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Nutzungsrecht zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheimes

BGHV ZR 269/9119.02.1993ZOV 1993, 181

ZGB § 287; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und 3; EGBGB 1986 Art. 233 § 2 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nutzungsrecht zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheimes; hängendes Nutzungsrecht; Unterlassungspflicht des Verfügungsberechtigten wegen Rückübertragungsanspruch; vermögensrechtlicher Anspruch an durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußerte Vermögenswerte; Vorrang des Vermögensgesetzes

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Ein Nutzungsrecht zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheimes konnte, wenn die hierfür nach § 287 ZGB erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren, auch nicht aufgrund der sozialen Wirklichkeit in der ehemaligen DDR entstehen.

b) Das Vermögensgesetz schließt in Fällen "hängender" Nutzungsrechte (bauliche Nutzung von Grundstücken mit Billigung staatlicher Stellen der ehemaligen DDR ohne Begründung eines Nutzungsrechtes nach § 287 ZGB) an beschlagnahmten Grundstücken zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers gegen den Nutzer nicht aus; gegenüber solchen Ansprüchen kann sich der Nutzer jedoch auf ein einstweiliges Recht zum Besitz nach dem durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz geschaffenen Moratorium (Art. 233, § 2 a EGBGB) berufen.

c) Die Unterlassungspflicht des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 VermG kann jedenfalls nicht auf solche tatsächlichen Maßnahmen ausgedehnt werden, die das Rückübertragungsinteresse des Berechtigten nicht beeinträchtigen (hier: endgültige Fertigstellung eines bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 bereits weitgehend hergestellten Bauwerks).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Erben ihrer im Grundbuch von Potsdam-N. als Eigentümer des Grundstücks Potsdam-B., G.straße 69 eingetragenen Eltern. Das Grundstück stand seit 1963 aufgrund § 6 der "Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten" vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 615) unter vorläufiger staatlicher Verwaltung der DDR. Die Kl. haben die Aufhebung der Verwaltung nach dem Vermögensgesetz beantragt.

Den Bekl. wurde durch Schreiben des Stadtarchitekten der Stadt Potsdam vom 3. Mai 1989 eine noch abzuvermessende Teilfläche des Grundstücks "ab 1. Juli 1989 zur Verfügung gestellt". Das Schreiben enthält den Hinweis, daß die Bekl. nach der Vermessung ein Nutzungsrecht erhielten. Eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses wurde den Bekl. am 31. Mai 1989, die zur Wirksamkeit der Genehmigung erforderliche Zustimmung des Rats der Stadt Potsdam am 29. Juni 1989 erteilt. Im September 1989 begann der Bekl. mit der Errich-tung des Bauwerks, das bis auf noch ausstehende Malerarbeiten fertiggestellt ist.

Die Kl. haben beantragt, den Bekl. zu verurteilen, das Betreten und Bebauen des Grundstücks zu unterlassen.

Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben, das Bezirksgericht hat sie abgewiesen.

Mit der Revision verfolgen die Kl. ihre Unterlassungsanträge weiter. Der Bekl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision hat Erfolg.

I. 1. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Eintragung der Eltern der Kl. im Grundbuch begründe nicht die Vermutung dafür, daß diese Eigentümer des Grundstücks gewesen seien. Nach § 7 Abs. 1 der Grundstücksdokumentationsordnung der DDR war davon auszugehen, daß demjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war, das Eigentum an dem Grundstück zustand. Die Vorschrift, die für die Frage, wer bei dem vor dem Beitritt erfolgten Erbfall Eigentümer war, maßgeblich ist (vgl. MünchKomm-BGB/Säcker, 2. Aufl., Einigungsvertrag Rdn. 249), begründete zumindest, wie der vom Berufungsgericht herangezogene § 891 BGB, die Vermutung für die Richtigkeit der Eintragung. Der Umstand, auf den das Berufungsgericht abstellt, daß nämlich die Eintragung der Eltern im Jahre 1939 erfolgt und zuvor A. R. als Eigentü-mer eingetragen gewesen war, berührt die Eigentumsvermutung zugunsten der Erblasser nicht. Mit der Löschung der Eintragung R. als Eigentü-mer sprach die Vermutung gegen das Fortbestehen seines Rechts (§ 891 Abs. 2 BGB; § 7 Abs. 2 Grundstücksdokumentationsordnung). Die vom Berufungsgericht erörterte Möglichkeit, daß R. (oder ein Rechtsnachfolger) einen Antrag auf Rückübertragung des Eigentums nach §§ 1 Abs. 6, 3 VermG gestellt haben könnte, bliebe auf die Grundbuchvermutung ohne Einfluß. Der öffentlich-rechtliche Anspruch des in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 Verfolgten hätte allerdings nach § 3 Abs. 2 VermG Vorrang vor der Anmeldung der Kl. Die Eigentumsvermutung zugunsten der Erblasser wäre aber erst mit der Rückübertragung des Eigentums auf den Verfolgten (§ 33 VermG) widerlegt; die Vermutung als solche entfiele mit der Berichtigung des Grundbuchs auf Antrag der Behörde nach § 34 Abs. 2 VermG oder mit der vorherigen Eintragung eines Widerspruchs. Zu Recht rügt die Revision im übrigen, daß keine Partei das Vorliegen des Restitutionsantrags eines Verfolgten behauptet hat. Das Berufungsgericht durfte sich dann mit einer solchen Möglichkeit auch nicht befassen (Senatsurt. v. 11. November 1977, V ZR 105/75, WM 1978, 244; v. 15. März 1985, V ZR 157/83, WM 1985, 1108).

2. Ob die vorläufige staatliche Verwaltung des Grundstücks als "Vermögen von Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands oder in den von den westlichen Besatzungsmächten besetzten Sektoren Berlins haben", der Unterlassungsklage durch die Eigentümer entgegengestanden hätte, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls hat die Verwaltung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 nach § 11 a VermG i. d. F. des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I, 1257) geendet. Dies ist auch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen (BGHZ 36, 348, 350).

3. Den Kl. steht mithin nach Art. 233 § 2 EGBGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB gegen den Bekl. als Störer ein Anspruch auf Unterlassung des Betretens des Grundstücks und der Fortsetzung des Baues zu.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Unterlassungsanspruch nicht deshalb nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Kl. das Verhalten des Bekl. wegen eines diesem zustehenden Nutzungsrechts zu dulden hätten. Das Berufungsgericht meint, ein Nutzungsrecht nach § 287 ZGB, das den Inhaber zur Errichtung eines Eigenheims berechtige, habe nach der sozialen Wirklichkeit in der ehemaligen DDR auch ohne die in dieser Vorschrift vorgesehene Aushändigung einer Nutzungsurkunde entstehen können. Die Voraussetzungen hierfür seien gegeben gewesen, wenn, wie im Streitfalle, der zuständige Rat ein Grundstück bereitgestellt hatte, die Baugenehmigung erteilt worden war und - bei zwangsverwaltetem Grundbesitz - der staatliche Verwalter sein Einverständnis zur Überführung in Volkseigentum erteilt hatte.

Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, zu der der Senat, da sich der Geltungsbereich des Zivilgesetzbuches über den Bezirk eines Oberlandesgerichts (Bezirksgerichts) hinaus erstreckte, befugt ist (§ 549 Abs. 1 ZPO; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1992, VIII ZR 91/91, WM 1992, 2144).

Das Recht zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheims konnte nach § 287 ZGB i. V. m. dem Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I, 372) nur an Volkseigentum begründet werden; seine Entstehung setzte eine staatliche Verleihung voraus, über die dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wurde, die u. a. den Zeitpunkt der Begründung des Rechtes festlegte. An allen diesen Voraussetzungen, nicht nur, worauf das Berufungsurteil abstellt, an der Aushändigung der Nutzungsurkunde, fehlte es im Streitfalle. Daß es überhaupt zu einer Nutzungsverleihung, wenn auch unter Absehen von der im Gesetz angeordneten Beurkundung, gekommen wäre, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Die Bereitstellung des zwangsverwalteten Grundbesitzes durch den Stadtarchitekten hat sie nicht ersetzt. Hierbei kann dahinstehen, ob nach den damaligen Verhältnissen eine Entscheidung dieser Stelle als rechtsbegründend respektiert worden wäre; denn in dem Schreiben vom 3. Mai 1989 hat der Stadtarchitekt dem Bekl. eine Verleihung des Nutzungsrechts nur in Aussicht gestellt. Weiter konnte die Zustimmung des vorläufigen Verwalters nicht an die Stelle der, für die Verleihung des Nutzungsrechtes unabdingbaren, Überführung der Nutzungsfläche in Volkseigentum treten. Die vorläufige Verwaltung des in der DDR gelegenen Grundbesitzes von Deutschen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatten, berührte weder nach dem Wortlaut der "Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten" noch nach der Praxis der DDR-Behörden (vgl. Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden vom 1. September 1952 zur Durchführung der §§ 1, 2 und 6 der Verordnung; Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, RWS-Dokumentation 7, 2. Aufl., Bd. II, Ordn.-Nr. 3.5.3) den Weiterbestand des Eigentums. Zur Überführung des verwalteten Grundvermögens in Volkseigentum war der Verwalter nicht befugt. Sie setzte nach dem hier anzuwendenden Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I, 201) ein Verwaltungsverfahren voraus, das in förmlicher Weise mit dem Entzug des Eigentums gegen Entschädigung oder durch (entgeltlichen) Vertrag endete. Die Erteilung der Baugenehmigung schließlich war für die Begründung des zivilrechtlichen Nutzungsrechtes ohne Bedeutung. Ein Nutzungsrecht des Bekl. konnte mithin nach der vor dem Beitritt bestehenden Gesetzeslage nicht entstehen.

Zudem läuft die Auslegung des Berufungsgerichts der Zielsetzung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes entgegen, das allerdings erst nach Erlaß des Berufungsurteils, nämlich am 22. Juli 1992, in Kraft getreten, im Revisionsverfahren aber noch zu berücksichtigen ist. Das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz hat mit Art. 233 § 2 a EGBGB ein Moratorium für die sog. hängenden Fälle der Nutzungsrechte an fremdem Grundbesitz geschaffen. Hintergrund des Moratoriums ist der Umstand, daß die Herstellung geordneter Bodenverhältnisse in der ehemaligen DDR vielfach nicht mit der notwendigen Genauigkeit vorgenommen wurde. Aufgabe des Moratoriums ist es, dem Gesetzgeber den Spielraum für die Lösung der damit aufgeworfenen Fragen durch ein besonderes Gesetz zur Bereinigung des Sachenrechts offenzuhalten. Mit dem Moratorium soll eine vorläufige Sicherung der Rechtsverhältnisse in den hängenden Fällen erreicht und zugleich verhindert werden, daß vor Verwirklichung der Bereinigung des Sachenrechts bereits Fakten geschaffen werden, die der Zielsetzung der Bereinigung entgegenwirken (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften, BT-Drucks. 12/2480, S. 77). Eine Auslegung des § 287 ZGB, welche, wie es das Berufungsgericht für richtig hält, unter weitgehendem Verzicht auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in den hängenden Fällen dem Nutzer bereits jetzt ein nach § 288 Abs. 2 ZGB grundsätzlich unbefristetes Nutzungsrecht verschafft, entzöge dem Gesetzgeber den durch das Moratorium angestrebten Handlungsspielraum (zu den Vorgaben des geplanten Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vgl. Bundesministerium der Justiz: Eckwertepapier zur großen Sachenrechtsbereinigung, DtZ 1993, 49).

b) Ob durch die Mitteilung des Stadtarchitekten vom 3. Mai 1989, dem Bekl. werde eine Grundstücksfläche "zur Verfügung gestellt", allein oder in Verbindung mit dem Einverständnis des staatlichen Verwalters und der Erteilung der Baugenehmigung eine einstweilige, nämlich bis zur Begründung des Nutzungsrechts nach § 287 ZGB wirkende, Nutzungsberechtigung geschaffen werden konnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine solche einstweilige Befugnis wäre bei Wirksamwerden des Beitritts mit dem ersatzlosen Wegfall der Möglichkeit, das Nutzungsrecht zu begründen (Art. 8 und 9 des Einigungsvertrages), erloschen.

c) Die Unterlassungsansprüche sind zwar nicht, wie im Berufungsurteil ausgesprochen, endgültig, wohl aber zur Zeit unbegründet, wenn die Voraussetzungen des Moratoriums vorliegen. Als zum Besitz eines im Beitrittsgebiet belegenen Grundstückes ist nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB unbeschadet bestehender Nutzungsrechte und günstigerer Vereinbarungen und Regelungen berechtigt, wer das Grundstück bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung oder sonst entsprechend den Rechtsvorschriften mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe mit Gebäuden oder Anlagen bebaut oder zu bebauen begonnen hat und bei Inkrafttreten dieser Vorschrift selbst nutzt; das Recht besteht nach Satz 2 bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse durch besonderes Gesetz, längstens bis 31. Dezember 1994 oder bis zum Ende einer einmal möglichen Fristverlängerung. Das durch das Moratorium begründete Recht des Bauherrn zum Besitz berechtigt diesen, das Grundstück zu betreten. Wie der Senat darüber hinaus entschieden hat, kann ihm der Eigentümer grundsätzlich auch nicht verbieten, den Bau fertigzustellen (Urt. v. 17. Dezember 1992, V ZR 254/91, zur Veröffentlichung in BGHZ be-stimmt); hiervon ist jedenfalls dann, wenn das Bauwerk, wie im Streitfalle, im wesentlichen fertiggestellt ist, keine Ausnahme zu machen.

Nach den Feststellungen im Berufungsurteil sind die Voraussetzungen des Moratoriums insoweit erfüllt, als der Bekl. vor dem Beitritt aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung zu bauen begonnen hat. Ob er bei Inkrafttreten des Moratoriums am 22. Juli 1992 die Teilfläche selbst genutzt hat und weiterhin nutzt, muß das Berufungsgericht feststellen.

II. Das klageabweisende Berufungsurteil hätte allerdings im Ergebnis Bestand, wenn der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch der Kl. durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen wäre. Dies ist indessen nicht der Fall.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann Gegenstand der Restitution wegen unlauterer Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) ein Vermögenserwerb auch dann sein, wenn dessen Wirksamkeit aus der Sicht des Zivilrechts nicht anzuerkennen wäre; die Vorschrift umschreibt einen besonderen, von den Regeln des Zivilrechts über die Zuweisung der Vermögenswerte unabhängigen restitutionsrechtlichen Unrechtstatbestand (Urt. v. 3. April 1992, V ZR 83/91, BGHZ 118, 34 = NJW 1992, 1757). Im Streitfalle kommt allerdings nicht § 1 Abs. 3 VermG in Frage, sondern ein vermögensrechtlicher Anspruch an Vermögenswerten, die durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG; vgl. auch § 16 Abs. 1 und 3 VermG). Ist der zu § 1 Abs. 3 VermG entwickelte Rechtsgedanke aber auf diesen Anspruch zu übertragen, so ist der Restitutionstatbestand unbeschadet des Umstandes einschlägig, daß der Bekl. das Nutzungsrecht nicht erworben hat (zum Nutzungsrecht als Gegenstand der Restitution nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG vgl. Barkam in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3, § 1 VermG Rdn. 13). Es stellt sich dann die weitere Frage, ob allgemein zivilrechtliche Ansprüche, wie es der Senat in der Entscheidung vom 3. April 1992 für die Anfechtung wegen rechtswidrigen staatlichen Zwangs zur Grundstücksveräußerung ausgesprochen hat, durch den Restitutionstatbestand verdrängt sind. Daß die Kl. hier, anders als in dem früher entschiedenen Falle, in dem es um das Eigentum als solches ging, nur einen Ausschnitt der Eigentümerbefugnisse geltend machen, würde an der Ausschlußwirkung nichts ändern. Die Restitution nach dem Vermögensgesetz umfaßt den vermögensrechtlichen Anspruch in allen seinen Aspekten, beim Streit um das Eigentum mithin auch die Abwehransprüche aus § 1004 BGB. Der Verfügungsberechtigte ist, soweit die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes reicht, bis zur Entscheidung über den Rückgewähranspruch nur den Beschränkungen unterworfen, die sich aus dem Vermögensgesetz selbst (vgl. § 3 Abs. 3 VermG) oder den das Gesetz flankierenden Vorschriften (vgl. §§ 1 ff. GVO) ergeben.

Die Grenzen des Ausschlusses zivilrechtlicher Ansprüche durch das Vermögensgesetz hat der Senat in zwei Entscheidungen vom 12. November 1992 (Urt. V ZR 230/91, WM 1993, 26; Beschl. V ZB 22/92, WM 1993, 30; jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) abgesteckt. Danach tritt die Ausschlußwirkung des Restitutionsanspruchs nicht in jedem Falle ein, in dem der Restitutionstatbestand einen zivilrechtlich unwirksamen Erwerb des Verfügungsberechtigten erfaßt. Die Ausschlußwirkung soll lediglich sicherstellen, daß der im Vermögensgesetz vorgesehene Schutz des redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 und 3 VermG) nicht durch einen allgemeinen, die Besonderheiten des Teilungsunrechts unberücksichtigt lassenden Rechtsbehelf unterlaufen wird. Sie reicht mithin nur so weit, als dieser Schutzzweck es erfordert. Die Bestandsgarantie des § 4 Abs. 2 und 3 VermG geht auf den Gedanken zurück, daß derjenige, der sich auf die in der DDR herrschende Gesetzeslage eingerichtet und, gemessen an ihr, korrekt verhalten hat, den erlangten Vermögenswert auch nach dem politischen Umbruch behalten soll. Dem redlichen Erwerber soll das Risiko abgenommen werden, daß einem Rechtserwerb aufgrund des Umbruchs in der DDR und der in seiner Folge eingetretenen Rechtsänderungen der Boden entzogen wird. Dagegen bezweckt das Vermögensgesetz nicht, allgemeine Risiken des Rechtsverkehrs aus der Zeit der DDR aufzufangen. Es schützt zwar das Vertrauen des Erwerbers von Vermögenswerten auf den Fortbestand der Vermögenslage, nicht aber den guten Glauben daran, daß es nach dem damals in der DDR geltenden Recht überhaupt zu einem rechtswirksamen Erwerb gekommen ist. Der Senat hat deshalb in Fällen, in denen eine unzuständige Stelle bei der Veräußerung des Miteigentumsanteils des in die Bundesrepublik übergesiedelten Ehemannes mitgewirkt hatte (V ZR 230/91) oder der Zwangsverkauf an einem Beurkundungsmangel gescheitert war (V ZB 22/92), neben dem Rückübertragungsanspruch nach §§ 1 Abs. 3, 3 VermG zivilrechtliche Ansprüche zugelassen.

Die Heranziehung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt zu dem Ergebnis, daß zivilrechtliche Ansprüche der Kl. nicht ausgeschlossen sind. Die nach dem Recht der DDR erforderlichen Bedingungen der Entstehung des Nutzungsrechts, nämlich die das Recht erst begründende staatliche Verleihung und deren Voraussetzung, die Überführung der Fläche in Volkseigentum, waren nicht erfüllt. Die für den Ausschließlichkeitsanspruch des Vermögensgesetzes maßgebliche Frage, ob der nach der Gesetzeslage in der DDR wirksame, allenfalls in seinem Fortbestand von den mit dem Umbruch herbeigeführten Rechtsänderungen berührte Erwerb wegen der Redlichkeit des Verfügungsberechtigten Bestandsschutz genießen soll, stellt sich deshalb im Falle des Bekl. nicht.

Zwar sind nach den Feststellungen des Berufungsurteils die für die Begründung des Nutzungsrechts erforderlichen Maßnahmen nur deshalb unterblieben, weil die zur Nutzung bestimmte Teilfläche noch nicht gebildet war und die dazu nötige Vermessung nach den damaligen Verhältnissen zwei bis drei Jahre in Anspruch nahm. Dies steht aber in keinem Zusammenhang mit dem Teilungsunrecht, dessen Ausgleich der Restitutionstatbestand des § 6 Abs. 1 Buchst. c VermG gilt. Nicht der Umstand, daß das Grundstück der Kl. als DDR-Vermögen in der Bundesrepublik wohnhafter Deutscher unter vorläufiger Verwaltung stand, sondern die allgemeine Unzulänglichkeit der staatlichen Verhältnisse der DDR verhinderten die Begründung des Nutzungsrechts. Das Verhältnis der Parteien unterscheidet sich aus der Sicht des Vermögensgesetzes, was die Nichtvollendung des Rechtserwerbs des Bekl. angeht, nicht von anderen Fällen hängender Nutzungsrechte an fremdem Grundbesitz. Nach dem Zweck des Gesetzes besteht daher kein Grund, die gegenwärtig durch das Moratorium, künftig durch das vorgesehene Sachenrechtsbereinigungsgesetz modifizierten zivilrechtlichen Behelfe auszuschließen.

III. Einen weitergehenden Erfolg kann die Revision nicht unter dem Gesichtspunkt erzielen, daß den Kl. ein, dem Moratorium nur mit den Einschränkungen des Art. 233 § 2 a Abs. 5 EGBGB unterliegender, Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 3 VermG zustünde.

Das Berufungsgericht hat sich mit dem Klagegrund sachlich befaßt. Der Senat ist deshalb der Prüfung der Frage, ob der Anspruch vor den Zivilgerichten zu verfolgen ist (bejahend Bezirksgericht Dresden, ZIP 1992, 733 f.; Bezirksgericht Magdeburg, ZIP 1991, 546; Kinne, ZOV 1991, 21, 22 f.; a. A. KG, ZIP 1992, 211, 213; Bezirksgericht Chemnitz, NJ 1991, 463, 464; Briesemeister, EWiR § 3 VermG 1/92, 93), enthoben (§ 17 a Abs. 5 GVG; vgl. Senatsurteil v. 12. November 1992, V ZR 230/91, a. a. O.).

Das Berufungsurteil hat den Anspruch im Ergebnis zu Recht verneint. Ob er, wie das Berufungsgericht meint, bereits daran scheitert, daß der Bekl. nicht Verfügungsberechtigter (§ 2 Abs. 3 VermG) ist, hängt damit zusammen, ob der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG unbeschadet des Umstandes erfüllt ist, daß zivilrechtlich ein Vermögenserwerb des Bekl. nicht erfolgt war. Diese Frage braucht hier nicht beantwortet zu werden; für die getroffene Entscheidung genügt es, daß der Restitutionsanspruch, wenn er hier gegeben ist, andere Behelfe neben sich zuläßt.

Die Klageanträge können aber jedenfalls deshalb nicht auf § 3 Abs. 3 VermG gestützt werden, weil das Betreten des Grundstücks durch den Bekl. und die Nachholung der noch ausstehenden Malerarbeiten einen Rückübertragungsanspruch der Kl. nicht ernstlich gefährden. Ein Ausschluß der Rückübertragung wegen Änderung der Nutzungsart oder der Zweckbestimmung durch bauliche Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Buchst. a VermG) kommt nicht in Frage, da nach dem durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz angefügten § 5 Abs. 2 VermG solche Maßnahmen bereits am 29. September 1990 hätten durchgeführt sein müssen. Einem Wertausgleich nach dem durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz neu geschaffenen § 7 VermG sind die Kl. nicht ausgesetzt, denn für die danach zu berücksichtigenden Maßnahmen (Bebauung, Modernisierung, Instandsetzung, werterhöhende Maßnahmen anderer Art) gilt der 2. Oktober 1990 als Stichtag. Mithin braucht die umstrittene Frage, ob § 3 Abs. 3 VermG über seinen Wortlaut, der den Verfügungsberechtigten bei Vorliegen eines Restitutionsantrags lediglich verpflichtet, dingliche Rechtsgeschäfte und langfristige vertragliche Verpflichtungen zu unterlassen, hinaus auch auf das Verbot tatsächlicher Handlungen erstreckt werden kann (zum Streitstand vgl. Überblick bei Klumpe/Nastold, Rechtshandbuch Ost Immobilien, 2. Aufl., Rdnrn. 215 ff.), hier nicht entschieden zu werden. Eine solche Interpretation fände nämlich ihre Grenze an dem im Streitfall zu verneinenden Sicherungsinteresse des Berechtigten.