkeit des Vor-habens der Beigeladenen mit den Vorschriften des § 34 Abs. 1 und 2 Bau-GB entsprechen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats. Abgesehen davon, daß hier gegenüber den An-tragstellern eine größere als die erforderliche Abstandfläche eingehalten wird, würde es das im "Einfügen" aufgehende Rücksichtnahmegebot nicht fordern, wegen der kleineren Häuser der Antragsteller und der landschaftlichen Prägung des Gebiets das beanstandete Vorhaben nach Westen zu verschieben und damit Abstände einzuhalten, die über die in § 6 BauO Bln festgesetzten Maße noch weiter hinausreichen (vgl. Urteil des Senats vom 24.3.1994, NVwZ-RR 95,67). Der Landesgesetzgeber hat durch die Festsetzung von Mindestabständen insoweit abschließend entschieden, was im Hinblick auf Besonnung, Belichtung und Belüftung und auch hinsichtlich der Aussicht im nachbarlichen Verhältnis zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. April 1989, DÖV 1989, 860). Unter Berücksichtigung der geringen Ausnutzung des Maßes der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,11 und einer GFZ von 0,29 sowie der eingehaltenen Abstandflächen reichen die Größe des Baukörpers und die Anzahl von 22 Wohnungen in ihm nicht aus, eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragsteller anzunehmen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. September 1991, BVerwGE 89, 69, 80 f.). Einer Augenscheinseinnahme durch den beschließenden Senat bedurfte es angesichts der vorliegenden Pläne, Zeichnungen, Ansichten in den Bauakten und in den Akten des Gerichts sowie der vom Verwaltungsgericht im einzelnen getroffenen Feststellungen (S. 2 bis 5 des Protokolls vom 7. Juni 1995) nicht.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn der Auffassung der Antragsteller zu folgen wäre, das Baugrundstück der Beigeladenen gehöre zum Außenbereich des § 35 BauGB (vgl. zu dieser Frage auch Beschluß des Senats vom 20. August 1993 - OVG 2 B 7.91 -). Zwar kommt das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme auch einem benachbarten Eigentümer zugute, dessen Grundstück im Planbereich (§ 30 BauGB) oder im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegt. Der Senat würde sich aber der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Oktober 1993, ZfBR 1994, 142 = UPR 1994, 148 = NVwZ 1994, 686) anschließen, wonach der Eigentümer eines Grundstücks in einem Bebauungsplangebiet eine zur Abwehr einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung schutzwürdige Position nicht allein dadurch erlangt, daß die Nutzung seines Grundstücks baurechtlich zulässig, das auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB), die - wie hier - nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, objektivrechtlich unzulässig ist. Der Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks muß mit Veränderungen in der Umgebung von vornherein rechnen. Die Aufrechterhaltung einer ungestörten Aussicht und das Fehlen von baulichen Anlagen stellen eine durch die ihm erteilte Baugenehmigung vermittelte Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt. Auch bei der im vorliegenden Fall gegebenen Situationsveränderung durch die Bebauung auf dem Nachbargrundstück bleibt es bei dem Grundsatz, daß eine baurechtliche Nachbarklage nicht schon deshalb Erfolg haben kann, weil die erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist; hinzu kommen muß nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, daß der Nachbar dadurch in seinen Rechten - Grundrechte oder durch Schutznormen begründete subjektive Rechte - verletzt ist (vgl. Dageförde, NuR 1980, 150, 155). Das im angefochtenen Beschluß mehrfach zitierte Urteil des OVG des Saarlandes vom 10. November 1992 (OVG 2 R 41.91) ist vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden.

Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller wäre auch dann nicht anzu-nehmen, wenn für den Bereich des Baugrundstücks wegen des Umfanges der Bebauung, des Eingriffs in Natur und Landschaft, der Abweichung vom Flächennutzungsplan und der von den Antragstellern befürchteten Änderung der Gebietsstruktur, die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB gewesen sein sollte (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. Mai 1992, GE 1992, 1277 - Rupenhorn - und vom 5. Februar 1993 - LKV 1993, 317 = BRS 55 Nr. 120 - Berlinickestraße -). Ein subjektives Recht des einzelnen auf eine Bauleitplanung gibt es nicht, und deshalb kann der Nachbar durch das Unterbleiben der Planaufstellung, selbst wenn diese objektivrechtlich geboten ist, nicht in subjektiven Rechten ver-letzt sein. Das Verfahrensrecht schließt durch § 2 Abs. 3 BauGB einen An-spruch auf Durchführung eines Bauleitplanverfahrens ausdrücklich aus. Auch der mit der Nichtaufstellung eines Bebauungsplans verbundene Ausschluß eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO führt nicht zu einer Rechtsverletzung (vgl. Urteil des Senats vom 5. April 1984, OVGE Bln 17, 78, 90).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Grundstückseigentümer meinen vielfach, sie wären ohne weiteres in der Lage, ein in der Nachbarschaft vorgesehenes neues Bauvorhaben zu verhindern. Dafür reicht es aber nicht einfach aus, daß sich der Grundstückseigentümer gestört fühlt. Er muß in seinen Rechten betroffen sein.

Solche Rechte können sich aus einem Bebauungsplan ergeben, wenn dort nachbarschützende Festsetzungen vorgesehen sind. Schwieriger ist dagegen die Lage, wenn die Grundstücke im sogenannten ungeplanten Innenbereich liegen, wo eindeutige Aussagen über die baurechtliche Zulässigkeit fehlen.

Das Neubauvorhaben muß natürlich die Abstandflächen gegenüber dem Nachbarn einhalten. Aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot läßt sich jedoch nicht herleiten, daß der Abstand noch über das vorgeschriebene Maß vergrößert werden muß, selbst wenn dies auf dem Baugrundstück möglich wäre. Dies läßt sich auch nicht aus dem Begriff "Einfügen" herleiten, der dann einschlägig ist, wenn keine Bauleitplanung vorliegt. Durch die Festsetzung von bauordnungsrechtlichen Mindestabständen ist nämlich abschließend entschieden worden, was im Hinblick auf Besonnung, Belichtung und Belüftung und auch hinsichtlich der Aussicht im nachbarlichen Verhältnis zumutbar ist.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach einem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin gilt dies selbst dann, wenn neben einem vorhandenen Einfamilienhaus ein Mehrfamilienhaus (22 WE) errichtet werden soll.

Der betroffene Nachbar meinte dann noch, eine für sich günstigere Entscheidung herbeiführen zu können, wenn das Baugrundstück im Außenbereich gelegen hätte. Dort sind allgemein Bauvorhaben nur dann zulässig, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Der Eigentümer eines Grundstücks in einem Baugebiet erlangt jedoch eine zur Abwehr einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung schutzwürdige Position nicht allein dadurch, daß die Nutzung seines Grundstücks ohne weiteres baurechtlich zulässig, das auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange unzulässig ist, denn dieser Gesichtspunkt ist nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt. Der Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks muß mit Veränderungen in der Umgebung von vornherein rechnen. Die Aufrechterhaltung einer ungestörten Aussicht und das Fehlen von baulichen Anlagen stellen eine durch die ihm erteilte Baugenehmigung vermittelte Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt.

Auch bei der Situationsveränderung durch die Bebauung auf einem Nachbargrundstück bleibt es bei dem Grundsatz, daß eine baurechtliche Nachbarklage nicht schon deshalb Erfolg haben kann, weil die erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muß, daß der Nachbar dadurch in seinen Rechten - Grundrechten oder durch Schutznormen begründeten subjektiven Rechten - verletzt ist.

Eine Verletzung solcher Rechte wäre in dem konkreten Fall auch dann nicht anzunehmen gewesen, wenn für das Baugrundstück wegen des Umfangs der Bebauung, des Eingriffs in Natur und Landschaft, der Abweichung vom Flächennutzungsplan und der vom Nachbarn befürchteten Änderung der Gebietsstruktur die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich gewesen sein sollte. Ein subjektives Recht des einzelnen auf eine Bauleitplanung gibt es nicht, und deshalb kann der Nachbar durch das Unterbleiben der Planaufstellung, selbst wenn diese objektiv geboten ist, nicht in subjektiven Rechten verletzt sein. Das Baugesetzbuch schließt einen Anspruch auf Durchführung eines Bauleitplanverfahrens ausdrücklich aus. Auch der mit der Nichtaufstellung eines Bebauungsplans verbundene Ausschluß einer Normenkontrollklage führt nicht zu einer Rechtsverletzung.