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Nutzungsurkunde

BezG Cottbus4 S 20/9211.06.1992ZOV 1992, 304

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nutzungsurkunde; Nutzungsberechtigter; Gebäudeeigentum; einstweiligen Verfügung; Wirtschaftsgebäude

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Baustopp bezüglich eines Grundstücks, für das Anfang 1989 eine Nutzungsurkunde zur Errichtung eines Eigenheimes übergeben wurde.

2. Zur Frage, ob ein angeblich Nutzungsberechtigter noch befugt ist, auf dem Grundstück nach dem 2. Oktober 1990 ein neues, selbständiges Gebäudeeigentum entstehen zu lassen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller ist im Wege der Erbfolge nach seinem Vater Eigentümer eines Grundstücks und als solcher seit dem 3. Juli 1985 im Grundbuch eingetragen. Den Antragsgegnern wurde durch Urkunde vom 23. Januar 1989 von der LPG das Nutzungsrecht zur Errichtung eines Eigenheimes an einer Teilfläche des Grundstücks von 1000 m2 übertragen. Nach einer Bestätigung des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes ist für die Antragsgegner ein Gebäudegrundbuchblatt neu angelegt worden. Die Antragsgegner errichteten im Jahre 1990 auf dem Grundstück ein Wirtschaftsgebäude. Sie beabsichtigen, auch ein Eigenheim zu errichten. Der Antragsteller verlangt von den Antragsgegnern im Hauptsacheprozeß Räumung des Grundstücks und Einwilligung in die Löschung des Nutzungsrechts im Gebäudegrundbuch sowie im Verfügungsverfahren die Unterlassung von baulichen Maßnahmen. Er hat behauptet, weder sein Vater noch er hätten das Grundstück in die LPG eingebracht oder dieser zur Nutzung überlassen; die Antragsgegner hätten wirksam ein Nutzungsrecht nicht erworben. Das Kreisgericht hat den Antrag zurückgewiesen, das Bezirksgericht hielt die Berufung für begründet und ordnete im Wege der einstweiligen Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Herausgabeanspruch einen kompletten Baustopp an.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Grundlage der beantragten und vom Senat erlassenen einstweiligen Verfügung sind §§ 935, 940 ZPO. Dem Antragsteller steht jedenfalls auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ein individueller Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zu, der der einstweiligen Sicherung gem. § 935 ZPO bedarf. Die einstweilige Verfügung ist auch zur Sicherung des Rechtsfriedens erforderlich, § 940 ZPO, da sich die Rechtsverhältnisse der Parteien im Eilverfahren nicht abschließend klären lassen und eine Veränderung des gegenwärtigen Zustandes ohne eine solche Klärung für beide Parteien mehr Rechtsnachteile besorgen läßt als die vorläufige Beibehaltung dieses Zustandes.

1. Der Antragsteller ist Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks und kann deshalb nach § 1004 Abs. 1 BGB Beeinträchtigungen seines Eigentums, die seinem Willen nicht entsprechen, abwehren und untersagen.

2. Der Antragsteller muß die beabsichtigte Bautätigkeit der Antragsgeg-ner nicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB dulden. Dabei kann für das Verfügungsverfahren offenbleiben, ob ein Nutzungsrecht, das nach §§ 291, 292 ZGB i. V. m. der Bereitstellungsverordnung der ehemaligen DDR vom 9.9.1976 verliehen worden ist, auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland noch die Errichtung neuer Gebäude erlaubt oder nicht. Die Antragsgegner haben jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, daß ihnen ein solches Nutzungsrecht wirksam verliehen worden ist.

Zwar ist das Kreisgericht von einer wirksamen Verleihung des Nutzungsrechts ausgegangen, weil die Antragsgegner eine Verleihungsurkunde vom 23.1.1989 und eine Bestätigung des Rates des Bezirks Cottbus vom 24.7.1989 vorgelegt haben, wonach für sie ein besonderes Gebäudegrundbuchblatt angelegt worden sei. Das reicht indes zur Glaubhaftmachung nicht aus.

a) Abgesehen davon, daß die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes für die Antragsgegner im Verhältnis zum Antragsteller Rechtswirkungen nicht entfallen könnte, weil das Gebäudegrundbuch nach dem Grundbuchrecht der ehemaligen DDR allenfalls deklaratorische Bedeutung hätte, nur dem Rechtsverkehr mit Dritten (z. B. Grundpfandgläubigern, künftigen Erwerbern) zu dienen bestimmt wäre und für das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Nutzungsberechtigtem rechtsgestaltende Wirkung nicht hätte, haben die Antragsgegner schon das Gebäudegrundbuchblatt selbst nicht vorgelegt, obwohl ihnen das - wären sie Gebäudeeigentümer und/oder Nutzungsberechtigte i. S. d. §§ 291, 292 ZGB - unschwer möglich sein müßte.

b) Die Antragsgegner haben vor allem nicht glaubhaft gemacht, daß sie das Nutzungsrecht zur Errichtung eines Eigenheimes wirksam erworben hätten. Das würde - mindestens - voraussetzen, daß die das Nutzungsrecht verleihende LPG (P.) selbst rechtswirksam das Nutzungsrecht erworben hätte. Das vermag der Senat nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.

Der Antragsteller bestreitet, daß sein Vater jemals einer LPG sein Grundstück zur Verfügung gestellt hätte. Die überhaupt erstmals im Berufungsrechtszug aufgestellte Behauptung der Antragsgegner, der Vater des Antragstellers habe 1964 das Nutzungsrecht auf den Rat des Kreises Cottbus-Land übertragen, der das Nutzungsrecht am selben Tage auf die (ehemalige) LPG "S." übertragen habe, deren Rechtsnachfolgerin die LPG (P.) gewesen sei. Da sämtliche Erwerbsvorgänge der Schriftform bedurften, müßte die Glaubhaftmachung durch Vorlage der entsprechenden Urkunden erfolgen können. Daran fehlt es. Läßt sich aber nicht feststellen, daß die Antragsgegner ihr (vermeintliches) Nutzungsrecht von einem Berechtigten erworben haben, so reicht allein die Verleihungsurkunde vom 23.1.1989 zur Glaubhaftmachung eines wirksam erworbenen Nutzungsrechts nicht aus.

II. Für den Fall, daß die Antragsgegner in dem - bereits anhängigen - Hauptsacheverfahren die wirksame Verleihung eines Nutzungsrechts i. S. d. §§ 291, 292 ZGB nachweisen können, weist der Senat - im An-schluß an die Erörterungen in der Berufungsverhandlung - auf folgendes hin:

1. Soweit die Antragsgegner auf dem Grundstück bereits ein Gebäude (Wirtschaftsgebäude) errichtet haben, dürfte dieses gem. Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB i. V. m. § 292 Abs. 3 ZGB sog. isoliertes Gebäudeeigentum der Antragsgegner geworden sein. Das dürfte - unter der genannten Voraussetzung - unter den Parteien auch nicht streitig sein.

2. Letztlich streitig ist zwischen den Parteien nur, ob die Antragsgegner auch jetzt noch befugt sind, auf dem Grundstück neues selbständiges Gebäudeeigentum entstehen zu lassen. Der Senat neigt - entgegen der in der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gekommenen Auffassung - nach erneuter rechtlicher Überprüfung im Ergebnis dazu, diese Frage zu bejahen.

a) Aus den Vorschriften des Einigungsvertrages läßt sich die Frage nicht eindeutig beantworten. Eine Vorschrift, die entgegen dem Rechtssystem des in Kraft gesetzten BGB die Errichtung neuen selbständigen Gebäudeeigentums auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts ausdrücklich noch zuläßt, enthalten die Überleitungsvorschriften nicht.

Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB betrifft nur solche Gebäude, die bereits errichtet sind (§ 292 Abs. 3 ZGB). Für im Bau befindliche Gebäude oder solche, mit deren Bau noch nicht einmal begonnen worden ist, läßt sich daraus unmittelbar nichts herleiten.

Abs. 2 dieser Vorschrift spricht zwar - auch - von nur teilweise errichteten Bauwerken. Doch läßt sich daraus für die Antragsgegner Günstiges nicht herleiten. Diese Vorschrift regelt nämlich nur die Rechtsfolgen für den Fall der Veräußerung der Bodenfläche.

b) Selbständiges Gebäudeeigentum, das dem Recht des BGB fremd ist, hat der Gesetzgeber des Einigungsvertrages zwar - im Interesse der Rechtssicherheit - übernommen und die Bereinigung der dadurch entstandenen Rechtsverhältnisse oder (und) ihre Anpasung an das BGB einer späteren (gesetzlichen) Regelung vorbehalten, Art. 233 § 3 Abs. 2 EGBGB. Eine Befugnis, unter Ausnutzung eines früher verliehenen Nutzungsrechts auch nach dem Beitritt noch selbständiges Gebäudeeigentum entstehen zu lassen, das dann erst dadurch einer späteren "Bereinigung" bedürftig wäre, läßt sich daraus aber ebenfalls nicht ableiten. Es wäre an sich wenig sinnvoll, Rechtsverhältnisse - die dem Rechtssystem des in Kraft gesetzten BGB widersprechen und dann der späteren "Bereinigung" bedürften - auch nach dem Beitritt erst noch entstehen zu lassen.

c) Allerdings vertritt Eickmann (Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern, RWS-Skript 224, 2. Aufl., Rn. 92, 94) - soweit ersichtlich bisher allein ausdrücklich, allerdings ohne nähere Begründung, aber auch ohne Widerspruch - die Auffassung, daß die Neubegründung selbständigen Gebäudeeigentums auch nach dem Beitritt noch möglich sei. Dieser Rechtsauffassung möchte sich der Senat - nach erneuter Überprüfung - anschließen.

Für sie spricht vor allem Art. 233 § 3 Abs. 1 EGBGB, wonach Rechte, mit denen eine Sache am Ende des Tages vor dem Beitritt belastet ist, "mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt" bestehen bleiben. "Inhalt" des verliehenen Nutzungsrechts zur Errichtung eines Eigenheimes war es, dem Nutzungsberechtigten gerade die Errichtung eines Eigenheimes - und damit die Begründung selbständigen Gebäudeeigentums - zu ermöglichen. Ausgeschlossen ist dies jedenfalls nicht, wie sich auch aus Art. 231 § 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ergibt. Diese Vorschrift zählt ausdrücklich auch Gegenstände, die nach dem Beitritt aufgrund eines vor dem Beitritt begründeten Nutzungsrechts "errichtet oder angebracht werden", nicht zu den Grundstücksbestandteilen. Dabei ist diese Regelung nicht beschränkt auf Gebäude, die aufgrund der §§ 312 ff. ZGB errichtet worden sind bzw. errichtet werden und für die es einer späteren "Bereinigung" mit Rücksicht auf § 314 ZGB nicht bedürfte. Das läßt sich aus der Formulierung "aufgrund eines ... Nutzungsrechts an dem Grundstück oder (Hervorhebung durch den Senat) Nutzungsrechts nach §§ 312 bis 315 ZGB" folgern. Da in dieser Vorschrift zwischen "Nutzungsrechten an dem Grundstück" und Nutzungsrechten nach §§ 312 ff. ZGB (die an sich nichts anderes sind) unterschieden wird, läßt sich sagen, daß der Gesetzgeber des Einigungsvertrages auch das erst nach dem Beitritt entstehende selbständige Gebäudeeigentum aufgrund eines verliehenen Nutzungsrechtes schützen wollte.

d) Gegenteiliges läßt sich auch nicht mit der erforderlichen Klarheit aus dem beabsichtigten § 2 a zu Art. 233 EGBGB in der Fassung des Entwurfs zum 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 3.4.1992 (BT-Drucksache 227/92 - zitiert nach VIZ Beihefter 5/1992, S. B 12) herleiten. Diese Vorschrift regelt als "Moratorium" das Besitzrecht an einem Grundstück auch dann, wenn - mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe (z. B. einer LPG) - am 2.10.1990 mit dem Bau eines Gebäudes begonnen war. Sie läßt aber u. a. "bestehende Nutzungsrechte" unberührt. Daraus läßt sich folgern, daß der (künftige) Gesetzgeber zwar solche Gebäude, die ohne "bestehendes Nutzungsrecht" erst nach dem 2.10.1990 begonnen wurden oder werden, dem Moratorium nicht unterwirft, ein "bestehendes Nutzungsrecht" aber auch dann respektieren will, wenn es erst nach dem Wirksamwerden des Beitritts ausgeübt und zur Errichtung eines Gebäudes ausgenutzt wird.

3. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei noch darauf hingewiesen, daß eine Mißachtung der sächlichen oder personellen Voraussetzungen einer Nutzungsrechtsverleihung nach der Bereitstellungsverordnung nicht deren Unwirksamkeit zur Folge haben muß. Die Verleihung mag dann fehlerhaft gewesen sein, weil das (Teil-) Grundstück etwa die doppelte Größe dessen hat, was die Verordnung vorsieht, und die Antragsgegner auch nicht dem durch die Verordnung begünstigten Personenkreis angehören. Unwirksam (nichtig) ist die Verleihung deshalb indes nicht. Anders würde es sich allerdings verhalten, wenn die Antragsgegner nicht beweisen können, daß ihnen das Nutzungsrecht von dem vertretungsberechtigten Organ der LPG - deren Vorstand - verliehen worden ist. Zwar ist die Verleihungsurkunde vom LPG-Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Das allein besagt indes nicht, daß auch ein ordnungsgemäßer Vorstandsbeschluß - bei dem die Voraussetzungen der Bereitstellungsverordnung geprüft worden wären - zustande gekommen ist. Hätten die beiden Vorstandsmitglieder etwa, ohne den allein vertretungsberechtigten (gesamten) Vorstand der LPG zu informieren und seine Entscheidung herbeizuführen, "im Alleingang" das Nutzungsrecht "verliehen", so fehlte es an einem Vorstandsbeschluß und damit an einer wirksamen Verleihung des Nutzungsrechts.