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Nutzungsrecht

VG BerlinVG 25 A 431.9210.05.1993ZOV 1993, 430

VermG § 4 Abs. 2 und 3 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nutzungsrecht; redlicher Erwerb; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die unentgeltliche Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts zum Bau eines Einfamilienhauses entsprach den geltenden Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis der DDR.

Ein ungewöhnlich niedriger Kaufpreis für das Grundstück hat für die Beurteilung des redlichen Erwerbs des Nutzungsrechts keine Bedeutung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Rückübertragung des 365 m2 großen Grundstücks in Berlin. Das Grundstück wurde mit Wirkung vom 17. Februar 1954 aufgrund der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl. für Berlin/Ost I S. 445) in Volkseigentum überführt und unter die Rechtsträgerschaft der Berliner volkseigenen Wohnungsverwaltung gestellt.

Die Beigeladenen stellten am 4. November 1988 einen Antrag auf Verleihung des dinglichen Nutzungsrechts an dem Grundstück, das sie bereits seit Juli 1987 nutzen durften. Am selben Tage stimmte der Magistrat dem Bauvorhaben zu und wies den Beigeladenen das Grundstück zu dessen Durchführung zu. Am 25. Januar 1989 wurde ihnen das Nutzungsrecht an dem Grundstück aufgrund des Gesetzes vom 14. Dezember 1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken (GBl. I S. 372) i. V. m. der Verordnung vom 31. August 1978 über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen (GBl. I S. 425) verliehen. Nach der hierüber ausgestellten Urkunde war das Nutzungsrecht unbefristet und berechtigte, das Grundstück und das darauf zu errichtende Eigenheim für persönliche Wohnzwecke zu nutzen. Ein Entgelt für die Nutzung wurde ausweislich der Urkunde nicht erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten.

Der Kl. ist zwar Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz, da das Grundstück im Jahre 1954 entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurde, § 1 Abs. 1 a VermG , und der Kl. den Rückübertragungsanspruch erworben hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VermG).

Die Rückübertragung ist jedoch gemäß § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen, weil die Beigeladenen vor dem 18. Oktober 1989 in redlicher Weise ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück erworben haben. Als schutzwürdig angesehen wird gemäß § 4 VermG der Erwerber, der sich bis zur Wende gemessen an der Rechtslage in der ehemaligen DDR korrekt verhalten hat, unabhängig davon, ob er hätte wissen müssen, daß die Veräußerung ohne Willen des Berechtigten im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 VermG erfolgt (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, VermG, § 4 Rdnr. 49). Unredlich ist ein Erwerb gemäß § 4 Abs. 3 a VermG, wenn er nicht den damals geltenden Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis entsprach, und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen.

Rechtsgrundlage für den Erwerb des dinglichen Nutzungsrechts war das Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I S. 372) i. V. m. der Verordnung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen vom 31. August 1978 (GBl. S. 425), geändert durch die 2. Verordnung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen - Eigenheimverordnung - vom 25. Februar 1987 (GBl. I S. 64). Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes konnte Bürgern der DDR auf Antrag ein Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheims verliehen werden. Auch die Unentgeltlichkeit des den Beigeladenen verliehenen Nutzungsrechts entsprach den damals gültigen Vorschriften. Zwar war gemäß § 3 Abs. 4 des Gesetzes für Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken ein Nutzungsentgelt zu entrichten. § 12 Abs. 2 der Eigenheimverordnung sieht jedoch vor, daß für Neubau, Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen Arbeitern, Angestellten, Angehörigen der bewaffneten Organe, Mitgliedern sozialistischer Genossenschaften und kinderreichen Familien finanzielle Vergünstigungen gewährt werden. Die Durchführungsbestimmung vom 18. August 1987 regelt zu § 12 der Eigenheimverordnung unter der Überschrift "Finanzielle Vergünstigungen gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung" in § 11 Abs. 5, daß für Eigenheime, die sich im Eigentum von Bürgern gemäß § 12 Abs. 2 Eigenheimverordnung befinden, ein Entgelt für die Nutzung volkseigener Grundstücke nicht zu erheben ist. Schon unter dem Titel "Finanzierung des Neubaus von Eigenheimen" war vorgesehen, daß für Eigenheime Entgelte für die Nutzung volkseigener Grundstücke nicht zu erheben seien. Es spricht nichts dafür, daß durch die Änderung der Formulierung die Befreiung vom Nutzungsentgelt für Neubauten nicht mehr gelten sollte. Vielmehr war Sinn und Zweck dieser Normen, finanzielle Vergünstigungen für die Schaffung von Wohnraum zu gewähren. Es wäre widersinnig, anzunehmen, daß der Neubau von diesen Vergünstigungen ausgenommen werden sollte. Dies zeigt schon die Tatsache, daß auch die Durchführungsbestimmung vom 18. August 1987 sich ausdrücklich auf § 12 Abs. 2 der Eigenheimverordnung bezieht. Diese Vorschrift verweist wiederum ("dabei") auf § 12 Abs. 1. Dort ist unter anderem von "Neubau ... von Eigenheimen" die Rede.

Selbst wenn man in der Regelung der Unentgeltlichkeit des Nutzungsrechts in der Durchführungsbestimmung einen Widerspruch zu dem Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten der Eigenheimverordnung sehen wollte, setzt doch Unredlichkeit nach den Regelbeispielen des § 4 Abs. 3 Buchstabe a VermG einen Widerspruch zu Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis voraus. Wie die Durchführungsbestimmung zeigt, war in der Verwaltungspraxis die Unentgeltlichkeit der Regelfall.