Nutzungsvertrag über sozialistisches Eigentum, Aushöhlung sozialistischen Eigentums, Umgehungsgeschäft
EGBGB Art. 232 § 1, § 2, § 3, § 4; BGB § 242, § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 3; ZGB § 18, § 19, § 20, § 68 Abs. 1 Nr. 1; DDR/ GVVO § 2 Abs. 1; DDR/PartG § 20 b Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein vor dem Beitritt abgeschlossener Nutzungsvertrag, mit dem ein sogenannter organisationseigener Betrieb (OEB) ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück nebst aufstehendem Gebäude für 99 Jahre einer privatwirtschaftlich tätigen GmbH zu einem unverhältnismäßig geringen Nutzungsentgelt überläßt, ist nicht nur wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 ZGB/DDR (Nutzung des sozialistischen Eigentums nur zur Erfüllung der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Aufgaben) nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Aushöhlung des nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ZGB/DDR unantastbaren sozialistischen Eigentums und darüber hinaus als Umgehungsgeschäft i. S. v. § 2 Abs. 4 der Grundstücksverkehrsgenehmigungsverordnung/DDR (GVVO) nichtig.
2. Gegenüber dem sich hiernach ergebenden Bereicherungsanspruch der BVS auf Nutzungsentschädigung kann sich die nutzende GmbH nicht auf den Wegfall der Bereicherung wegen Aufwendungen berufen, wenn sie nicht darlegt und beweist, daß die dafür aufgewendeten Mittel aus dem Neuvermögen (d. h. im Zuge der Geschäftstätigkeit der GmbH erworbenen und realisierten Kundenforderungen sowie den Stammeinlagen der Gesellschafter) und nicht aus dem Alt-Vermögen (Zuwendungen durch Vermögensverschiebungen der SED/PDS) bestritten wurden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Verwalter in dem durch Beschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 28. Februar 1994 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, der P. GmbH, die im März 1990 aus der Fahrbereitschaft der ehemaligen SED Bezirksleitung Potsdam entstanden ist. Am 12. März 1990 wurde der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der GmbH geschlossen und die GmbH wurde am 27. April 1990 in das Handelsregister Potsdam eingetragen. Seit März 1990 nutzt sie Gebäude und Freiflächen des Geländes ... in Potsdam. Grundbesitz und Gebäude standen zu dieser Zeit im Eigentum des orga-nisationseigenen Betriebes (OEB) Fundament der ehemaligen SED, der gemäß § 20 b des Parteiengesetzes der ehemaligen DDR der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt bzw. die Kl. unterstellt ist.
Am 22. März 1990 schlossen der OEB Fundament und die Gemeinschuldnerin einen Nutzungsvertrag über die oben bezeichneten Gebäude- und Grundstücksflächen. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien ein zu entrichtendes Nutzungsentgelt in Höhe von 15.000 M/DDR jährlich und einen Nutzungszeitraum von 99 Jahren. Der Gemeinschuldnerin wurde gestattet, auf eigene Kosten bauliche Veränderungen, einschließlich von Rekonstruktions- und Erweiterungsmaßnahmen, vorzunehmen. Hierbei vereinbarten die Parteien, daß bei Beendigung des Nutzungsvertrages der Gemeinschuldnerin ein Wertersatzanspruch zustehen sollte. Am 2. Oktober 1990 änderten die Parteien den Nutzungsvertrag durch eine Nachtragsvereinbarung dahingehend ab, daß mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 von der Gemeinschuldnerin ein Nutzungsentgelt in Höhe von monatlich 13.094,14 DM zu entrichten war und die Laufzeit des Vertrages auf 25 Jahre beschränkt wurde.
In zeitlichem Zusammenhang zu dem Abschluß des vorbezeichneten Nutzungsvertrages und seines Nachtrages hat die PDS, die Rechtsnachfolgerin der SED, verschiedene Kauf- und Darlehensverträge mit der Gemeinschuldnerin geschlossen, durch die diese zu wirtschaftlich äußerst günstigen Konditionen mit beweglichen Vermögensgegenständen und Kapital ausgestattet wurde. In der Zeit vom 27. April 1990 bis zum 26. Juni 1990 kam es durch insgesamt sieben geschlossene Darlehens- und Kaufpreisdarlehensverträge zu einer Vermögensverschiebung aus dem Vermögen der PDS zugunsten des Vermögens der Gemeinschuldnerin in einer Gesamthöhe von 1.801.901,23 DM.
Im Zuge der Unterstellung des Vermögens der PDS und ihrer Nachfolgerorganisationen sowie des Vermögens der Massenorganisation der DDR unter die Treuhänderschaft der Treuhandanstalt kamen die Treuhandanstalt und die Gemeinschuldnerin zu einem späteren Zeitpunkt unstreitig überein, daß die Gemeinschuldnerin unter Berücksichtigung von ihr nicht mehr genutzter Teilflächen des Geländes monatlich ein Nutzungsentgelt in Höhe von 12.201,10 DM zu entrichten habe. Die Gemeinschuldnerin leistete diese Zahlungen bis einschließlich Oktober 1994. Im Jahre 1993 ließ die Gemeinschuldnerin in den genutzten Gebäuden Modernisierungsarbeiten (Sanitär- und Installationsarbeiten) vornehmen. Die ihr hierfür entstandenen Kosten beliefen sich auf 44.471,68 DM. Malerarbeiten erbrachte die Gemeinschuldnerin in Eigenleistung, deren unbestrittenen Wert sie mit 14.000,00 DM bezifferte.
Durch Bescheid des Sekretariates der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR vom 17. April 1991 wurde festgestellt, daß die Gemeinschuldnerin als eine mit der PDS wirtschaftlich verbundene juristische Person anzusehen ist und deshalb der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt unterliegt. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18. Juni 1992 ordnete die Treuhandanstalt an, daß die Gemeinschuldnerin das oben näher bezeichnete Grundstück innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Zugang des Bescheides zu räumen und an sie herauszugeben hatte. Durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 1992 - 26 A 471/92 - wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Gemeinschuldnerin gegen den vorerwähnten Bescheid wiederhergestellt.
Die Kl. begehrt Feststellung und Zahlung und hat ausgeführt:
Der Nutzungsvertrag zwischen dem OEB Fundament und der Gemeinschuldnerin sei nichtig, weil er gegen das beim Abschluß geltende Zivilrecht der damaligen DDR verstoßen habe.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Feststellungsantrag der Kl. dahingehend, daß die Klage wegen der Räumung und Herausgabe des streitbefangenen Grundstücks erledigt sei, abgewiesen.
Daneben hat es der Kl. einen Nutzungsentschädigungsanspruch für die Monate November 1994 bis Februar 1995 zugesprochen. Die Aufrechnung des Bekl. wegen Verwendungsersatzes hat es in Höhe von 4.247,64 DM durchgreifen lassen und den Bekl. verurteilt, an die Kl. 44.556,76 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Parteien bekämpfen das erstinstanzliche Urteil.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. pp.
II. Der Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Monate November 1993 bis einschließlich Februar 1994 ohne Abzüge in Höhe von insgesamt 48.804,40 DM gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu.
Sie kann diesen Anspruch als Partei kraft Amtes geltend machen (§ 20 b Parteiengesetz der DDR). Über die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges hatte der Senat gem. § 17 a Abs. V GVG in der Berufungsinstanz nicht mehr zu entscheiden. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geprüft werden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO-Komm., 19. Aufl., Anm. 18 zu § 17 a GVG).
Der Anspruch der Kl. auf Nutzungsentschädigung ist aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB und nicht auf einer vertraglichen Grundlage gegeben, weil die Gemeinschuldnerin das streitbefangene Grundstück von Anfang an ohne Rechtsgrund genutzt hat.
Der zwischen dem OEB Fundament und der Gemeinschuldnerin geschlossene Nutzungsvertrag ist sowohl in der Fassung vom 22. März 1990 als auch in der geänderten Fassung vom 2. Oktober 1990 nichtig und damit unwirksam.
1. Nach Art. 232 § 1 EGBGB ist für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur BRD entstanden ist, grundsätzlich das bisherige für das in Art. 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet geltende Recht maßgebend. Auch für Nutzungsverhältnisse (Miet- oder Pachtverhältnisse) gilt dies hinsichtlich der Wirksamkeit ihres Zustandekommens (Art. 232 §§ 2, 3, 4 EGBGB). Die danach geltenden, allgemeinen Regelungen des ZGB der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I S. 465) waren auch auf die Rechtsbeziehungen zwischen gesellschaftlichen Organisationen, welche eigentumsrechtlich unabhängig von ihrer konkreten Organisationsform und Zweckbestimmung auch Einrichtungen und Betriebe dieser gesellschaftlichen Organisationen umfaßten (wie den OEB Fundament [vgl. KG in VIZ 1993, 457 ff. .]), und auf private Gewinnerzielung ausgerichteten inländischen Privatbetrieben anzuwenden. Obwohl § 1 Abs. 2 ZGB bestimmt, daß lediglich die Beziehungen zwischen Bürgern untereinander sowie zwischen Bürgern und Betrieben geregelt werden, somit den Bereich der Rechtsbeziehungen zu nichtnatürlichen, jedoch privatrechtliche Ziele verfolgenden Rechtssubjekten nicht erfaßt, kommen die Regelungen des ZGB mangels anderer einschlägiger, den privaten Rechtsverkehr regelnder DDR-Bestimmungen jedenfalls ergänzend bzw. entsprechend zur Anwendung (vgl. Kommentar zum Vertragsgesetz, 1985, Vorbem. zu §§ 1 - 5 Vertragsgesetz, Ziff. 1 S. 35). Das streitgegenständliche Grundstück nebst Gebäuden zählte nach den bei Abschluß des Nutzungsvertrages geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum sozialistischen Eigentum (§ 18 Abs. 1 ZGB). Es war dem Eigentum gesellschaftlicher Organisationen, hier der PDS als Nachfolgerin der SED, zuzuordnen, da auch das Eigentum der den gesellschaftlichen Organisationen zuzuordnenden Betriebe von dieser Regelung erfaßt wurde.
Der Abschluß des Nutzungsvertrages vom 22. März 1990 verstieß gegen § 19 Abs. 1, 2 ZGB und führte damit zur Nichtigkeit des Vertrages insgesamt gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB. Bei der Regelung des § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB handelt es sich um einen allgemeinen, für alle Rechtsbeziehungen geltenden Rechtsgrundsatz, der verfassungskonform unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Auslegung zu § 138 BGB anzuwenden ist. Gemäß § 19 Abs. 2 ZGB war sozialistisches Eigentum entsprechend den Rechtsvorschriften und Statuten der gesellschaftlichen Organisationen zu nutzen. Das Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen diente gemäß § 19 Abs. 4 ZGB ausschließlich der Erfüllung ihrer politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Aufgaben. Die Ausübung der Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse hatte sich an diesen Anforderungen zu orientieren (vgl. Kommentar zum Zivilgesetzbuch der DDR, 1985, § 19 S. 51 Nr. 4). Zu den statutenmäßigen Aufgaben der PDS und des OEB Fundament gehörte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 22. März 1990 nicht die gewerbliche Vermietung des Parteieigentums an ein Privatunternehmen. Die von der Gemeinschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit - gemäß der Handelsregistereintragung vom 27. April 1990 widmete sich die Gemeinschuldnerin u. a. dem Verleih von Kfz-Technik an Betriebe, der Pflege, Wartung und Instandsetzung von Kfz-Technik, der Durchführung von Fahrausbildungen und dem Betreiben von Kraftdroschken - steht in keinerlei Zusammenhang mit den gesellschaftlichen Aufgaben der PDS. Mit der Überlassung des Grundstückes nebst Gebäuden an die Gemeinschuldnerin wurden ausschließlich deren eigene privatwirtschaftlichen Interessen verfolgt.
Die Nichtigkeit des Nutzungsvertrages vom 22. März 1990 folgt ebenso aus §§ 68 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 20 ZGB. Die Regelung des § 20 Abs. 1 S. 1 ZGB wurde erst durch das Gesetz vom 28. Juni 1990 aufgehoben. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 ZGB war das sozialistische Eigentum unantastbar und genoß besonderen Schutz. Diese Unantastbarkeit hatte auch die Unteilbarkeit des sozialistischen Eigentums zur Folge. Die Rechte aus diesem Eigentum standen ausschließlich der gesellschaftlichen Organisation oder ihrem Betrieb zu. Vor diesem Hintergrund stellt der am 22. März 1990 geschlossene Nutzungsvertrag eine Aushöhlung des dem OEB Fundament zustehenden Eigentums dar. Nach § 3 Nr. 2 des Nutzungsvertrages wurde das Grundstück der Gemeinschuldnerin für 99 Jahre überlassen. Damit wären - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - die Eigentümerbefugnisse weitgehend auf die Gemeinschuldnerin übertragen worden, ohne daß unter Berücksichtigung des relativ geringen Nutzungsentgeltes von jährlich 15.000,00 M/DDR ein reeller wirtschaftlicher Gegenwert zur Verfügung gestellt worden wäre. Diese Verfahrensweise wäre mit der Regelung des § 20 Abs. 1 S. 1 ZGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vereinbar gewesen.
Der Nutzungsvertrag vom 22. März 1990 ist darüber hinaus als Umgehungsgeschäft i. S. v. § 2 Abs. 4 der Grundstücksverkehrsgenehmigungsverord
nung der DDR nichtig, da sein Inhalt auf eine Umgehung der Genehmigungspflicht dieser Verordnung gerichtet war. Ein Umgehungsgeschäft im genannten Sinne ist der Nutzungsvertrag, weil mit ihm ein verbotener Erfolg durch die Verwendung einer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit erreicht wird, welche nicht ausdrücklich von der Genehmigungspflicht des § 2 Abs. 1 der GVVO erfaßt wird. Die GVVO erstreckt sich allein auf Rechtsgeschäfte, mit denen das Eigentum am Grundstück übertragen wird, nicht aber auf Rechtsgeschäfte, mit denen der Grundstückseigentümer dem anderen Teil das Grundstück lediglich zur Nutzung überläßt. In dem der Nutzungsvertrag der Gemeinschuldnerin im Ergebnis eine zumindest eigentümerähnliche Stellung eingeräumt hat, ohne daß dafür eine staatliche Genehmigung eingeholt wurde, liegt ein Umgehungsgeschäft i. S. v. § 2 Abs. 4 der GVVO vor. Daß mit dem Vertrag die Gemeinschuldnerin in eine eigentümerähnliche Stellung versetzt wurde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Nutzungsvertrag wurde für eine Laufzeit von 99 Jahren abgeschlossen. Daneben räumte der OEB Fundament der Gemeinschuldnerin für sämtliche Verkaufsfälle ein Vorkaufsrecht ein. Angesichts der Größe des überlassenen Grundstücks und dessen Lage ist das vereinbarte Nutzungsentgelt von 15.000,00 M/DDR als unangemessen günstig zu bezeichnen.
Der Nutzungsvertrag zwischen dem OEB Fundament und der Gemeinschuldnerin ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nach den Regelungen des Vertragsgesetzes der DDR zu beurteilen. Gemäß §§ 1, 2 Vertragsgesetz regelt dieses nur die Rechte und Pflichten von sog. Wirtschaftseinheiten beim Abschluß von Wirtschaftsverträgen. Als eine solche Wirtschaftseinheit wurden neben den im Gesetz ausdrücklich aufgeführten volkseigenen oder sonstigen, dem Staat, den Parteien oder den gesellschaftlichen Organisationen unmittelbar zuzuordnenden Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen andere Betriebe und Einrichtungen nur erfaßt, wenn sie staatliche Aufgaben und/oder staatliche Planauflagen erhalten hatten. Die Gemeinschuldnerin gehörte eindeutig nicht zu den Empfängern staatlicher Aufgaben oder Planauflagen, da sie nach ihrem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand ausschließlich privatrechtliche Ziele verfolgte. Die rechtliche Beurteilung von Nutzungsverträgen, die nicht unter ausschließlicher Beteiligung von mit Aufgaben der staatlichen Wirtschaftsleistung und Planung betrauten Wirtschaftseinheiten i. S. v. § 2 Vertragsgesetz geschlossen worden sind, kann daher nicht nach den Regelungen des Vertragsgesetzes der DDR erfolgen. Damit ist für den am 22. März 1990 abgeschlossenen Nutzungsvertrag auch § 71 Vertragsgesetz sowie die Anordnung über die Berechnung der Zahlung von Nutzungsentgelt für Grundstücke und Grundmittel vom 30. Dezember 1992 (GBl. DDR I S. 25) in der Fassung vom 5. März 1987 (GBl. DDR I S. 119) nicht die richtige Rechtsgrundlage, da die bezeichnete Anordnung nur Regelungen zur Ausführung der Bestimmungen des Vertragsgesetzes (§ 72 Abs. 2 VG) enthält, dessen Anwendung jedoch nicht eröffnet ist.
2. Auch in der Fassung vom 2. Oktober 1990 ist der zwischen dem OEB Fundament und der Gemeinschuldnerin geschlossene Nutzungsvertrag nichtig, wenn man diesen Vertrag als eigenständigen Vertrag auf neuer Basis losgelöst von dem nichtigen Vertrag vom 22. März 1990 betrachtet. Denn dieser Vertrag wurde ohne Zustimmung des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission für das Parteivermögen geschlossen (§ 20 b Parteiengesetz der DDR). Nach dieser Vorschrift hatte der zum damaligen Zeitpunkt bereits unter treuhänderischer Verwaltung der Treuhandanstalt stehende OEB Fundament zum Abschluß eines derartigen Nutzungsvertrages die Zustimmung des Vorsitzenden der Kommission für das Parteienvermögen einzuholen. Die Vorschrift des § 20 b Abs. 1 Parteiengesetz der DDR enthält ein absolutes Verfügungsverbot mit der Folge, daß verbotswidrige Verfügungen nach §§ 68 ZGB/134 BGB nichtig sind. In der Eingehung einer vertraglichen Verbindlichkeit, unter der auch der Abschluß eines langfristigen Nutzungsvertrages zu verstehen ist, liegt eine verbotswidrige Verfügung i. S. dieser Vorschrift.
Die Höhe des für Grundstücke und Gebäude der streitbefangenen Art üblichen monatlichen Nutzungsentgelts ist zwischen den Parteien unstreitig. Es entspricht dem von dem Bekl. bzw. der Gemeinschuldnerin bis Oktober 1994 gezahlten Nutzungsentgelt von monatlich 12.201,10 DM und ist angesichts der Größe und Lage des Grundstücks angemessen.
III. Die in Höhe der Klageforderung erklärte Aufrechnung des Bekl. greift nicht durch und führt nicht zum Erlöschen der Klageforderung.
Ungeachtet dessen, daß der Bekl. die behaupteten Verwendungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat - er hätte darlegen müssen, inwieweit die Kl. durch die gemachten Verwendungen auch noch heute bereichert ist; die Vorlage von Rechnungen und Eigenbelegen zur Geltendmachung der Verwendungen hätte jeweils nicht ausgereicht -, kann die Kl. dem Bekl. insoweit die Einrede unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzen (§ 242 BGB). Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, daß sich sowohl das Vermögen des OEB Fundament als auch das aus PDS-Quellen herrührende Vermögen der Gemeinschuldnerin unter der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 Parteiengesetz der DDR befindet. Das Verhältnis von treuhänderischer Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 Parteiengesetz der DDR und der Insolvenzverwaltung gemäß § 8 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung ist gesetzlich nicht geregelt. Auszugehen ist davon, daß beide Verwaltungen unterschiedlichen Zwecken dienen. Die Kl. hat das von ihr verwaltete Altvermögen zu sichern und mit ihm entsprechend der Maßgaberegelung des Einigungsvertrages zu verfahren. Aufgabe des Gesamtvollstreckungsverwalters ist die Sicherung und Verwertung des Schuldnervermögens mit dem Ziel der Gläubigerbefriedigung (§ 17 Abs. 1 Gesamtvollstreckungsordnung). Daraus ergeben sich bei der Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen einer dem Parteiengesetz unterfallenden juristischen Person Interessenkonflikte, die nicht zum Nachteil des treuhänderisch verwalteten Altvermögens gelöst werden dürfen. Denn die mit dessen Sicherung verfolgten Zwecke gehen über die Zwecke der Insolvenzverwaltung hinaus. Während letztere zugunsten der Gläubiger rein privatnützig ist, sind die Zwecke der treuhänderischen Verwaltung durch die Kl. vor allem gemeinnütziger Natur, weil das materiell nicht rechtmäßig erworbene und auch nicht an die früher Berechtigten bzw. deren Rechtsnachfolger zurückzuführende Vermögen gemäß den Maßgaben des Einigungsvertrages zur wirtschaftlichen Umstrukturierung in den neuen Bundesländern - und damit in weiterem Sinne gemeinnützig - zu verwenden ist. Zur Sicherung dieser öffentlichen Interessen bedarf es der treuhänderischen Verwaltung des Vermögens einer derartigen juristischen Person auch in der Gesamtvollstreckung. Die treuhänderische Verwaltung erledigt sich mit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung nicht.
Hier kann die Kl. dem Gesamtvollstrecker, dem Bekl., zu Recht entgegenhalten, daß angesichts des Ausmaßes der Vermögensverschiebungen von der PDS zur Gemeinschuldnerin nicht feststeht, ob die von der Gemeinschuldnerin getätigten Verwendungen aus Mitteln der PDS - und damit aus sog. Altvermögen - geleistet wurden oder ob diese Verwendungen aus sog. Neuvermögen, d. h. im Zuge der Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin erworbenen und realisierten Kundenforderungen sowie den Stammeinlagen der Gesellschafter, getätigt wurden. Der Bekl. hätte vielmehr darlegen müssen, daß die behaupteten Verwendungen auf keinen Fall aus Altmitteln der PDS, wofür die Darlehensvereinbarungen zwischen der PDS und der Gemeinschuldnerin sprechen könnten, bestritten worden sind. Denn unter keinen Umständen darf die angeordnete Gesamtvollstreckung dazu führen, daß der treuhänderischen Verwaltung unterliegendes Altvermögen für derartige Verwendungen zweimal in Anspruch genommen wird und damit das der Gesamtvollstreckung unterliegende Neuvermögen zugunsten der Gesamtvollstreckungsgläubiger geschont wird (vgl. zum Verhältnis treuhänderischer Verwaltung und Gesamtvollstreckungsverwaltung bei sog. verbundenen Unternehmen, die dem Parteiengesetz der DDR unterliegen, Beschluß des OVG Berlin vom 30. Juni 1995 - OVG 3 S 16/93 -).