Obliegenheit des Mieters zur Information des Vermieters über Ehescheidung mit Vertragszuweisung
FGB/DDR §§ 11, 34; ZPO §§ 91 a, 93
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Den Mieter, der durch Scheidungsurteil aus dem Mietverhältnis ausscheidet, trifft eine Nebenpflicht zur Information des Vermieters.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Durch Vertrag vom 8. September 1973 verpachtete der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Pankow die Parzelle 15 der Kleingartenanlage K. an K. W., den damaligen Ehegatten der Bekl. Die Ehe der Bekl. mit K. W. wurde durch das Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow am 5. Juli 1982 geschieden. Auf Seite 2 dieses Urteils findet sich im Tenor zu 4. die Regelung, daß allein K. W. das Nutzungsverhältnis mit dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin Pankow fortsetzt. K. W. starb am 6. April 1996.
Mit Schreiben vom 6. Februar 1997, adressiert an die Bekl. und K. W., kündigte die Kl., die Rechtsnachfolgerin des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin Pankow ist, das Pachtverhältnis fristlos und verlangte Räumung. Die Bekl. reagierte auf dieses Schreiben nicht; die Kl. erhob am 5. August 1997 Klage. Die Bekl. wies in ihrer Klageerwiderung vom 27. August 1997 zwar auf das Scheidungsurteil hin, nicht jedoch auf den Tenor zu 4. des Urteils, der sich mit dem streitbefangenen Grundstück und dem Nutzungsrecht an ihm befaßt; von dem Urteil wurde lediglich Seite 1 in Kopie beigelegt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Pankow-Weißensee am 20. November 1997 überreichte der Bekl. Vertreter einen Schriftsatz vom 17. November 1997, dem als Anlage eine Kopie des vollständigen Scheidungsurteils vom 5. Juli 1982 beilag, also auch die Seite 2 mit dem bereits erwähnten Tenor zu 4.
Die Kl. erklärte mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1997 die Erledigung der Hauptsache, der sich die Bekl. mit Schriftsatz vom 11. Dezember anschloß.
Durch am 14. Januar 1998 verkündeten Beschluß entschied das Amtsgericht Pankow-Weißensee gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits und legte sie der Kl. auf. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Kl. vom 28. Januar 1998.
II. Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
Zwar war die Klage von Anbeginn an unbegründet, jedoch hat die Bekl. Anlaß zur Erhebung derselben gegeben, weshalb es der Billigkeit auf der Basis des vorgetragenen Sach- und Streitstandes entspricht, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (§ 91 a Abs. 1 ZPO).
1. Die Klage konnte gegen die Bekl. nicht mit Erfolg durchdringen, weil diese ihre sich aus § 11 Satz 1 FGB/DDR (von 1965) ergebende Mietvertragsparteistellung durch das Scheidungsurteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Pankow vom 5. Juli 1982 verloren hat und damit bereits nicht mehr Vertragspartnerin des Rechtsvorgängers der Kl. war.
Entgegen deren Ansicht erlangte das Urteil, nach dessen Tenor zu Ziffer 4. die Fortführung des Vertragsverhältnisses allein dem Ehegatten der Bekl. zugewiesen wurde, auch Wirkung gegenüber dem damaligen Vermieter. Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 a. E. FGB/DDR, nach dem das Urteil auch gegen Dritte wirkt; eine Einschränkung dahingehend, daß die rechtsgestaltende Kraft des Urteils Dritten gegenüber erst dann wirkte, wenn diesen das Urteil bekanntgegeben worden sei, bestand nicht.
War danach die Bekl. nicht mehr Vertragspartnerin der Rechtsvorgängerin der Kl. und damit die Zahlungs- und Räumungsklage von Anfang an unbegründet, hätte die Kl. nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen gehabt, wenn dieser nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden wäre.
2. Indessen ist bei der Kostenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu beachten, nach dem - in sogenannter reziproker Anwendung - die Kosten des Rechtsstreits nach übereinstimmender Hauptsachenerledigung selbst dann der an sich in Ansehung der unbegründeten Klage obsiegenden Gegenseite die Kosten auferlegt werden können, wenn diese nur durch ihr Verhalten hinreichenden Anlaß zur Klageerhebung geboten hat.
Einen solchen Anlaß hat die Bekl. hier gesetzt:
Auf die Kündigung und Räumungsaufforderung vom 6. Februar 1997 hat sie überhaupt nicht reagiert, obwohl es ihr durchaus zumutbar gewesen wäre, bereits im Februar 1997 auf das Scheidungsurteil vom 5. Juli 1982 und dessen rechtsgestaltende Wirkung hinsichtlich des Nutzungsvertrages hinzuweisen.
Die Bekl. hielt es nicht mal für erforderlich, die Kl. vom Tod ihres geschiedenen Ehegatten in Kenntnis zu setzen.
Als ehemalige Vertragspartei trifft die Bekl. jedoch die Obliegenheit, den Vertragspartner vom eigenen Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis wenigstens dann zu informieren, wenn dieser in bezug auf das Vertragsverhältnis versucht, ihm gegenüber rechtsgestaltende Willenserklärungen abzugeben. Das Ausscheiden der Bekl. aus dem Vertragsverhältnis lag allein in ihrer und der Sphäre ihres geschiedenen Gatten, weshalb sie unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgehen konnte, daß die Kl. Kenntnis hiervon hatte oder aber von ihrem Ausscheiden hätte wissen müssen. Bei dieser Sachlage entspricht es jedoch der Billigkeit, die Bekl. an der Kostenlast zur Hälfte zu beteiligen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Aus einem Vertrag kann man eigentlich nur durch Kündigung oder Vereinbarung mit der Gegenseite ausscheiden. Es gibt aber auch Regelungen durch Hoheitsakt, also durch gerichtliche Entscheidung. Nach der Hausratsverordnung kann der Familienrichter einem der Ehegatten die Wohnung zuweisen, den anderen also aus dem Vertrag entfernen. Da der Vermieter an dem Verfahren zu beteiligen ist (§ 7 Hausratsverordnung), erfährt er von dem Parteiwechsel und kann sich darauf einstellen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anders offenbar in der DDR, wie der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 1998 zeigt. Die Ehefrau war aus dem Vertrag durch Scheidungsurteil des Stadtbezirksgerichts ausgeschieden, ohne daß der Vermieter dies erfahren hätte. Die nunmehr erhobene Zahlungs- und Räumungsklage war deshalb von Anfang an unbegründet. Erst während des Rechtsstreits legte die geschiedene Ehefrau das Scheidungsurteil vor, worauf der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde. Das Landgericht meinte, hier habe die ehemalige Mieterin ihre Informationspflicht verletzt, wobei man entgegen der Wortwahl des Landgerichts wohl nicht von Obliegenheit, sondern von einer Nebenpflicht sprechen muß. Obwohl die Klage von Anfang an unbegründet war, legte das Landgericht der Mieterin die Kosten zur Hälfte auf. Spannende Frage (und wohl zu bejahen) ist, ob nicht daneben ein materieller Schadensersatzanspruch des Vermieters auf Zahlung der gesamten Prozeßkosten bestand, der aus positiver Vertragsverletzung einklagbar wäre. Hätte sich die geschiedene Ehefrau vertragsgerecht verhalten, wäre die Klage gegen sie nicht erhoben worden.