Nutzungsrechtsübertragung
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, b, c, d , Abs. 2, Abs. 3 ,Abs. 6 , Abs. 7 , § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 ; ZGB § 289, § 297 Abs. 2 Satz 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Nutzungsrechtsübertragung; Entziehungstatbestände; Vertretungsvollmacht; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Begriffsbestimmung und Abgrenzung der Entziehungstatbestände.
2. Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn die Eigentumsrechte noch bei ihrem früheren Inhaber verblieben sind.
3. Ein ohne Vertretungsvollmacht geschlossener Vertrag ist nach DDR-Recht nichtig.
4. Der Kaufvertrag über ein Haus bedurfte zur Wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch.
5. Die Übertragung eines Nutzungsrechts an einem Hausgrundstück bedurfte zur Wirksamkeit der staatlichen Genehmigung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen die Rückübertragung des auf dem 1.082 m2 großen Wohngrundstück in ... stehenden Eigenheimes an die Beigeladenen.
Für dieses Grundstück ist im Grundbuch "Eigentum des Volkes, Rechts-träger: VEB Gebäudewirtschaft" eingetragen. Es ist nach der Eintragung vom 28.8.1986 in der zweiten Abteilung des Grundbuches mit einem "Nutzungsrecht für den jeweiligen Gebäudeeigentümer" belastet. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.3.1987 erwarben die Beigeladenen von ... und ... unter anderem das auf dem Grundstück stehende Eigenheim. Den Verkäufern wurde mit Urkunde vom 29.7.1986 und den Beigeladenen mit Urkunde vom 28.4.1987 das Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen bzw. der Übergang des Nutzungsrechtes bestätigt.
Im August 1988 nahm der Beigeladene zu 2) entgegen den damals geltenden Meldebestimmungen der DDR seinen Wohnsitz in der damaligen Bundesrepublik Deutschland. Daraufhin wurde sein Vermögen unter staatliche Verwaltung gestellt. Mit Bestallungsurkunde vom 22.9.1988 wurde der ehemalige VEB Gebäudewirtschaft zum Treuhänder des Vermögensanteiles des Kl. an dem Eigenheim bestellt.
Am 1.10.1989 verließ auch die Beigeladene zu 1) unter Verstoß gegen die damals geltenden Meldevorschriften die DDR und reiste in die damalige Bundesrepublik Deutschland aus.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 9.11.1989 verkaufte Frau ..., damals Mitarbeiterin beim Rat des Kreises, namens der Beigeladenen das Eigenheim an den Kl. Am 24.1.1990 wurde der Kl. als Eigentümer des Gebäudes im Gebäudegrundbuch eingetragen. Am 24.11.1989 stellte der ehemalige Rar des Kreises dem Kl. für das Flurstück eine Urkunde über die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem volkseigenen Grundstück aus.
Die Beigeladene zu 1) bevollmächtigte mit Schreiben vom 29.1.1990 ihre Mutter, den Kaufpreis vom Verkauf des Eigenheimes auf ihr Konto überweisen zu lassen. Mit Schreiben vom 7.5.1990 machten die Beigeladenen gegenüber dem Rat des Kreises die Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 9.11.1989 geltend. Sie trugen vor, die Beigeladene zu 1) habe entgegen § 297 DDR ZGB nicht an der Beurkundung des Vertrages mitgewirkt. Weder habe sie eine notariell beurkundete Vollmacht zur Veräußerung des Eigenheimes erteilt noch sei hinsichtlich ihres Vermögens die staatliche Treuhandverwaltung angeordnet worden. Der Vertrag sei somit gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 DDR-ZGB nichtig.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 31.5.1990 verkaufte die Stadt dem Kl. das Flurstück. Eine dahingehende Grundbucheintragung erfolgte nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig (1.) und verletzt den Kl. in seinen Rechten (2.), weil er ohne Rechtsgrundlage ergangen ist.
1. Der Bescheid ist rechtswidrig. Der Bekl. hat zu Unrecht angenommen, der vorliegende Sachverhalt werde vom (sachlichen) Geltungsbereich des Vermögensgesetzes erfaßt. Er hat verkannt, daß dieses Gesetz hinsichtlich der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Vermögenswerten (§ 1 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 VermG) den (rechts-) wirksamen Entzug dieser Rechte zu einem Tatbestandsmerkmal erhoben hat, dessen Vorliegen eine materiell-rechtliche Voraussetzung für das staatliche Tätigwerden der zuständigen Behörde ist.
Dies ergibt sich aus § 1 VermG, der zusammen mit § 2 VermG die Sachverhalte abgrenzt, für die vermögensrechtliche Ansprüche bestehen können. Dabei ist nach den herrschenden Auslegungsgrundsätzen zunächst festzustellen, ob die im Vermögensgesetz verwandten Termini "enteignet" (§ 1 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 und 6 VermG), "veräußert" (§ 1 Abs. 1 lit. c VermG), "erworben" (§ 1 Abs. 3 VermG), "in Volkseigentum überführt" (§ 1 Abs. 1 lit. a und b VermG), "übergeleitet" (§ 1 Abs. 1 lit. d VermG) oder "übernommen" (§ 1 Abs. 2 VermG) eine allgemein anerkannte juristische Bedeutung haben. Es ist außerdem notwendig, die Bedeutung dieser Worte im konventionellen Sprachsinn in Betracht zu ziehen. Sodann ist die Wortbedeutung im systematischen und historischen Kontext des Gesetzes zu prüfen. Den Worten darf weder eine der Rechtsordnung neue Bedeutung beigelegt werden noch darf ihre Bedeutung im täglichen Gebrauch ihrer juristischen Bedeutung vorgezogen werden, es sei denn, daß dies notwendig wäre, um zu vermeiden, daß die Worte in ihrem unmittelbaren Zusammenhang keine Bedeutung oder eine widerspruchsvolle oder ungewisse Bedeutung haben oder um eine Unstimmigkeit zwischen dem Sinn der Vorschriften, in der die Worte erscheinen, und anderen Vorschriften des Vermögensgesetzes zu vermeiden. Im Falle des Vermögensgesetzes gewinnt hierfür besondere Bedeutung, daß dieses Gesetz noch vom Gesetzgeber der DDR verabschiedet worden und entsprechend der Anlage II Sachgebiet B Abschnitt I Nummer 5 zum Einigungsvertrag als nach dem Beitritt fortgeltendes Recht der DDR in Kraft getreten ist, demnach vor allem vom Vokabular dieser Rechts- und Sozialordnung geprägt ist. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, daß das Vermögensgesetz zur Umsetzung der in der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 15.6.1990 (veröffentlicht als Anlage III zum Einigungsvertrag) festgelegten Eckwerte für die Lösung der offenen Vermögensfragen geschaffen worden ist, mithin auch begrifflich an die Rechts- und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland anknüpft. Dies kann in Einzelfällen zu Problemen bei der Norminterpretation führen, die nur durch systematische und teleologische Auslegung gelöst werden können.
Nach Auffassung der Kammer haben die Worte "enteignet" und "in (Volks-) Eigentum überführt", "übergeleitet" oder "übernommen" eine bestimmte und in beiden Rechtsordnungen allgemein anerkannte juristische Bedeutung. Sie bezeichnen das Ergebnis einer rechtlichen Prüfung, welches in einem Eigentumsübergang besteht. Ebenso verhält es sich mit dem Terminus "erworben". Er steht zwar allgemein für eine vergangenheitsbezogene Übertragung von subjektiven Rechten, läßt aber im Hinblick auf den im vorliegenden Fall interessierenden Erwerb einer Sache verständigerweise nur den Schluß zu, daß es sich hierbei um die Beschreibung eines Eigentumswechsels handelt. Denn der den Erwerbstatbestand beinhaltende § 1 Abs. 3 VermG umfaßt in erster Linie die Fälle, in denen die Erteilung einer Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, daß der Ausreisewillige zuvor seine Vermögenswerte entgeltlich oder unentgeltlich veräußerte (zum Rechtscharakter der Veräußerung im Sinne des DDR-Zivilrechtes s. u.) oder auf sein Eigentum verzichtete (vgl. amtliche Erläuterungen, BT-Drucks. 11/7831).
Die vorgenannten Worte sind auch nicht ausschließlich juristische Fachausdrücke, da ihre Bedeutung im gewöhnlichen Gebrauch eigentlich die gleiche ist wie ihre juristische Bedeutung. Fände man die Worte in einem Schriftstück, das keinen rechtlichen Charakter trägt, würde sofort für jedermann zu erkennen sein, daß sie einen Eigentumsübergang bezeichnen.
Schwieriger ist es, den Bedeutungsumfang des Wortes "veräußern" im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. c VermG zu ermitteln. Dieser Rechtsbegriff wurde nämlich in den Rechtsverordnungen der beiden deutschen Staaten unterschiedlich definiert. Während das Zivilrecht der DDR unter einem Veräußerungsvertrag die auf die Eigentumsverschaffung in bezug auf eine konkrete Sache gerichtete Vereinbarung verstand, welche die eigentumsrechtliche Einigung zwischen Rechtsinhaber und Rechtserwerber, daß das Eigentumsrecht übergehen soll, implizierte (§§ 25, 26 DDR ZGB, vgl. auch Kollektivkommentar zum DDR-ZGB, 2. Auflage, § 26 Anm. 1.1), wird nach dem - zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft differenzierenden - Abstraktionsprinzip des Bürgerlichen Gesetzbuches damit lediglich das die Verpflichtung zur dinglichen Übereignung beinhaltende (mehrseitige) Rechtsgeschäft bezeichnet.
Das heißt, hätte der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes auf den Veräußerungsbegriff des DDR-ZGB zurückgegriffen, würde die Begründung eines vermögensrechtlichen Anspruches einen "rechtlichen" Eigentumsverlust seitens des Berechtigten voraussetzen. In dem anderen Fall würde bereits der ohne beachtlichen eigentumsrechtlichen Rechtsfolgewillen abgeschlossene Veräußerungsvertrag zu dem vermögensrechtlichen Erfolg führen, wenn ein "tatsächlicher" Vermögensverlust eingetreten wäre.
Daß letzteres vom Gesetzgeber nicht gemeint ist, kann mit den gleichen Argumenten begründet werden, mit denen die Kammer einen Widerspruch in der Auslegung der Worte in ihrem Zusammenhang in § 1 VermG oder zwischen diesem Zusammenhang und anderen Vorschriften verneint, wenn den Worten die vorstehende Bedeutung beigemessen wird.
Grundzweck des Vermögensgesetzes ist, dem Einzelnen oder Personenvereinigungen während der maßgebenden Zeit in rechtsstaatswidriger Weise entzogene Vermögenswerte zurückzuerstatten, sofern dem keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 VermG). In diesem Sinne ist das Ergebnis des Restitutionsverfahrens auf die Wiederherstellung einer früheren Rechtsposition gerichtet (vgl. Fieberg/Reichenbach, in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, Loseblattkommentar zum Vermögensgesetz, § 3 Rdnr. 2). Ist dagegen ein Rechtsverlust gar nicht eingetreten, so ist für die Wiederverschaffung des vermeintlich verlorenen Rechts - und demnach auch für einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruch - von vornherein kein Raum (vgl. Fieberg/Reichenbach, a. a. O., § 1 Rdnr. 15 und 55).
Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht darüber hinaus auch die Vorschrift des § 34 Abs. 1 VermG, wonach mit der (unanfechtbaren) Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonstigen dinglichen Rechten die Rechte auf den Berechtigten übergehen. Mit anderen Worten, das Gesetz legt der Entscheidung in diesem Fall ex nunc dingliche Wirkung bei. Der Rückübertragungsanspruch ist mithin ein Gestaltungsrecht (vgl. zum Rechtscharakter des Rückerstattungsanspruches nach dem REG brit. Z./am. Z., NJW RzW 1949/50, 376, 377; 1952, 300; 1953, 45; NJW 1954, 111, 112; BGHZ 24, 352, 358 f.) und der Rückübertragungsbescheid ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt (vgl. Fieberg/Reichenbach, a. a. O., § 34 Rdnr. 3; Säcker-Hummert, in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Auflage, Einigungsvertrag, Rdnr. 1449). Folglich bedarf es einer solchen rechtsgestaltenden Entscheidung nicht, wenn die Eigentumsrechte de jure noch bei ihrem ursprünglichen Inhaber verblieben sind. Hiergegen streitet nicht etwa die Absicht des Gesetzgebers, bei der Lösung der offenen Vermögensfragen einen sozialverträglichen Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen (Abs. 2 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung). Denn dieser in § 4 Abs. 2 und Abs. 3 VermG näher ausgestaltete, insbesondere dem redlichen Erwerber zugute kommende Grundsatz begründet keinen das Zivilrecht verdrängenden, auf dem guten Glauben an die Mangelfreiheit eines Geschäfts beruhenden Erwerbstatbestand, sondern läßt vielmehr die Durchsetzung eines Geschäftsmangels, der zu den allgemeinen Risiken des Geschäftsverkehrs aus der Zeit der DDR zählt, unberührt (vgl. BGH, VIZ 1993, 21 f.).
Das Handeln ohne Vertretungsmacht stellt einen Mangel dar, der dem allgemeinen Risiko des Rechtsverkehrs in der ehemaligen DDR zuzurechnen ist. Ein Vertrag, der ohne Vertretungsbefugnis abgeschlossen und von dem Vertretenen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis de Vertragsabschlusses genehmigt wurde, war nichtig (§ 59 Abs. 1 DDR-ZGB, vgl. auch Kollektivkommentar zum DDR-ZGB, § 59 Anm. 2). Eine Besonderheit ergab sich bei Verträgen über die Veräußerung von Grundstücken oder Gebäuden aus der Notwendigkeit der unbedingten Erklärung, daß das Eigentum an dem Grundstück oder Gebäude auf den Erwerber übergehen soll (vgl. §§ 295 Abs. 2 S. 2, 2978 Abs. 1 S. 1 DDR-ZGB). Sie bestand darin, daß für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken oder Gebäuden die nachträgliche Zustimmung eines Vertragspartners im Sinne von § 469 Abs. 1 DDR-ZGB (Genehmigung) nicht zulässig war. Ein solcher Vertrag war nichtig. Unbeschadet dessen wurde es jedoch für zulässig erachtet, eine formgerechte Vollmacht nachzureichen, wenn der Bevollmächtigte den Vertrag im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis abgeschlossen hatte (vgl. Kollektivkommentar zum DDR ZGB, § 297 Anm. 1.2). Da für Immobilien Kaufverträge die Beurkundung vorgeschrieben war (§ 297 Abs. 1 S. 2 DDR ZGB), bedurfte die Vollmacht zumindest der Beglaubigung (§ 57 Abs. 2 DDR-ZGB).
Ehegatten konnten über Grundstücke und Gebäude nur gemeinsam verfügen (§ 15 Abs. 2 DDR-ZGB). Die rechtsgeschäftlichen Erklärungen mußten in diesen Fällen von beiden Ehegatten abgegeben werden.
Eine weitere Besonderheit kam hinzu, wenn für das zu veräußernde Vermögen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 der "Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10.6.1953 verlassen" vom 20. August 1958 (GBl. I S. 664) die staatliche Treuhandverwaltung angeordnet war. In diesem Falle waren gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 Anordnung Nr. 2 Verfügungen des Eigentümers über das treuhänderisch verwaltete Vermögen unzulässig. Lediglich der staatliche Treuhänder war nach Maßgabe der "Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die DDR ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der DDR" vom 11. Dezember 1968 (GBl. II 1969 S. 1) befugt, verwaltete Vermögenswerte zu verkaufen. Dabei fungierte er nicht als (gesetzlicher) Vertreter des von der Verwaltungsmaßnahme Betroffenen, sondern trat als Partei kraft Amtes auf (vgl. OG, NJ 1960, 517, 518).
An diesen Maßstäben gemessen erweist sich der Kaufvertrag vom 9.11.1989 als nichtig.
Die Beigeladenen haben das Eigentum an dem Eigenheim auch nicht durch den Kaufvertrag vom 31.5.1990 verloren. Dieser Vertrag vermochte nämlich dem Kl. schon deshalb nicht das begehrte Eigentum an dem Grundstück nebst Eigenheim zu verschaffen, weil die von § 297 Abs. 2 S. 1 DDR-ZGB geforderte Grundbuchänderung unterblieben ist.
Ebenso sind die Beigeladenen Inhaber des Nutzungsrechtes an dem Hausgrundstück geblieben. Ein derartiges Recht ging zwar gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1 DDR-ZGB mit der staatlichen Genehmigung des Vertrages über die Veräußerung auf den Erwerber über. Auch lag im vorliegenden Fall die staatliche Genehmigung vor. Nur hat sie mangels Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 9.11.1989 nicht zu der im Gesetz genannten Rechtsfolge geführt. Daran hat auch die dem Kl. am 24.11.1989 ausgestellte Urkunde über die Verleihung eines Nutzungsrechtes nichts geändert. Denn nicht die Aushändigung der Urkunde, sondern die staatliche Genehmigung des (wirksamen) Vertrages hatte konstitutive Wirkung (vgl. Kollektivkommentar zum DDR-ZGB, § 289 Anm. 2).
Steht nach alledem fest, daß die Beigeladenen noch Eigentümer des Eigenheims und Inhaber des Nutzungsrechtes an dem Hausgrundstück sind, kann nach Auffassung der Kammer nicht geleugnet werden, daß der Rückübertragungsbescheid zu Unrecht ergangen ist.