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Obhutspflicht des Mieters

AG Tempelhof-Kreuzberg10 C 533/8609.01.1987unveröffentlicht

§ 535 BGB , § 276 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Obhutspflicht des Mieters; Positive Vertragsverletzung; Obhutspflicht; Beheizung; Frostschäden, Vermeidung; Leitungsrohre, entleeren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Obhutspflicht des Mieters in bezug auf Frostschäden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Soweit die Kl. vom Bekl. Erstattung des zur Reparatur der Heizung aufgewendeten Betrages verlangt, so ist die Klage unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung begründet.

Der Bekl. war gehalten, dafür Sorge zu tragen, daß die Wohnung in den Wintermonaten zumindest in dem Maße beheizt wurde, daß Frostschäden an der Mietsache nicht eintreten konnten, oder aber durch anderweitige Maßnahmen sicherzustellen, daß entsprechende Schäden nicht eintreten konnten.

Dieser ihm obliegenden vertraglichen Nebenpflicht ist der Bekl. nicht nachgekommen. Denn weder hat er für eine ausreichende Beheizung der Wohnung gesorgt, noch hat er vor oder bei Verlassen der Wohnung die wasserführenden Leitungen bzw. Rohre entleert und hierdurch den bei anhaltendem Frost erkennbar drohenden Schadenseintritt verhindert.