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Obhutspflicht des Vermieters bei der Entrümpelung alter Fahrräder

AG Mitte20 C 206/2107.02.2022GE 2022, 257

BGB §§ 282, 241 Abs. 2, 823, 831, 858 Abs. 1, 1006

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Mit der eigenmächtigen Inbesitznahme von Hausrat des Mieters, wozu auch das von ihm im Hof abgestellte Fahrrad gehört, ist der Vermieter dem Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

2. Kündigt der Vermieter an, im Hof abgestellte, unbeschriftete Fahrräder entfernen zu wollen, muss er für den Fall, dass die damit beauftragte Firma den Abholtermin verschiebt, durch Aushang oder Einzelanschreiben den Mietern den neuen Termin mitteilen.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die vom Bekl. (Vermieter) beauftragte Hausverwaltung kündigte an, dass am 1. März 2018 unbeschriftete im Hof des Hauses abgestellte Fahrräder entfernt werden sollten. Tatsächlich wurden die unbeschrifteten Fahrräder erst am 29. März 2018 abgeholt; eine erneute Ankündigung bzw. ein neuer Aushang mit dem geänderten Termin erfolgten nicht. Der Kl. erstattete am 30. März 2018 Strafanzeige, weil sein hochwertiges Fahrrad nebst Zubehör entwendet worden sei. Der Kl. behauptet, dass er die Beschriftung von seinem Fahrrad drei Wochen nach dem 1. März 2018 entfernt habe. Vorliegend machte er einen Schaden in Höhe von rund 1.000 € geltend.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung mietvertraglicher Schutzpflichten gemäß §§ 282, 241 Abs. 2 BGB bzw. verbotene Eigenmacht gemäß §§ 823, 831 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB bzw. wegen schuldhafter Verletzung des Eigentums des Kl. gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 BGB zu.

Der Kl. ist aktivlegitimiert. Die gesetzliche Vermutung aus § 1006 BGB greift zugunsten des Kl. ein, weil er mit dem Abstellen seines Fahrrades in dem Hof des streitgegenständlichen Gebäudes seinen Besitz nicht aufgibt. Zudem hat er mittels der eingereichten Rechnung nebst Zahlbeleg vom 15. Juli 2016 seinen Erwerb belegt (§ 416 ZPO), so dass das Bestreiten der Aktivlegitimation des Kl. gemäß § 138 ZPO nicht entscheidungserheblich ist.

Der Bekl. ist dem Grunde nach schadensersatzpflichtig, weil durch von ihm veranlasste Handlungen das Fahrrad des Kl. abhandengekommen ist.

Unstreitig hat die Bekl.seite in der Klageerwiderung festgestellt, dass die Firma … Hausmeisterdienst „… zum fraglichen Zeitpunkt Fahrräder entsorgt …“ hat. Das hat vorgenannte Firma unstreitig im Auftrag der für den Bekl. als Vertreter tätigen Hausverwaltung gemacht, so dass sich der Bekl. sowohl das Verhalten der Hausverwaltung als auch der Entsorgungsfirma im Rahmen der §§ 164, 278, 831 BGB zurechnen lassen muss.

Demgemäß muss der Bekl. sich zurechnen lassen, dass die für ihn tätige Hausverwaltung trotz Kenntnis davon, dass der per Aushang angekündigte Termin am 1. März 2018 ungenutzt verstrichen war und diese die beauftragte Entsorgungsfirma mit eMail vom 21. März 2018 zur Nachholung aufforderte, darüber die betroffenen Mieter im Hause nicht informiert hat. Mietvertraglich ist die Vermieterseite gehalten gewesen, mittels vergleichbaren Aushangs wie für den 1. März 2018 bzw. durch Einzelanschreiben den Mietern mitzuteilen, dass die zunächst für den 1. März 2018 angekündigte Entsorgung unbeschrifteter Fahrräder nachgeholt wird, so dass die Mieter hätten Vorkehrungen treffen können. Das hat die Hausverwaltung in schuldhafter Weise unterlassen, was sich der Bekl. entgegenhalten lassen muss. Dass der Bekl. seine Überwachungs- und Kontrollpflichten gegenüber der Hausverwaltung wahrgenommen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass er nicht entlastet ist und schuldhafte Nebenpflichtverletzung der mietvertraglichen Rücksicht-, Schutz- und Informationspflichten der Vermieterseite gegeben ist.

Auch ist der Bekl. für die von der beauftragten Entsorgungsfirma … Hausmeisterdienst als seine Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen durchgeführte verbotene Eigenmacht verantwortlich, indem Letztgenannte am 29. März 2018 auch das Fahrrad des Kl. aus dem Hof entfernte und trotz des Anschreibens des Kl. vom 6. April 2018 nicht an ihn zurückgegeben worden ist.

Mit der eigenmächtigen Inbesitznahme von Hausrat des Mieters, wozu auch das von ihm im Hof abgestellte Fahrrad gehört, ist der Vermieter dem Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Entgegen der von der Bekl.seite vertretenen Auffassung kommt es entscheidungserheblich nicht darauf an, ob die Möglichkeit des Abstellens von Fahrrädern im Hof ausdrücklich mietvertraglich oder nach den Umständen von der Vermieterseite angeboten und der Mieterseite angenommen und genutzt wird. Jedenfalls treffen den Vermieter Schutzpflichten gegenüber den von seinen Mietern mit seiner Billigung im Hof abgestellten Fahrrädern.

Den Vermieter trifft mit seiner Inbesitznahme von Hausrat des Mieters zugleich eine Obhutspflicht, welche einer Entsorgung grundsätzlich entgegensteht (BGH, Urteil vom 27. April 1971 - VI ZR 191/69). Den Vermieter trifft für die eigenmächtig in Besitz genommenen Gegenstände eine Obhutspflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB. Diese hat nicht nur zur Folge, dass der Vermieter die nachweislich in Obhut genommenen Gegenstände vollständig und in einem gegenüber dem Zustand bei Inobhutnahme nicht verschlechterten Zustand wieder herausgeben muss. Im Falle einer Unmöglichkeit der Herausgabe hat er sich - wie § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zeigt - zu entlasten, so dass ihn und nicht den Mieter insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - III ZR 126/88 -). Der Vermieter hat nicht nur Sorge dafür zu tragen, dass an den in Besitz genommenen Gegenständen während der Dauer seiner Obhut oder der anschließenden Einlagerung keine Beschädigungen oder Verluste eintreten. Es obliegt ihm auch, ein aussagekräftiges Verzeichnis der Gegenstände aufzustellen und deren Wert schätzen zu lassen, um dem Kl. eine Sicherung seiner Ansprüche zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09 -, GE 2010, 1189). Deshalb ist ein Vermieter mit einem pauschalen Bestreiten der Inobhutnahme bestimmter Gegenstände ausgeschlossen und ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig (vgl. AG Schöneberg, Urteil vom 14. August 2019 - 6 C 276/18 - GE 2019, 1245).

Demgemäß bestreitet der Bekl. gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig und jedenfalls nicht entscheidungserheblich gem. § 138 Abs. 3 ZPO zu pauschal, dass der Kl. sein Rad überhaupt im Hof abgestellt hatte und dieses Rad nebst Zubehör von der von ihm beauftragten Firma … Hausmeisterdienste am 29. März 2018 entfernt worden ist. Der Bekl. hatte zu veranlassen, dass vorgenannte Entsorgungsfirma ein aussagekräftiges Verzeichnis der entfernten und verwahrten Gegenstände erstellt und die Gegenstände einen bestimmten Zeitraum so verwahrt, dass deren Herausgabe noch möglich bleibt. Damit hat dem Bekl. spätestens nach dem Anschreiben des Kl. vom 6. April 2018 oblegen, bei der beauftragten Entsorgungsfirma dieses Inventarverzeichnis abzufragen und mit den von dem Kl. geltend gemachten Ansprüchen abzugleichen. Das hat der Bekl. damals weder selbst noch durch seine Hausverwaltung veranlasst. Dass er jetzt prozessual ankündigt, die notwendigen Informationen von der Firma … Hausmeisterdienste einzuholen, aber dies für wenig aussichtsreich hält, führt zu keiner anderen Beurteilung. Mit der veranlassten Inobhutnahme hat der Bekl. die sich anschließenden Pflichten schuldhaft verletzt und kann das prozessual nicht mehr beachtlich nachbessern.

Ebenso verhält es sich gemäß §§ 823, 831 BGB, denn nach alledem ist gemäß § 138 ZPO als unstreitig zu behandeln, dass die Verrichtungsgehilfen des Bekl. das Eigentum des Kl. dadurch geschädigt haben, dass das in seinem Eigentum stehende Fahrrad entsorgt und abhandengekommen ist.

Der somit dem Grunde nach gegebene Anspruch auf Schadensersatz ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Das Gericht ist gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob nach § 287 ZPO die Schätzung des Schadens möglich ist, und dafür reicht der Vortrag des Kl. als Schätzgrundlage aus. Mittels der eingereichten Rechnungen für das Fahrrad und dessen Zubehör stellt der Kl. dar und belegt, dass er zu deren Erwerb insgesamt Kosten von 1.260 € aufgewandt hat. Dem tritt der Bekl. ohne konkreten Gegenvortrag zu damals anderen Ankaufspreisen für die konkret bezeichneten Gegenstände nicht entscheidungserheblich entgegen. Ebenso verhält es sich für den von der Kl.seite in Ansatz gebrachten Abschlag von 20 % als Abzug „neu für alt“, denn der Bekl.seite ist ein substantiiertes Bestreiten durch Gegenvortrag eines anderen Zeitwertes am 29. März 2018 möglich und zumutbar gewesen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kündigt der Vermieter an, im Hof abgestellte, unbeschriftete Fahrräder entfernen zu wollen, muss er für den Fall, dass die damit beauftragte Firma den Abholtermin verschiebt, durch Aushang oder Einzelanschreiben den Mietern den neuen Termin mitteilen. Mit der eigenmächtigen Inbesitznahme von Hausrat des Mieters, wozu auch das im Hof abgestellte Fahrrad gehört, ist der Vermieter dem Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte eine Firma mit der Entrümpelung alter Fahrräder im Hof beauftragt. Die Mieter sollten ihre noch genutzten Räder beschriften. Die Entsorgung sollte am 1. März stattfinden. Nachdem an diesem Tage nichts passierte, entfernte der Mieter (Kläger) drei Wochen später sein Namensschild von seinem Rennrad. Ende März wurde dann doch entrümpelt und das Rad des Mieters verschwand spurlos; eine erneute Ankündigung bzw. ein neuer Aushang mit dem geänderten Termin war nicht erfolgt. Der Kläger erstattete am 30. März 2018 Strafanzeige, weil sein Fahrrad nebst Zubehör entwendet wurde. Der Kläger behauptet, dass er die Beschriftung von seinem Fahrrad drei Wochen nach dem 1. März 2018 entfernt habe. Vorliegend machte er einen Schaden von 1.000 € geltend.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung mietvertraglicher Schutzpflichten und verbotener Eigenmacht zu.

Der Beklagte ist dem Grunde nach schadensersatzpflichtig, weil durch von ihm veranlasste Handlungen das Fahrrad des Klägers abhandengekommen ist. Die Entrümpelung fand im Auftrag der für den Beklagten tätigen Hausverwaltung statt, deren Verhalten sich der Beklagte zurechnen lassen muss.

Der Beklagte/seine Hausverwaltung hätte, nachdem der per Aushang angekündigte Termin am 1. März 2018 ungenutzt verstrichen war, die betroffenen Mieter im Haus mittels Aushangs oder durch Einzelanschreiben über den späteren Termin informieren müssen. Das hat die Hausverwaltung in schuldhafter Weise unterlassen.

Mit der eigenmächtigen Inbesitznahme von Hausrat des Mieters, wozu auch das von ihm im Hof abgestellte Fahrrad gehört, ist der Vermieter dem Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Möglichkeit des Abstellens von Fahrrädern im Hof ausdrücklich mietvertraglich oder konkludent vereinbart war. Jedenfalls treffen den Vermieter Schutzpflichten gegenüber den von seinen Mietern mit seiner Billigung im Hof abgestellten Fahrrädern.

Den Vermieter trifft für die eigenmächtig in Besitz genommenen Gegenstände eine Obhutspflicht, die einer Entsorgung grundsätzlich entgegensteht. Vielmehr muss er die Gegenstände unversehrt wieder herausgeben. Der Vermieter hat nicht nur Sorge dafür zu tragen, dass an den in Besitz genommenen Gegenständen während der Dauer seiner Obhut oder der anschließenden Einlagerung keine Beschädigungen oder Verluste eintreten. Es obliegt ihm auch, ein aussagekräftiges Verzeichnis der Gegenstände aufzustellen und deren Wert schätzen zu lassen, um dem Kläger eine Sicherung seiner Ansprüche zu ermöglichen.

Dokumentiert der Vermieter die verwahrten und auf ihren Wert geschätzten Gegenstände nicht, kehrt sich die Beweislast um, und ein Bestreiten mit Nichtwissen (… ob der Mieter sein Rad abgestellt, ob die beauftragte Firma es überhaupt mitgenommen und ob das Rad überhaupt etwas wert war …) ist unzulässig. Mit der von ihm veranlassten Entfernung hat der Beklagte seine Pflichten schuldhaft verletzt und ist deshalb schadensersatzpflichtig.

Der Kläger hat Rechnungen für das Fahrrad und dessen Zubehör eingereicht und belegt, dass er zu deren Erwerb insgesamt 1.260 € aufgewandt hat. Dem tritt der Beklagte nicht konkret entgegen, ebenso nicht dem vom Kläger in Ansatz gebrachten Abschlag von 20 % als Abzug „neu für alt“.