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Nutzungsvergütung für Ehewohnung

BGHXII ZB 268/1318.12.2013GE 2014, 316

BGB § 1361 b Abs. 3 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus einer Ehewohnung weicht, für die beiden Ehegatten gemeinsam ein unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt ist (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930). Dies setzt nicht voraus, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten kann (insoweit Aufgabe von Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] 9 a) Gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung während des Getrenntlebens ganz oder zum Teil überlassen hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena, FamRZ 2008, 1934; Götz/Brudermüller, Die gemeinsame Wohnung, Rn. 274; Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 5. Aufl., § 1361 b BGB Rn. 33; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 63; MünchKommBGB/Weber-Monecke, 6. Aufl., § 1361 b Rn. 17; Kemper, Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis, Rn. 180; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 5. Aufl., Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; a. A.: OLG Frankfurt/M., AGS 2013, 341; kritisch auch Staudinger/Voppel, BGB [2012], § 1361 b Rn. 63 ff.).

10 b) Die familienrechtliche Nutzungsvergütung soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit kompensieren (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930). Zugleich schafft sie einen Ausgleich dafür, dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten. Die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ermöglicht somit einen nach familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens. Der Anspruch scheidet aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt ist (Staudinger/Voppel, BGB [2012], § 1361 b Rn. 71 m.w.N.).

11 c) In die Regelungen des § 1361 b BGB sind, wie sich aus Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift ergibt, Fälle von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht grundsätzlich unabhängig davon einbezogen, ob sie beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten zustehen.

12 Ob eine Nutzungsvergütung zu entrichten ist, hängt daher grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht. Das entspricht dem Regelungszweck der Norm, die den wirtschaftlichen Nachteil des weichenden Ehegatten nach Billigkeit kompensieren und einen Ausgleich dafür schaffen will, dass aus dem zuvor gemeinsam genutzten Recht nur noch der Verbliebene allein die Nutzungen zieht.

13 Der Vergütungsanspruch besteht daher auch, wenn ein Ehegatte aus einer Ehewohnung weicht, für die beiden gemeinsam ein unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht eingeräumt ist. Denn während der Zeit des gemeinsamen ehelichen Wohnens ist das Wohnrecht jedes Ehegatten mit der Verpflichtung belastet, die Mitnutzung durch den anderen Ehegatten zu dulden (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931 m.w.N.). Diese Duldungspflicht entfällt für den verbleibenden Ehegatten mit dem Weichen des anderen aus der Wohnung. Die fortan ungeteilte Nutzung durch den verbliebenen Ehegatten kann einen höheren Wohnwert verkörpern als die ursprünglich nur anteilige Nutzung. Sowohl dieser Vorteil als auch der dem weichenden Ehegatten entstehende Nachteil kann, soweit es der Billigkeit entspricht, durch eine Vergütung an den weichenden Ehegatten auszugleichen sein.

14 Soweit der Senat einen Ausgleichsanspruch in seinem Urteil vom 8. Mai 1996 (XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931) weiterhin davon abhängig gemacht hat, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten könne, hält er daran nicht fest. Der Vergütungsanspruch nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur das Überlassen der Ehewohnung während des Getrenntlebens voraus und eröffnet auf der Rechtsfolgenseite eine Billigkeitsabwägung.

15 Der Nutzungsvergütung steht es auch nicht generell entgegen, wenn dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die alleinige Nutzung letztlich aufgedrängt worden ist. Diesem Gesichtspunkt kann mit dem Kriterium der Billigkeit Rechnung getragen werden, an das der Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe anknüpft (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 933 in teilweiser Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931).

16 d) Ob und in welchem Umfang eine Wohnwertsteigerung für den verbleibenden Ehegatten tatsächlich eintritt, in welchem Umfang der weichende Ehegatte durch den Verlust des Wohnungsbesitzes wirtschaftliche Nachteile erleidet und inwieweit es der Billigkeit entspricht, dieses durch eine Nutzungsvergütung zu kompensieren, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat.

17 Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung, dass neben dem Ehemann noch vier erwachsene Töchter sowie ein Enkelkind die Ehewohnung nutzen, die vom Ehemann zu zahlende Nutzungsvergütung auf rund ein Fünftel des Gesamtwohnwerts des Anwesens festgesetzt. Rechtsverstöße bei der Billigkeitsabwägung sind weder ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Überlässt ein Ehegatte während des Getrenntlebens dem anderen Ehegatten die gemeinsame Ehewohnung, kann er für die Überlassung eine Vergütung verlangen. Das gilt nach einer Grundsatzentscheidung des BGH auch dann, wenn beiden Ehegatten gemeinsam ein unentgeltliches dingliches Wohnrecht an der Ehewohnung eingeräumt worden ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Am 17. November 2009 verließ die Ehefrau das Familienheim, an dem ihr und ihrem Ehemann ein lebenslanges unentgeltliches dingliches Wohnrecht eingeräumt worden war. Weil der Ehemann der Aufforderung vom 30. August 2011 auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht nachgekommen war, beantragte die Ehefrau beim Familiengericht Zahlung einer monatlichen Vergütung von 600 €. Das AG Kandel – Familiengericht – wies den Antrag ab, das OLG Zweibrücken sprach eine Entschädigung in Höhe von monatlich 250 € für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 15. August 2012 (Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung) zu. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes blieb erfolglos.

Der Beschluss

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Der BGH führte aus, dass die Vergütungsregelung seit Neufassung der Bestimmung durch das Gewaltschutzgesetz vom 1. Januar 2002 nur noch die faktische Überlassung der Wohnung voraussetze, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob die Ehewohnung freiwillig oder unter Zwang verlassen worden sei oder eine Verpflichtung bestanden habe, sie dem anderen Ehegatten zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Ob eine Nutzungsvergütung zu entrichten sei, hänge auch nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruhe (es kommt also nicht darauf an, ob Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht oder dingliches Wohnrecht vorliegt). Der Ausgleichsanspruch sei auch nicht davon abhängig, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die durch die ungeteilte Nutzung der Ehewohnung erwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten könne; an der anderslautenden Auffassung in der Entscheidung vom 8. Mai 1996 werde nicht mehr festgehalten.