Nutzungsvertrag
Einigungsvertrag Art. 21 Abs. 1 Satz , Art. 22 Abs. 1 ; Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise vom 19. Mai 1990 - KV - (GBl. I DDR S. 253) § 76, § 78 ; Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I DDR S. 955); LwAnpG §§ 51,
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nutzungsvertrag; Schadenshaftung; Landkreis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Frage der Rechtsnachfolge: Keine Haftung des Landkreises, des Landes oder der Bundesrepublik Deutschland für Schäden aufgrund eines 1978 mit dem Rat des Kreises abgeschlossenen Nutzungsvertrages.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren von den Bekl. Schadensersatz für unterlassene Werterhaltung des Obstbestandes auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken in N. sowie die Verurteilung der Bekl. zur Beseitigung von Baumresten und Zäunen auf den streitgegenständlichen Grundstücken. Die Kl. schlossen am 1. Januar 1978 mit dem Rat des Kreises Weimar einen Nutzungsvertrag über die streitgegenständlichen Grundstücke einschließlich des Obstbestandes, der am 1. Januar 1987 erneut auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde.
In den Nutzungsverträgen vom 1. Januar 1978 und 1. Januar 1987 ist der Wert des Obstbestandes mit 12.813 Mark der DDR angegeben. Der Rat des Kreises Weimar übergab die streitgegenständlichen Grundstücke seinerseits der damaligen VEG E. Obstbau zur Nutzung.
Mit Schreiben vom 27. Februar kündigten die Kl. den Nutzungsvertrag gegenüber dem Rat des Kreises Weimar.
Mit Schreiben vom 5. Juli 1990 forderte der Rat des Kreises Weimar die VEG E. auf, an die Kl. für den Wertverlust des Obstbestandes auf den streitgegenständlichen Grundstücken einen Betrag in Höhe von 12.052,70 Mark der DDR zu zahlen.
Weiter bestätigte der Rat des Kreises Weimar mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 den Kl. die Kündigung des Nutzungsvertrages mit Wirkung zum 1. November 1990.
Die Kl. behaupten, der Obstbestand habe während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eine erhebliche Verschlechterung erfahren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Aufgrund des das Landwirtschaftsgericht bindenden Verweisungsbeschlusses (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Anhang III zu § 281 ZPO Anm. 2 B) des Kreisgerichts Weimar - Kammer für Zivilsachen - vom 22. Juni 1991 ist das Landwirtschaftsgericht trotz seiner sachlichen Unzuständigkeit vorliegend zur Entscheidung berechtigt.
Die Kammer für Landwirtschaftssachen teilt die Auffassung der Zivilkammer des Kreisgerichts Weimar, es handele sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Nutzungsvertrag gegen den Rat des Kreises oder dessen Rechtsnachfolger nicht um eine Streitigkeit aus dem LwAnpG im Sinne des § 65 LwAnpG.
Ansprüche von Nichtmitgliedern einer LPG aus einem Pacht- oder Nutzungsverhältnis sind im LwAnpG nicht geregelt, so daß für die Anwendung des als verfahrensrechtliche Sondervorschrift eng auszulegenden § 65 LwAnpG kein Raum ist (BGH, NJW 1992, 409).
Die Klage ist aber unbegründet.
Die Bekl. sind nicht verpflichtet, auf der Grundlage des zwischen den Kl. und dem Rat des Kreises Weimar abgeschlossenen Nutzungsvertrages Schadensersatz für unterlassene Werterhaltung des Obstbestandes auf den Grundstücken der Kl. in N. zu leisten und Baumreste und Zäune auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu beseitigen, da keiner der Bekl. als Rechtsnachfolger für Verbindlichkeiten des Rates des Kreises Weimar aus Nutzungsverträgen über landwirtschaftliche Grundstücke mit privaten Eigentümern haftet.
Der bekl. Landkreis ist nicht Rechtsnachfolger des Rates des Kreises Weimar.
Der bekl. Landkreis ist nicht Gesamtrechtsnachfolger des Rates des Krei ses Weimar geworden, da er nicht basierend auf einer gesetzlichen Grundlage in alle Rechte und Pflichten des Rates des Kreises Weimar eingetreten ist (Wolff/Bachoff, Verwaltungsrecht I, 9. Auflage, § 41 IV b).
Bei dem Rat des Kreises Weimar handelt es sich nicht um eine Selbstverwaltungskörperschaft oder sonstige juristische Person, deren Rechtsnachfolge der bekl. Landkreis angetreten haben könnte. Vielmehr war der Rat des Kreises ein örtliches Staats- und Verwaltungsorgan im System des zentralistischen Staatsaufbaus der DDR, das ausschließlich als untere Verwaltungsbehörde tätig wurde, wie aus Artikel 81 Verfassung DDR, § 1 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen - GÖV - der DDR vom 4. Juli 1985 (GBl. I DDR S. 213) und einem Umkehrschluß aus § 1 des Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR vom 23. Juli 1952 (GBl. I DDR S. 613) sowie dem Gesetz zur Auflösung der Länderkammer vom 8. Dezember 1958 (GBl. I DDR S. 867) zu entnehmen ist.
Etwas anderes ergibt sich weder aus dem verfassungsändernden Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der DDR vom 19. Mai 1990 - KV - (GBl. I DDR S. 253) noch dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I DDR S. 955). Weder das Ländereinführungsgesetz noch die KV, durch die die Landkreise wieder als Gebietskörperschaften eingeführt wurden, enthalten eine Regelung über die Gesamtrechtsnachfolge der Räte der Kreise durch die Landkreise.
Der Auffassung von Schweizer (DtZ 1991, 279, 283), eine Rechtsnachfolge könne sich aus den §§ 76, 78 KV ergeben, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen, da in diesen Vorschriften nur Regelungen zum Namen und Sitz des Landkreises und des Kreisgebietes getroffen werden.
Eine Gesamtrechtsnachfolge der Landkreise ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des Einigungsvertrages, da es nach dem System des Einigungsvertrages grundsätzlich keine Gesamtrechtsnachfolge der DDR und ihrer staatlichen Organe gibt, sondern nur eine partielle Rechtsnachfolge für bestimmte Bereiche.
Der bekl. Landkreis ist auch nicht gemäß Artikel 21 II Einigungsvertrag partieller Rechtsnachfolger des Rates des Kreises Weimar im Sinn des § 51 LwAnpG aus einer Funktionsnachfolge geworden (Kreisgericht Stendal, Urteil vom 14. Mai 1992 - 4 Lw VI/92 - und Kreisgericht Bautzen, Urteil vom 25. September 1992 - Lw 21/91 -).
Der Bundesgerichtshof hat u. a. in Anlehnung an den Gedanken der Schuldübernahme und aus dem Gesichtspunkt der Kontinuität der öffentlich-rechtlichen Funktionen beim Übergang von Verwaltungs- bzw. Rechtspflegeaufgaben vom Deutschen Reich auf die nach 1945 wieder errichteten Bundesländer abgeleitet, daß der neue Rechtsträger für Verpflichtungen aus den Rechtsverhältnissen und Kompetenzen des ehemaligen Rechtsträgers einzustehen hat, die er tatsächlich übernommen hat (BGHZ 8, 169, 177). Der grundlegende Gedanke dieser Haftung ist, daß das Vertrauen der Gläubiger eines untergegangenen Rechtsträgers auf die materielle Gleichheit der Organisation, der Mittel und ihrer Zwecke in der Hand des neuen Rechtsträgers schützenswert ist und von der Rechtsordnung nicht auf Grund des Mangels der Identiät der Rechtspersonen schutzlos gestellt werden darf (BGHZ, a. a. O. S. 178). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der ehemalige Funktionsträger untergegangen ist und insoweit, als der neue Funktionsträger Funktionen des Untergegangenen fortsetzt (BGHZ, a. a. O. S. 180).
Der bekl. Landkreis könnte somit nur dann als Funktionsnachfolger im haftungsrechtlichen Sinn angesehen werden, wenn er in die Funktion des Rates des Kreises als staatliches Leitungsorgan im Bereich der Landwirtschaft eingetreten wäre, was vorliegend zu verneinen ist.
Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Kreisgerichts Stendal vom 14. Mai 1992 - 4 Lw 6/92 - und des Kreisgerichts Bautzen vom 23. September 1992 - Lw 23/91 - an, wonach die hier zu beurteilende Haftung des ehemaligen Rates des Kreises aus seiner Funktion als Organ der staatlichen Leitung der Landwirtschaft resultiert. In diese Funktion ist der bekl. Landkreis nicht eingetreten. Eine derartige Zuständigkeit ist den Landkreisen weder nach der geltenden Kommunalverfassung noch nach dem Grundgesetz zugewiesen. Sie gehört insbesondere nicht zu den Verwaltungsangelegenheiten des Landkreises. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß den Landkreisen nach den §§ 51 und 52 LwAnpG Rechte gewährt und Pflichten auferlegt sind, die die Gestaltung der nach dem DDR-Recht noch bestehenden Rechtsverhältnisse der ehemaligen Kreise zu den Bodeneigentümern und Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften betreffen. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine den Landkreisen auf Dauer zugewiesene neue Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern lediglich um eine Zuweisung einer befristeten, der besonderen Rechtslage entsprechenden Abwicklungsfunktion.
Auch das bekl. Land haftet nicht als Rechtsnachfolgerin für Verbindlichkeiten aus den zwischen dem Rat des Kreises Weimar und privaten Eigentümern abgeschlossenen Nutzungsverträgen. Das bekl. Land haftet nicht für die Verbindlichkeiten aus dem zwischen den Kl. und dem Rat des Kreises abgeschlossenen Nutzungsvertrag auf Grund einer Vermögensnachfolge gemäß Artikel 21 I Einigungsvertrag. Eine Vermögensnachfolge des bekl. Landes nach Artikel 21 des Einigungsvertrages kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Nutzungsmöglichkeit des Rates des Kreises Weimar an landwirtschaftlichen Grundstücken privater Eigentümer mit keiner Zweckbestimmung vergleichbar ist, die nach dem Grundgesetz am Stichtag 1. Oktober 1989 von den Ländern wahrzunehmen war. Nach der Vorschrift des Artikels 21 I Einigungsvertrag wird das Verwaltungsvermögen der DDR nämlich grundsätzlich Bundesvermögen, es sei denn, es wäre an dem Stichtag 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind.
Das bekl. Land haftet auch nicht im Wege einer Funktionsnachfolge für Verpflichtungen aus Nutzungsverträgen über landwirtschaftliche Grundstücke.
Nach § 22 Ländereinführungsgesetz der DDR in Verbindung mit Artikel 13 I Einigungsvertrag ist zwar der Rat des Kreises als staatliches Verwaltungsorgan auf das jeweilige Bundesland im Wege der Funktionsnachfolge am 3. Oktober 1990 übergegangen, allerdings nur insoweit, als sie nach diesem Gesetz Aufgaben der Länder wahrgenommen haben, d. h. soweit der Rat des Kreises für die Ausführung der Aufgabenerfüllung nach dem LwAnpG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Länder einführungsgesetzes zuständig war. Soweit dagegen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge hoheitliche Funktionen nicht mehr bestanden, konnte eine Rechtsnachfolge aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge mangels des Vorliegens des Erfordernisses der Kontinuität der Aufgaben nicht eintreten. An der Kontinuität der Aufgaben, von der bei der Funktionsnachfolge auf die Kontinuität der bei der Erfüllung dieser Aufgaben entstehenden Verbindlichkeiten geschlossen wird, fehlt es bezüglich der Haftung aus den Nutzungsverträgen über landwirtschaftliche Grundstücke, die von den Räten der Kreise während der Gültigkeit des LPG-Gesetzes abgeschlossen wurden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ländereinführungsgesetzes bestanden nämlich die Befugnisse der Räte der Kreise nach dem LPG-Gesetz zum Abschluß von Nutzungsverträgen nicht mehr. Vielmehr sollten die auf der Grundlage des LPG-Gesetzes geschaffenen Beschränkungen des Eigentums durch die zuständigen Kreisbehörden (damals noch Räte der Kreise) nach Inkrafttreten der §§ 51, 52 LwAnpG vom 29. Juni 1990 am 27. Juli 1990 gerade beseitigt werden. Außer acht gelassen werden darf insoweit insbesondere auch nicht, daß bei Inkrafttreten des LwAnpG die Vorschrift des § 18 LPG-Gesetz ersatzlos aufgehoben wurde. Mit dem ersatzlosen Wegfall des § 18 LPG Gesetz hatte die in den §§ 51, 52 LwAnpG angesprochene Kreisbehörde (damals Rat des Kreises) nach Inkrafttreten des LwAnpG somit gerade keine Aufgaben mehr, die den Abschluß und die Verpflichtung aus Nutzungsverträgen über landwirtschaftliche Grundstücke mit privaten Eigentümern betrafen, die noch zu Zeiten der Gültigkeit des § 18 LPG-Gesetz geschlossen worden waren, und die mit dem Inkrafttreten des Ländereinführungsgesetzes im Wege der Funktionsnachfolge auf das bekl. Land hätten übergehen können. Im Wege der Funktionsnachfolge konnten somit nur Aufgaben des Rates des Kreises nach dem LwAnpG übergehen, soweit sie noch nach dem LwAnpG bestanden.
Nach dem LwAnpG hatte der Rat des Kreises als zuständige Kreisbehörde nur noch Regelungsbefugnisse, die auf eine Funktion als staatliches Leitungsorgan und Vertragspartner des Bodeneigentümers entfallen wa-ren. An diese Funktion ist aber die Haftung des Rates des Kreises ge-bunden (Kreisgericht Bautzen, Urteil vom 23. September 1992 - Lw 21/91 und Kreisgericht Stendal, Urteil vom 14. Mai 1992 - 4 Lw 6/92 -).
Auch die bekl. Bundesrepublik haftet nach der derzeitigen Rechtslage nicht für Verbindlichkeiten des Rates des Kreises aus Nutzungsverträgen mit privaten Grundstückseigentümern. Die bekl. Bundesrepublik ist nicht im Wege der Universalsukzession Gesamtrechtsnachfolgerin der DDR geworden (Kühn, DtZ 1992, 198 ff.; BVerfG, NJW 1991, 1597).
Auch eine partielle Rechtsnachfolge der bekl. Bundesrepublik aufgrund der Vorschriften des Einigungsvertrages liegt bezüglich der Haftung für Verbindlichkeiten des Rates des Kreises aus Nutzungsverträgen mit Grundstückseigentümern nicht vor. Die Kammer vertritt die Auffassung, daß Ansprüche aus den zwischen den Räten des Kreises und privaten Grundstückseigentümern geschlossenen Nutzungsverträgen nicht zu dem Verwaltungsvermögen im Sinne des Artikels 21 Einigungsvertrag zu rechnen sind.
Zum Verwaltungsvermögen gehört nach der Legaldefinition des Artikels 21 I 1 Einigungsvertrag nur dasjenige Vermögen, das der öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung ihrer unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient. Ob die zwischen den privaten Eigentümern und den Räten des Kreises abgeschlossenen Verträge überhaupt als Vermögen der öffentlichen Hand anzusehen sind, kann, ebenso wie die Frage, ob der Übergang der Aktiva nach Artikel 21 Einigungsvertrag auch den Übergang des Passivvermögens betrifft mit der Folge, daß sich aus Artikel 21 überhaupt unmittelbar Haftungsansprüche gegen den Bund herleiten lassen, dahinstehen, da nach dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland die Rechte und Pflichten des Rates des Kreises aus Nutzungsverträgen über landwirtschaftliche Grundstücke jedenfalls nicht einer unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgabe dienten. Vielmehr bezwecken sie primär die Förderung der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die LPG und die Sicherung der landwirtschaftlichen Erträge.
Die Nutzungsverträge sind auch nicht zu dem Finanzvermögen im Sinne des Artikels 22 I Einigungsvertrag zu zählen, da die Nutzungsverhältnisse der öffentlichen Hand weder durch ihren Wert noch durch ihre Erträge die fiskalischen Mittel zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben liefern.
Eine Haftung des bekl. Bundes aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge kommt mangels Kontinuität der Aufgaben aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls nicht in Betracht.