Obliegenheit des Versicherungsnehmers zum Absperren und Entleeren einer Wasserleitung in leerstehender Wohnung
VVG § 6; VGB 88 § 11 Nr. 1 c
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Den Versicherungsnehmer trifft nicht nur in der kalten Jahreszeit die Obliegenheit, bei nicht genutzten Gebäudeteilen alle wasserführenden Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
2. Der Versicherungsnehmer muß sich das Handeln seiner Hausverwalterin als Repräsentantin zurechnen lassen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der im Ausland lebende Kl. ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Norddeutschland und verlangt von der bekl. Wohngebäudeversicherung Ersatz für einen Wasserschaden, der in einer seit etwa drei Monaten leerstehenden Wohnung eingetreten war. Die Leitung zwischen einem Waschbecken und einer Mischbatterie war defekt. Die wasserführenden Leitungen in der Wohnung waren nicht abgesperrt. Die für den Kl. tätige Zeugin S. zeigte den Schaden am 2.9.2002 der Bekl. an. Gegenüber einem Mitarbeiter der Bekl. gab sie am folgenden Tag zu Protokoll, daß sie die Wohnung zuletzt etwa acht Tage vor Eintritt des Schadens besichtigt und die wasserführenden Leitungen nicht abgesperrt habe, da alle Einrichtungen bei der Besichtigung der Wohnung durch Mietinteressenten betriebsbereit sein sollten. In diesem von ihr unterzeichneten Protokoll ist die Zeugin S. als Verwalterin bezeichnet, desgleichen in einem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Kl. vom 14.11.2002.
Mit Schreiben vom 18.9.2002 rügte die Bekl., der Kl. habe die sich aus § 11 Nr. 1 c VGB 88 ergebenden Obliegenheiten verletzt, nämlich die nicht genutzte Wohnung nicht häufig genug kontrolliert und die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen nicht abgesperrt und entleert. Die Bekl. berief sich auf ihre Leistungsfreiheit gem. § 6 VVG und sprach zugleich die Kündigung des Vertrages aufgrund der Obliegenheitsverletzung aus.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Senat wies darauf hin, daß er aus den zutreffenden Gründen des LG Hamburg beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Anspruch des Kl. aus dem Versicherungsvertrag besteht nicht. Der Kl. hat mindestens grob fahrlässig gegen die Sicherheitsbestimmung gem. § 11 Nr. 1 c VGB 88 verstoßen, wonach nicht genutzte Gebäudeteile genügend häufig kontrolliert und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten sind. Dabei handelt es sich um eine gefahrmindernde Obliegenheit (§ 6 Abs. 1 VVG), die dem Versicherungsnehmer bzw. seinem Repräsentanten obliegt.
Es steht außer Frage, daß die Wasserleitungen in den leerstehenden Wohnungen des Kl. geöffnet waren und der geltend gemachte Schaden eingetreten ist, nachdem die Zuleitung zu einem Waschbecken brach. Dies hat sich der Kl. entweder im Wege der Repräsentantenhaftung oder als Eigenverschulden zurechnen zu lassen. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, wie die rechtliche Position der S. abschließend einzuordnen ist, welche bis zu einem halben Jahr vor Eintritt des Schadensfalls eine gewerbliche Hausverwaltung besessen und dabei auch das Haus des Kl. betreut hatte. Der Kl. muß in jedem Fall die Nichteinhaltung der Sicherheitsbestimmungen gegen sich gelten lassen.
Wesentliche Punkte sprechen dafür, eine Repräsentantenstellung der S. auch nach dem Ende ihrer gewerblichen Hausverwaltertätigkeit zu bejahen. (wird ausgeführt)
Im Ergebnis kann aber dahinstehen, in welchem rechtlichen Verhältnis S. zum Kl. steht. Auch wenn S. keine Repräsentantenstellung innehat, was der Fall sein könnte, wenn der Kl. selbst die Hausverwaltung vom Ausland aus organisiert hätte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird dann das Verhalten der S., nämlich das bewußte Offenhalten der Leitungen, dem Kl. nicht zugerechnet, da der Versicherungsnehmer mit Ausnahme von Repräsentanten nicht für das Verhalten Dritter nach § 278 BGB einzustehen hat (BGH VersR 1981, 948; OLG Hamm VersR 1985, 1032; st. Rspr.).
Dem Kl. ist dann aber vorzuwerfen, daß er gegen ein solches Verhalten der S. keinerlei Vorsorge getroffen hat. Entscheidend ist, daß der Kl. als Versicherungsnehmer auch dann für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich bleibt, wenn er teilweise einen anderen mit den vor Ort anfallenden Arbeiten betraut. Dies hätte er wenigstens durch Information und Anweisung dieser Person bzw. eigene Kontrolle vor Ort sicherstellen müssen (vgl. OLG Hamm VersR 1993, 1519; OLG Köln VersR 1999, 618; Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 6 Rn. 83). Hierzu hat der Kl. aber nichts vorgetragen. Wenn nämlich die Repräsentantenstellung der S. beendet war, hatte dies zur Folge, daß wieder allein dem Kl. die Risikoverwaltung für das versicherte Objekt oblag, auch wenn er sich dieser Konsequenz nicht bewußt war. Ein Verschulden des Kl. entfiele nur dann, wenn er S. angewiesen hätte, die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten und diese der Aufforderung zuwider gehandelt hätte. So liegt der Fall hier aber nicht. Statt dessen hat der Kl. einer Person die Obhut über das versicherte Objekt übertragen, ohne dafür zu sorgen, daß diese an seiner Stelle die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag erfüllt.
Die Verletzung der Sicherheitsbestimmung durch den Kl. war auch mindestens grob fahrlässig. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, hat der Kl. die Sicherheitsvorschrift entweder gar nicht gekannt oder sich bewußt darüber hinweggesetzt. Die Obliegenheitsverletzung ist in beiden Fällen nicht entschuldbar. Eine Unkenntnis der Obliegenheit ist grob fahrlässig, da sich ein solches Verhalten als auffallende Sorglosigkeit in bezug auf das Versicherungsverhältnis darstellt. Bei der Vorschrift des § 11 Nr. 1 c VGB 88 handelt es sich um eine gefahrmindernde Obliegenheit, die dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten auferlegt. Die Regelung, daß in nicht genutzten Gebäudeteilen alle wasserführenden Einrichtungen entleert zu halten sind, steht mit der Art des versicherten Risikos (Wohngebäudeversicherung) in so engem Zusammenhang, daß der Versicherungsnehmer mit Obliegenheiten dieser Art zu rechnen hat (vgl. Prölss/Martin aaO. § 6 Rn. 121).
Die Nichtbeachtung der Vorschrift trotz Kenntnis wäre sogar als bedingt vorsätzlich zu bewerten. Die Obliegenheit ist eindeutig formuliert und klar verständlich, so daß für eine einschränkende Auslegung kein Raum ist. Daß sie sich nicht nur auf die kalte Jahreszeit bezieht, ergibt sich bereits aus dem Gegenschluß zu § 11 Nr. 1 d VGB 88. Ob der Kl. sie für sinnvoll hält oder nicht, spielt keine Rolle. Falls er davon ausgegangen ist, daß für einen Leistungsausschluß nach § 11 Nr. 1 c, Nr. 2 VGB 88 noch zusätzliche Umstände hinzukommen müssen, etwa ein besonders langer Leerstand der Wohnungen, befindet er sich in einem unbeachtlichen Rechtsirrtum, da er sich nicht um Klarstellung bemüht hat (vgl. LG Hamburg zfs 1996, 141).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Daß man bei einer leerstehenden, möglicherweise kaum beheizten Wohnung im Winter die Wasserleitungen absperren und entleeren muß, weiß jeder. Daß aber nach den Versicherungsbedingungen das auch im Sommer nötig ist, dürfte nicht allgemein bekannt sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der im Ausland lebende Eigentümer hatte die Verwalterin beauftragt, einen Nachmieter für seine leerstehende Wohnung zu finden. Diese zeigte den Interessenten die Räume und unterließ es, den Hauptwasserhahn abzusperren. Wegen eines Defekts in der Leitung zwischen dem Waschbecken und einer Mischbatterie trat ein Wasserschaden ein; der Eigentümer verlangte vergeblich Ersatz von der Versicherung.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 8. April 2004 wies das OLG Hamburg den Kläger darauf hin, daß die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts aussichtslos sei, da er zumindest grob fahrlässig gegen die Obliegenheiten nach § 112 Nr. 1 c VGB verstoßen habe. Dort sei unmißverständlich geregelt, daß auch im Sommer die Leitungen abzusperren und zu entleeren sind. Für eine Unterlassung durch die Verwalterin müsse der Kläger einstehen, da sie seine Repräsentantin sei. Unabhängig davon habe der Eigentümer hier auch selbst zumindest grob fahrlässig gehandelt, da er durch Information und Kontrolle hätte sicherstellen müssen, daß keine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt werden.