Nutzungsuntersagung
BauOBln § 70 Abs. 1 Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nutzungsuntersagung; Mängelbeseitigung; Ermessensreduzierung; Baubehörde; einstweilige Anordnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, ob der zivilrechtlich zur Mängelbeseitigung verpflichtete Eigentümer einen Anspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Nutzungsuntersagung gegen den Mieter der mangelhaften Wohnung haben kann.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Seitenflügel, Parterre links, gelegenen Wohnung des Wohnhauses auf dem Grundstück in Berlin-Neukölln. Die Beigeladenen sind die Mieter der Wohnung. Antragsgegner ist das Land Berlin. Die Wohnung weist zahlreiche Mängel auf, zu deren Beseitigung das Landgericht Berlin die Antragstellerin - rechtskräftig - verurteilt hat. Die Mängel sind nach den Feststellungen des Landgerichts auf nicht fachgerechte, unsachgemäße Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zurückzuführen, die die Antragstellerin zu vertreten hat. Unter anderem ist der Dielenfußboden in der Küche und im Bad durch Naßfäule zerstört und an einigen Stellen durchgebrochen; die Außenwand der Küche und Trennwände in der Wohnung sind durchfeuchtet, in der Küche, im Bad und in dem als Wohnzimmer genutzten Raum ist im Bereich der Kellerdecke aufsteigende Kapillarfeuchte vorhanden. Die Kellerdecke unter der Küche wird seit Oktober 1988 durch Notstützen an den Stahlträgern gestützt, da der Auflagerträger im Querschnitt um etwa 30 % abgerostet ist.
Mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlaß einer Nutzungsuntersagung gegenüber den Beigeladenen begehrt. Sie hat ihren Antrag mit akuten Gesundheits- und Unfallgefahren für die Mieter begründet und hat vorgetragen, daß nach wie vor die Gefahr des Einsturzes der Kellerdecke unter der Küche und dem Wohnzimmer bestehe und die Beigeladenen jederzeit durch den verfaulten Dielenfußboden durchbrechen und sich dabei schwere Verletzungen zuziehen könnten. Der Antragsgegner hat vorgetragen, infolge der seiner Ansicht nach ordnungsgemäßen Abstützung der Kellerdecke im Oktober 1988 sei eine akute Einsturzgefahr nicht mehr gegeben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag durch Beschluß vom 23. März 1989 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar, daß der Antragsgegner im Interesse der Antragstellerin wegen einer Ermessensreduzierung verpflichtet sei, eine Räumungsverfügung zu erlassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde der Antragstellerin kann keinen Erfolg haben.
Die Antragstellerin ist zwar entsprechend den zur Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO entwickelten Grundsätzen befugt, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu stellen, denn sie könnte durch die Ablehnung einer Nutzungsuntersagung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln möglicherweise in ihrem Recht auf Einschreiten der zuständigen Behörde zum Schutze ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit den §§ 3, 70 Abs. 1 BauO Bln) oder aber auf fehlerfreie Ermessensausübung (§§ 3, 70 Abs. 1 BauO Bln in Verbindung mit § 40 VwVfG) verletzt sein. Ihr dürfte jedoch das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlen; denn sie kann ihr Ziel, die Wohnung durch die Bei-geladenen räumen zu lassen, zivilrechtlich auf einfachere und näherliegende Weise als auf dem Verwaltungsrechtsweg erreichen. Der durch das Urteil des Landgerichts rechtskräftig festgestellten Pflicht der Antragstelle-rin zur Beseitigung der Mängel der Wohnung entspricht die in § 541 a BGB normierte Pflicht der Beigeladenen als Mieter, die notwendigen Arbeiten zu dulden. Wegen des Umfangs der Arbeiten müßten die Beigeladenen - was sie auch nicht bestreiten - gegebenenfalls die Wohnung räumen (zur Räu-mungspflicht nach § 541 a BGB siehe z. B. Putzo, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 48. Auflage, München 1989, § 541 a Anm. 2). Diese Fragen bedürfen jedoch keiner abschließenden Erörterung.
Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anspruch auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. In Betracht käme eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn das Begehren der Antragstellerin ist nicht auf die einer Entscheidung des Antragsgegners vorbeugende Sicherung eines Rechts gerichtet, sondern auf die Wah-rung des Rechtsfriedens durch eine vorläufige Regelung widerstreitender Interessen zwischen ihr und dem Antragsgegner.
Auch nach dem Vortrag der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift erge-ben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß das dem Antragsgegner bei der Entscheidung über eine Nutzungsuntersagung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln eingeräumte Ermessen "auf Null" reduziert ist. Eine solche Ermessensreduzierung wäre z. B. zu bejahen, wenn die Gesundheitsgefahren besonders groß wären (zu der Ermessensreduzierung "auf Null" siehe z. B. Kopp, VwGO, Kommentar, 8. Auflage, München 1989, § 113 Rdnr. 86, § 114 Rdnr. 6). Die Antragstellerin hat jedoch zum einen entgegen der ihr nach § 123 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO obliegenden Pflicht nicht glaubhaft gemacht, daß die Kellerdecke trotz der seit Oktober 1988 vorhandenen Notstützen zur Zeit einzustürzen droht; auch dem in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin erstatteten Sachverständigengutachten, auf das die Antragstellerin zur Begründung ihrer Behauptung verwiesen hat, läßt sich nicht entnehmen, daß jetzt noch eine Einsturzgefahr besteht. Zum anderen hat sie nicht glaubhaft gemacht, daß der Beigeladenen gerade wegen des Pilzbefalls der Wohnung und wegen des verfaulten Dielenfußbodens erhebliche akute Gesundheitsgefahren drohen oder die - von allen Beteiligten nicht bestrittenen - Gefahren ein solches Ausmaß angenommen haben, daß eine sofortige Nutzungsuntersagung zum unmittelbaren Schutz der Beigeladenen und ihrer Kinder unaufschiebbar notwendig ist.
Ungeachtet der Zweifel, die hinsichtlich der Zulässigkeit einer Regelungsanordnung in den Fällen, in denen eine Ermessensreduzierung "auf Null" nicht vorliegt, bestehen (siehe z.B. Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 9. Auflage, München 1988, § 123 Rdnr. 8 a), ist festzustellen, daß die Antragstellerin Tatsachen, die auf einen fehlerhaften Ermessensgebrauch durch den Antragsgegner schließen ließen, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat; sie sind auch nicht erkennbar. Demgemäß bedurfte es auch keines Eingehens auf die Frage, ob die Antragstellerin durch eine fehlerhafte Emessensausübung in eigenen Rechten verletzt werden würde.
Danach fehlt auch der erforderliche Anordnungsgrund. Die Gesundheitsgefahren sind nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsgegners und der Beigeladenen derzeit nicht so schwer, daß der Eintritt eines gesundheitlichen Schadens bei den Beigeladenen oder ihren Kindern nur mit einer Anordnung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verhindert werden könnte.