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Obliegenheitsverletzung von Zustelladressaten

BGHXII ZR 164/0311.07.2007GE 2007, 1550

BGB § 130; ZPO § 175

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Obliegenheitsverletzung von Zustelladressaten; Zugang einer Erklärung; Zustellung durch Übergabeeinschreiben mit Rückschein; arglistige Zugangsvereitelung; grundlose Annahmeverweigerung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer aufgrund vertraglicher Beziehungen mit der Zusendung rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muß geeignete Vorkehrungen dafür treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, liegt eine Obliegenheitsverletzung des Zustellungsadressaten vor. Zu Lasten des Empfängers ist der Zugang aber nur bei schwerwiegenden Treuverstößen wie grundloser Annahmeverweigerung oder arglistiger Zugangsvereitelung zu fingieren. Schlichte Obliegenheitsverletzungen des Erklärungsempfängers werden hingegen nur mit einer Rechtzeitigkeitsfiktion sanktioniert, und auch dies grundsätzlich nur dann, wenn der Erklärende seinerseits den nachträglichen Zugang seiner Erklärung unverzüglich bewirkt.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines nach Verlängerung bis zum 31. Dezember 2001 befristeten Pachtvertrages über Werbevitrinen, der sich um weitere fünf Jahre verlängern sollte, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt werde.

2 Im Laufe des Jahres 2000 hatten die Parteien Verhandlungen aufgenommen, weil die Bekl. den Vertrag über 2001 hinaus nur zu geänderten Konditionen fortzusetzen bereit war. Am 21. Dezember 2000 kündigte ein Mitarbeiter der Bekl. dem Geschäftsführer der Kl. telefonisch die Übersendung eines neuen Vertragsentwurfs nebst Kündigung des alten Vertrages an. Das am 22. Dezember 2000 als Übergabeeinschreiben mit Rückschein zur Post gegebene Kündigungsschreiben konnte jedoch beim Zustellversuch am 28. Dezember 2000 nicht ausgehändigt werden, weil die Kl. ihren Betrieb zwischen den Feiertagen geschlossen hatte. Mit dem vom Postzusteller hinterlassenen Benachrichtigungsschein ließ die Kl. das Schreiben am 2. Januar 2001 abholen.

3 Nach dem 31. Dezember 2001 nahm die Bekl. die Werbevitrinen wieder in Besitz. Die Kl. machte demgegenüber geltend, der Vertrag habe sich um weitere fünf Jahre verlängert, weil ihr die Kündigung nicht rechtzeitig zugegangen sei. Das Landgericht wies ihre Klage auf Wiedereinräumung des Besitzes sowie auf Ersatz des Vorenthaltungsschadens ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl. blieb erfolglos.

[...] 5 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

6 Die Revision hat Erfolg. [...]

I. 7 Das angefochtene Berufungsurteil ist als Protokollurteil verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlassen worden. (wird ausgeführt)

16 Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt daher [...] gemäß §§ 547 Nr. 6, 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht.

II. 17 Hinsichtlich der von der Revision aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen weist der Senat für das weitere Verfahren auf das Folgende hin:

18 Nach der im Sitzungsprotokoll wiedergegebenen Begründung wurde die Berufung der Kl. zurückgewiesen, weil diese sich auf den verspäteten Zugang der Kündigung nicht berufen könne. Sie habe es nämlich versäumt, den Empfang des ihr angekündigten Schreibens sicherzustellen.

19 Diese Beurteilung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden:

20 1. Zwar vermag der (rechtzeitige) Zugang des Benachrichtigungsschreibens den Zugang des Einschreibebriefes nicht zu ersetzen (BGHZ 67, 271, 275; BGHZ 137, 205, 208). Wer aufgrund vertraglicher Beziehungen mit der Zusendung rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muß jedoch geeignete Vorkehrungen dafür treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1970 - IV ZR 52/69 - VersR 1971, 262, 263; BGHZ 67 aaO S. 278; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1982 - V ZR 24/82 - NJW 1983, 929, 930; BGHZ 137, 205, 208 f.; BAGE 103, 277, 288; BAG, Urteil vom 22. September 2005 ‑ 2 AZR 366/04 - NZA 2006, 204, 205). Das hat die Kl. hier versäumt. Denn sie mußte mit der Zusendung der Kündigung ernsthaft rechnen, weil die Bekl. bei den vorausgegangenen Vertragsverhandlungen deutlich gemacht hatte, über 2001 hinaus an dem Pachtvertrag nicht mehr zu gleichen Konditionen festgehalten werden zu wollen, und der Kl. zudem am 21. Dezember 2000 telefonisch eine fristgerechte (d.h. spätestens am 31. Dezember 2000 eingehende) Kündigung angekündigt hatte.

21 2. Die somit gegebene Obliegenheitsverletzung der Kl. wiegt allerdings nur dann so schwer, daß diese nach Treu und Glauben so zu behandeln ist, als sei ihr die Erklärung rechtzeitig zugegangen, wenn auch die Bekl. das ihr Zumutbare getan hat, damit ihre Erklärung den Adressaten rechtzeitig erreicht (BGHZ 137, 205, 209; BAG NZA 2006, 204, 205). Das ist jedoch der Fall.

22 a) Grundsätzlich muß der Erklärende nach Kenntnis des gescheiterten Zugangs unverzüglich einen neuen Versuch unternehmen, die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, daß diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme des Inhalts möglich ist (BGHZ 137, 205, 209 m.w.N.). Denn zu Lasten des Empfängers ist der Zugang als solcher nur bei schwerwiegenden Treuverstößen wie grundloser Annahmeverweigerung oder arglistiger Zugangsvereitelung zu fingieren. Schlichte Obliegenheitsverletzungen des Erklärungsempfängers werden hingegen nur mit einer Rechtzeitigkeitsfiktion sanktioniert, und auch dies grundsätzlich nur dann, wenn der Erklärende seinerseits den nachträglichen Zugang seiner Erklärung unverzüglich bewirkt. Hier bedurfte es eines erneuten Zustellversuches aber nicht, weil die Kl. das Einschreiben noch innerhalb der Abholfrist von der Post abgeholt hatte und die Bekl. deshalb keine weiteren Maßnahmen mehr ergreifen mußte, um ihr Kenntnis vom Inhalt des Einschreibens zu verschaffen (vgl. OLG Düsseldorf WuM 2004, 270, 271).

23 b) Die Bekl. hat auch im Hinblick auf den rechtzeitigen Zugang des Kündigungsschreibens keine eigene Sorgfaltspflicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Revision ist ihr insbesondere nicht vorzuwerfen, die Kündigung am 22. Dezember 2000 (nur) als Übergabeeinschreiben mit Rückschein versandt zu haben, obwohl ihr mit Einwurfeinschreiben, normaler Geschäftspost oder Telefax auch andere Übermittlungswege zur Verfügung standen, um einen fristgerechten Zugang zu bewirken.

24 Die Bekl. durfte nämlich davon ausgehen, daß die Kl. sich auch auf den Empfang von Einschreibesendungen einrichten werde, weil diese Form für die Kündigung ausdrücklich vereinbart war. Auch wenn darin nicht ohne weiteres die Vereinbarung eines zur Schriftform hinzutretenden, zusätzlichen Formerfordernisses zu sehen ist, mußte die Kl. sich jedenfalls darauf einstellen, daß die Bekl. den für die Kündigung vertraglich vereinbarten Übermittlungsweg wählen würde, um die damit regelmäßig bezweckte Nachweisbarkeit des Zugangs sicherzustellen (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - NJW 2004, 1320).

25 Deshalb kann der Bekl. nicht entgegengehalten werden, seit dem 1. September 1997 könne eine eingeschriebene Sendung auch als Einwurfeinschreiben versandt werden, dessen Zustellung nicht von der Anwesenheit des Adressaten oder einer für ihn empfangsbereiten Person abhänge. Denn für die Wahl eines Übergabeeinschreibens (hier: mit Rückschein) sprechen sachliche Gründe. Beim Übergabeeinschreiben erfolgt die Zustellung gegen Unterschrift des Empfängers oder einer empfangsbevollmächtigten Person auf einem Auslieferungsbeleg, der bei der Post elektronisch archiviert wird. Beim Übergabeeinschreiben mit Rückschein bestätigt der Empfänger den Erhalt der Postsendung mit Unterschrift und Datum auf dem Rückschein, der dem Absender zurückgesandt wird. Dieser erlangt damit ohne weiteres Zutun eine den Zugang belegende, vom Empfänger ausgestellte Privaturkunde (§ 416 ZPO).

26 Demgegenüber dokumentiert der Postzusteller beim Einwurfeinschreiben lediglich den Einwurf der Sendung in den Briefkasten des Empfängers, und zwar auf einem Auslieferungsbeleg mit Datum und Unterschrift, der dem Absender aber nur auf Anforderung als schriftlicher Datenauszug zur Verfügung gestellt wird. Unabhängig davon, ob dieser im Prozeß als Privaturkunde (Jänisch VersR 1999, 535, 536 f.) oder als Augenscheinsobjekt (Reichert NJW 2001, 2523, 2524) dienen kann, kommt ihm aber keine Beweiskraft zu, die den bei einem Übergabeeinschreiben erstellten Belegen gleichkommt. Denn er belegt gerade nicht die persönliche Übergabe an den Empfänger, und hinsichtlich der Möglichkeit der Kenntnisnahme infolge des Einwurfs in seinen Briefkasten ist der Beweiswert schon wegen möglicher Fehler des Postzustellers geringer (für den Beweis des ersten Anscheins bei ordnungsgemäß ausgefülltem Auslieferungsbeleg: OLG Koblenz OLGR 2005, 869, 870; Palandt/Heinrichs aaO Rdnr. 21; Reichert aaO; Jänisch aaO S. 537 f.; a.A. Bauer/Diller NJW 1998, 2795, 2796; Friedrich VersR 2001, 1090, 1093). Für die Tatsache und den Zeitpunkt des Zugangs bietet ein Übergabeeinschreiben, insbesondere ein solches mit Rückschein, somit Nachweismöglichkeiten, die über jene eines Einwurfeinschreibens hinausgehen (vgl. Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 130 Rdn. 8; Reichert aaO; Looschelders VersR 1998, 1198, 1204).

27 Erst recht kann der Bekl. nicht vorgeworfen werden, das Kündigungsschreiben nicht zusätzlich mit einem weiteren Original auf einem anderen Übermittlungsweg versandt zu haben. Dazu hätte aus ihrer Sicht nur Anlaß bestanden, wenn sie ernsthaft damit hätte rechnen müssen, die Kl. werde das Übergabeeinschreiben nicht entgegennehmen. Hier durfte die Bekl. aber darauf vertrauen, daß die Kl. ihrer Obliegenheit entsprechend auf den Empfang eingeschriebener Postsendungen eingerichtet war.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer aufgrund vertraglicher Beziehungen mit der Zusendung rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muß geeignete Vorkehrungen dafür treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien hatten einen bis 31. Dezember 2001 befristeten Pachtvertrag geschlossen, der sich um weitere fünf Jahre verlängern sollte, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt werde. Im Laufe des Jahres 2000 hatten die Parteien Verhandlungen aufgenommen, weil der Verpächter den Vertrag über 2001 hinaus nur zu geänderten Konditionen fortzusetzen bereit war. Am 21. Dezember 2000 kündigte ein Mitarbeiter des Verpächters dem Geschäftsführer des Pächters telefonisch die Übersendung eines neuen Vertragsentwurfs nebst Kündigung des alten Vertrages an. Das am 22. Dezember 2000 als Übergabeeinschreiben mit Rückschein zur Post gegebene Kündigungsschreiben konnte jedoch beim Zustellversuch am 28. Dezember 2000 nicht ausgehändigt werden, weil der Pächter seinen Betrieb zwischen den Feiertagen geschlossen hatte. Mit dem vom Postzusteller hinterlassenen Benachrichtigungsschein ließ der Pächter das Schreiben am 2. Januar 2001 abholen. In der Folge kam es zwischen den Parteien zum Streit über die Wirksamkeit der Kündigung. Der Verpächter ging von der Beendigung des Vertrages aus, wohingegen der Pächter von der Verlängerung der Pachtzeit um weitere fünf Jahre ausging, weil ihm die Kündigung nicht rechtzeitig zugegangen sei. LG und OLG wiesen die Klage des Pächters auf Wiedereinräumung des Besitzes an der Pachtsache ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hob die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache an das OLG aus verfahrensrechtlichen Gründen zurück. Für das weitere Verfahren machte der BGH allerdings dezidierte Hinweise. Danach teilt der BGH die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Pächter sich auf den verspäteten Zugang der Kündigung nicht berufen könne. Er habe nämlich versäumt, den Empfang des ihm angekündigten Schreibens sicherzustellen. Zwar vermöge der (rechtzeitige) Zugang des Benachrichtigungsscheins den Zugang des Einschreibebriefes nicht zu ersetzen. Wer aber aufgrund vertraglicher Beziehungen mit der Zusendung rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen habe, müsse geeignete Vorkehrungen dafür treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen. Das habe der Pächter hier versäumt, denn er habe mit der Zusendung der Kündigung ernsthaft rechnen müssen, weil der Verpächter bei den vorausgegangenen Vertragsverhandlungen deutlich gemacht habe, über 2001 an dem Pachtvertrag nicht mehr zu gleichen Konditionen festhalten zu wollen, und dem Pächter zudem am 21. Dezember 2000 telefonisch eine fristgerechte Kündigung angekündigt habe. Die somit gegebene Obliegenheitsverletzung des Pächters wiege allerdings nur dann so schwer, daß diese nach Treu und Glauben so zu behandeln sei, als sei ihm die Erklärung rechtzeitig zugegangen, wenn auch der Verpächter das ihm Zumutbare getan habe, daß seine Erklärung den Adressaten rechtzeitig erreiche. Das sei jedoch vorliegend der Fall.

Grundsätzlich müsse der Erklärende nach Kenntnis des gescheiterten Zugangs unverzüglich einen neuen Versuch unternehmen, die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, daß diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme des Inhalts möglich sei, denn zu Lasten des Empfängers sei der Zugang als solcher nur bei schwerwiegenden Treueverstößen wie grundloser Annahmeverweigerung oder arglistiger Zugangsvereitelung zu fingieren.

Schlichte Obliegenheitsverletzungen des Erklärungsempfängers würden hingegen nur mit einer Rechtzeitigkeitsfiktion sanktioniert, und auch dies grundsätzlich nur dann, wenn der Erklärende seinerseits den nachträglichen Zugang seiner Erklärung unverzüglich bewirke. Hier habe es aber eines erneuten Zustellversuchs nicht bedurft, weil der Pächter das Einschreiben noch innerhalb der Abholfrist von der Post abgeholt hatte. Der Verpächter habe auch im Hinblick auf den rechtzeitigen Zugang des Kündigungsschreibens keine eigene Sorgfaltspflicht verletzt. Ihm sei insbesondere nicht vorzuwerfen, die Kündigung am 22. Dezember 2000 (nur) als Übergabeeinschreiben mit Rückschein versandt zu haben. Der Verpächter habe nämlich davon ausgehen dürfen, daß der Pächter sich auch auf den Empfang von Einschreibesendungen einrichten werde, weil diese Form für die Kündigung ausdrücklich vereinbart gewesen sei. Der Pächter habe sich jedenfalls darauf einstellen müssen, daß der Verpächter den für die Kündigung vertraglich vereinbarten Übermittlungsweg wählen würde, um die damit regelmäßig bezweckte Nachweisbarkeit des Zugangs sicherzustellen. Für die Wahl eines Übergabeeinschreibens (hier: mit Rückschein) sprächen sachliche Gründe. Beim Übergabeeinschreiben erfolge die Zustellung gegen Unterschrift des Empfängers oder einer empfangsbevollmächtigten Person auf einem Auslieferungsbeleg, der bei der Post elektronisch archiviert werde. Beim Übergabeeinschreiben mit Rückschein bestätige der Empfänger den Erhalt der Postsendung mit Unterschrift und Datum auf dem Rückschein, der dem Absender zugesandt werde. Dieser erlange damit ohne weiteres Zutun eine den Zugang belegende, vom Empfänger ausgestellte Privaturkunde (§ 416 ZPO). Demgegenüber dokumentiere der Postzusteller beim Einwurfeinschreiben lediglich den Einwurf der Sendung in den Briefkasten des Empfängers, und zwar auf einem Auslieferungsbeleg mit Datum und Unterschrift, der dem Absender aber nur auf Anforderung als schriftlicher Datenauszug zur Verfügung gestellt werde. Unabhängig davon, ob dieser im Prozeß als Privaturkunde oder als Augenscheinsobjekt dienen könne, komme ihm aber keine Beweiskraft zu, die den bei einem Übergabeeinschreiben erstellten Belegen gleichkomme, denn er belege gerade nicht die persönliche Übergabe an den Empfänger. Hinsichtlich der Möglichkeit der Kenntnisnahme infolge des Einwurfs in seinen Briefkasten sei der Beweis schon wegen möglicher Fehler des Postzustellers geringer. Für die Tatsache und den Zeitpunkt des Zugangs biete ein Übergabeeinschreiben, insbesondere ein solches mit Rückschein, somit Nachweismöglichkeiten, die über jene eines Einwurfeinschreibens hinausgingen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mietvertragsparteien sind rechtlich durch ein Dauerschuldverhältnis verbunden, in dem sowohl Vermieter als auch Mieter jederzeit mit der Zusendung rechtserheblicher Erklärungen rechnen müssen. Das gilt für Mieterhöhungserklärungen des Vermieters, Anzeigen des Mieters zu Mietmängeln und Kündigungen des Mietverhältnisses sowohl durch Vermieter (z. B. nach Zahlungsverzug) als auch Mieter (z. B. wegen Gesundheitsgefährdung aufgrund des Zustandes der Mietsache). Der BGH listet die schon seit BGHZ 67, 271 bestehende ständige Rechtsprechung zu diesen Obliegenheiten der Vertragsparteien auf, stellt aber auch klar, daß schlichte Obliegenheitsverletzungen des Erklärungsempfängers nur mit einer Rechtzeitigkeitsfiktion sanktioniert werden, und auch nur dann, wenn der Erklärende seinerseits den nachträglichen Zugang seiner Erklärung unverzüglich bewirkt.

Mietrechtlich ist für bestimmte Erklärungen der einen oder der anderen Mietvertragspartei eine bestimmte Form vorgesehen. So bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses der schriftlichen Form. Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 a BGB ist in Textform zu erklären. Eine förmliche Zustellung nach den Vorschriften der ZPO braucht nicht zu erfolgen. Dennoch ist jede Mietvertragspartei gut beraten, einen beweisbaren Zugang der Erklärung sicherzustellen. Dazu kann sich die Partei eines Gerichtsvollziehers bedienen, der allerdings nach den Vorschriften der ZPO zustellt (vgl. § 132 BGB).

Aufgrund des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I, Seite 1206), das am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, ist jetzt auch gem. § 175 ZPO eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein vorgesehen. Der BGH weist ausdrücklich in der vorliegenden Entscheidung darauf hin, daß ein Einschreiben mit Rückschein eine wichtige Nachweismöglichkeit bietet, die über jene eines Einwurfeinschreibens hinausgeht. Eine Frage ist in diesem Zusammenhang jedoch noch nicht abschließend geklärt: Das Einschreiben mit Rückschein geht im Prinzip davon aus, daß die zuzustellende Erklärung dem Empfänger persönlich übergeben wird (bzw. einem rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreter). Wie sich aus § 176 Abs. 2 ZPO ergibt, ist für das Einschreiben nach ZPO eine Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen oder Einrichtungen für den Fall, daß der Erklärungsadressat nicht angetroffen wird, nicht vorgesehen. Nach § 180 ZPO gilt das auch für die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten. Nun sehen allerdings die AGB der Post auch vor, daß im Falle der Abwesenheit des Zustellungsadressaten die zuzustellende Erklärung auch - wie § 178 ZPO vorsieht - Angehörigen des Empfängers, Ehegatten und dergleichen ausgehändigt werden kann (Ersatzempfänger). Daraus folgert das BSG (Beschluß vom 7. Oktober 2004 - B 3 KR 14/04 R = NJW 2005, 1303), daß nicht (ohne weiteres) eine Zustellung an einen Ersatzempfänger beim Einschreiben mit Rückschein möglich ist, weil der Postbeförderungsvertrag nur zwischen dem Erklärenden/Absender und der Deutschen Post geschlossen wird, der Adressat an dem Postbeförderungsvertrag ja nicht beteiligt ist. Allerdings findet das BSG eine Konstruktion über die Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB (wirksam werdende Willenserklärung gegenüber Abwesenden). Eine Erklärung, die ein Empfangsbote entgegennimmt, geht dem Adressaten in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war. In diesem Zusammenhang weist das BSG auf eine Entscheidung des BGH (NJW-RR 1989, 757) hin. Letztlich kann also über diesen Weg auch eine Ersatzzustellung durch die Post bei einem Einschreiben mit Rückschein angenommen werden.