Nutzungsvertrag
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 ; ZGB § 314
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Moratorium steht auch dem zu, dessen Nutzungsvertrag unstreitig rechtsmängelbehaftet ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung der Kl. führt in der Sache nicht zum Erfolg, sie ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
Denn den Kl. steht gegenüber den Bekl. ein Anspruch auf Herausgabe des von ihnen innegehaltenen Grundstücks gem. § 985 BGB nicht zu; die Bekl. können sich auf ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB berufen.
Hierbei kann dahinstehen, ob die Kl. - bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung entweder im Jahre 1985 oder durch Bescheid der Verwaltung des Landkreises Strausberg vom 25. März 1991 - gem. den §§ 34 Abs. 1, 16 Abs. 2 VermG in das Nutzungsverhältnis gem. Vertrag vom 3. Dezember 1976 (mit staatlicher Genehmigung vom 18. Dezember 1976) eingetreten sind. Sofern dies der Fall sein sollte, findet § 314 ZGB Anwendung, dessen Voraussetzungen aus den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht dargetan sind.
Das Vorbringen der Kl. unterstellt, aufgrund des Bescheids des Landratsamts Strausberg vom 4. Mai 1992 sei eine Übernahme nach § 34 Abs. 1 VermG nicht zustande gekommen, weil das vorgenannte Vermögensgesetz wegen der schon im Jahre 1985 aufgehobenen staatlichen Verwaltung nicht anwendbar ist und ferner ein rechtskräftiger Bescheid hinsichtlich der Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht vorlag, können sich die Bekl. auf ein Besitzrecht im Sinne von § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Dauer des Moratoriums nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB stützen. Nach dem Urteil des BGH vom 8. Oktober 1993 - V ZR 156/92 (GE 93, 41 ff.) - ist die Anwendbarkeit des vorgenannten Moratoriums zu bejahen. In dem dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Fall war das Nutzungsverhältnis der dortigen Parteien durch die Aufhebung des § 18 LPG-Gesetz 1982 nachträglich entfallen; aus diesem Grund hat der BGH ausgeführt, daß das Moratorium nach dem Wortlaut des Art. 233 § 2 a Abs. 7 EGBGB nicht für Nutzungen zur Erholung, Freizeitgestaltung oder zu ähnlichen persönlichen Bedürfnissen gilt, so daß demnach unter entsprechender einschränkender Auslegung dieser Bestimmung die Anwendung des Moratoriums dann nicht geboten sei, wenn dem Bebauer der Schutz aus § 314 Abs. 3 und 4 ZGB, Art. 232 § 4 Abs. 1 EGBGB zur Verfügung steht. Soweit dieser Schutz - dort wegen einer Gesetzesänderung mit anderer Zielrichtung - nachträglich entfällt, wäre der Bebauer ohne diese einschränkende Auslegung schutzlos, was mit der Zielrichtung des Moratoriums nicht vereinbar wäre, weil dieses durch ein vorläufiges Besitzrecht eine vorläufige Sicherung von noch ungeklärten Rechtsverhältnissen zwischen Grundstückseigentümern und Grundstücksnutzern erreichen will (BGH, aaO., S. 43).
Vorliegend stünde den Bekl. - bei fehlendem Übergang des Vertragsverhältnisses aus dem Jahr 1976 - der Schutz aus § 314 ZGB gerade nicht zur Verfügung, da - wegen der rechtswidrig angeordneten staatlichen Ver waltung - ein wirksames Nutzungsverhältnis eben nicht vorgelegen hät-te; insofern unterscheidet sich der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt im Ergebnis nicht von dem dem BGH zugrunde liegenden, bei dem die Anwendbarkeit von § 314 ZGB wegen der im Jahre 1990 er-folgten Aufhebung der entsprechenden Vorschrift des § 18 LPG Gesetz 1982 entfallen ist. In beiden Fällen wäre nachträglich und ohne Zutun der jeweiligen Nutzer das Nutzungsrecht entfallen mit der Folge, daß die Nutzer ungeschützt Räumungsansprüchen der Eigentümer gegenüberstehen. Nach den Ausführungen in der Entscheidung des BGH wäre dies jedoch mit der Zielrichtung des Moratoriums nicht vereinbar, da sich aus Inhalt und Zielsetzung der gesamten einschlägigen Regelungen zur Ab-wicklung der auf fremdem Eigentum erstellen Einrichtungen der allgemeine Grundsatz entnehmen läßt, daß das selbständige Eigentum an Bau-werken auf fremdem Boden nicht nur als solches bestehen bleiben soll, sondern dem auf die Billigung früherer staatlicher oder gesellschaftlicher Organe vertrauenden Eigentümer des Bauwerks zumindest vorerst die Berechtigung verbleiben soll, auch die Fläche, auf der sich die Baulichkeiten und Anpflanzungen befinden, zu nutzen. Aus diesem Grunde steht den Kl. gegenüber den Bekl. ein Recht zur Kündigung gem. dem Mo-ratorium in Art. 233 § 2 a Abs. 1 bis zum 31. Dezember 1994 nicht zu.