Nutzungsherausgabeanspruch des Berechtigten
VermG § 1 Abs. 4, § 7 Abs. 7 Satz 2; BGB §§ 662 ff.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nutzungsherausgabeanspruch des Berechtigten; Staatlicher Verwalter; Auftragsrecht; Treuhänder
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Nur auf den staatlichen Verwalter gem. § 1 Abs. 7 VermG können analog die Regeln des Auftragsrechts angewendet werden, weil nur dieser Treuhänder des Berechtigten ist.
2. Dies gilt nicht für den Verwalter, der im Auftrag eines Verfügungsberechtigten handelt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist ausweislich des Rückübertragungsbescheids der Stadt H. zu einem Bruchteil von 11/12 Eigentümer des Hausgrundstücks Sch.-Str. 9 in H. Am 3. Oktober 1990 wies das Grundbuch von H. für das streitgegenständliche Grundstück als Eigentümer folgendes aus: Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB Gebäudewirtschaft H. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg stellte in dem Vermögenszuordnungsbescheid vom 13. März 2001 fest, daß die Stadt H. Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks sei. (...)
Der Kl. machte gegen die Bekl. einen Anspruch auf Auszahlung der vereinnahmten Mieten für das Grundstück geltend. Die Bekl. bezifferte den Auszahlungsanspruch mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 auf 53.899,67 Euro. Der Kl. monierte gegenüber der Bekl., daß der Auszahlungsbetrag entgegen § 7 Abs. 7 VermG nicht verzinst worden sei.
Der Kl. hat die Auffassung vertreten, gegen die Bekl. gemäß §§ 7 Abs. 7 S. 2, 3 Abs. 3 S. 3 VermG einen Zinsanspruch seit spätestens dem 9. Juli 1995 zu haben. Dieser belaufe sich ausweislich seiner Aufstellung auf 9.410,63 Euro. Ferner ergebe sich ein Zinsanspruch auch aus einer analogen Anwendung des § 668 BGB und aus dem Umkehrschluß aus § 7 Abs. 7 a VermG.
Unerheblich sei, daß formal die Stadt. H. Vermögensberechtigte gemäß § 1 VZOG sei. Tatsächlich habe die Bekl. als Geschäftsbesorgerin der Stadt H. deren Verwaltungsgeschäfte für die Grundstücke, die in staatlicher Verwaltung gestanden hätten, ausgeführt. In jedem Fall sei die Bekl. eigene Rechtsbeziehungen zu ihm eingegangen und habe auch nie darauf hingewiesen, daß sie nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Stadt H. gehandelt habe. (...)
Das LG Halle hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Mit dem LG geht der erkennende Senat davon aus, daß der Kl. gegen die Bekl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen hat. Insbesondere besteht ein Anspruch nicht gemäß § 687 BGB analog, auf den sich der Kl. mit der Berufung bezieht.
Der Kl. verkennt, daß sein geltend gemachter Zinsanspruch ausschließlich seinem Anspruch auf Auszahlung von Nutzungsentgelt als Hauptforderung folgt. Unstreitig ist seine Hauptforderung ausweislich seines anwaltlichen Bestätigungsschreibens vom 30. Oktober 2002 in Höhe von 53.899,67 Euro erfüllt worden. Die gesamten Verhandlungen über das Nutzungsentgelt sind zwar mit der Bekl. geführt worden, diese war aber nicht Schuldnerin des Nutzungsentgelts. Schuldnerin des Nutzungsentgelts war vielmehr die Stadt H., was zweifelsfrei aus § 7 Abs. 7 S. 2 VermG folgt.
Der Umstand, daß sich die Stadt H. der Bekl als Verwalterin des streitgegenständlichen Restitutionsgrundstücks zur Abwicklung des Restitutionsverhältnisses bedient hatte, war nicht geeignet, der Bekl. eine Schuldnerstellung zu übertragen. In Ermangelung des Bestehens eines die Hauptforderung (Nutzungsentgelt) betreffenden Schuldverhältnisses zwischen dem Kl. und der Bekl. ist auch für den hier geltend gemachten Zinsanspruch des Kl. keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
Bei der Beantwortung der Frage, ob der Kl. gegen die Bekl. irgendwelche Direktansprüche geltend machen kann, ist zunächst klarzustellen, wie vorliegend die Verhältnisse nach dem Vermögensgesetz einzuordnen sind.
Das die Korrektur von Teilungs- und Diskriminierungsunrecht bezweckende Vermögensgesetz kennt zwei Arten von Schädigungsmaßnahmen, nämlich Maßnahmen, die zur vollständigen Entziehung des Vermögenswerts durch Verlust der betreffenden Rechtsposition führten, und Maßnahmen der staatlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG).
Im ersten Fall vollzieht sich die Wiedergutmachung durch Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts nach Maßgabe des § 3 ff. VermG; dabei wird spätestens durch die Stellung des Restitutionsantrags nach § 3 Abs. 3 S. 1 VermG zwischen dem Restitutionsgläubiger (Alteigentümer) als Berechtigtem und dem bisherigen (Noch-) Eigentümer als Verfügungsberechtigtem (§ 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 VermG) ein Restitutionsverhältnis begründet.
Im zweiten Fall verwirklicht sich die Wiedergutmachung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung und Herausgabe des Vermögenswerts an den Eigentümer. Dabei treffen nach § 11 a Abs. 3 S. 1 VermG von dem Ende der staatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter, der nach § 2 Abs. 3 S. 2 VermG ebenfalls als Verfügungsberechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes anzusehen ist, gegenüber dem Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VermG die Pflichten, die dem Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegen (Verwalterverhältnis) (BGHZ 148, 241 = ZOV 2001, 318 = NJW 2001, 3046 = VIZ 2001, 496 [497]).
Zunächst ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze festzuhalten, daß die Bekl. im Hinblick auf das streitgegenständliche Grundstück nicht Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 VermG war. Der Kl. erhielt als Nachfolger der Erbengemeinschaft K. ausweislich des Bescheids des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 7. Januar 2002 das streitgegenständliche Grundstück in der Folge eines Restitutionsverhältnisses von der Stadt H. als Verfügungsberechtigte (noch Eigentümerin) zurückübertragen.
Aus der vom VermG für die Vermögensrestitution, um die es vorliegend geht, gewählten Anspruchslösung (§§ 3, 34 VermG) folgt, daß dem Verfügungsberechtigten bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides und dem Eintritt der weiter in § 34 VermG genannten Voraussetzungen das Eigentum verbleibt. Demnach war die Stadt H. bis zum 19. Februar 2002, dem Tag der Bestandskraft des oben genannten Bescheids des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen, Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks.
Als Eigentümerin standen ihr grundsätzlich die aus dem Grundstück gezogenen Nutzungen zu (§ 7 Abs. 7 S. 1 VermG). Die Kosten der Erhaltung der Sache hatte sie selbst zu tragen (BGHZ 128, 210, 211; ZOV 2002, 220 = VIZ 2002, 572). Nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG steht es dem Berechtigten (der - wie ausgeführt - letztlich sein Eigentum in der Folge eines zu seinen Gunsten ergangenen Restitutionsbescheids (zurück-) erwirbt) frei, Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen, herauszuverlangen. Tut er dies, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte seinerseits die seit dem 1. Juli 1994 entstehenden Betriebs- und Erhaltungskosten und die Verwaltungskosten aufrechnen (vgl. auch die grundlegende Entscheidung BGHZ 137, 183-193 = ZOV 1998, 39 = NJW 1998, 2603 L. = VIZ 1998, 103).
Vorliegend hat der KI. von seinem Anspruch gegen die Stadt H. gemäß § 7 Abs. 7 S. 2 VermG Gebrauch gemacht. Die gesamte Abwicklung erfolgte zwar unter ausschließlicher Beteiligung der Bekl., diese handelte indes im Auftrag der Stadt H. Eine direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Kl. und der Bekl. konnte hieraus nicht erwachsen.
Für eine analoge Anwendung des Auftragrechts ist in Ansehung der obigen Ausführungen bei der vorliegenden Fallkonstellation kein Raum. Eine solche hat der BGH in den Fällen angenommen, in denen es galt, Maßnahmen der staatlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG) auszugleichen. Anders als der Verfügungsberechtigte in den Restitutionsfällen hat der staatliche Verwalter durch das Vermögensgesetz im Verhältnis zum Berechtigten, der seine formale Eigentümerposition nie verloren hatte, eine echte Treuhänderstellung inne (BGHZ 137, 183 ff.), die ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur dieses Instituts eine Anwendung beispielsweise des § 670 BGB im Verhältnis des als Verfügungsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 3 5. 2 VermG geltenden staatlichen Verwalters zum Eigentümer rechtfertigt. In der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat dieser ausgeführt, daß vor dem Ende der staatlichen Verwaltung den bisherigen Verwalter die den Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten treffen (§§ 666, 667 BGB, gegebenenfalls auch die Verzinsungspflicht des § 668 BGB).
Im Rahmen der vorliegenden Fallkonstellation kommt indes eine analoge Anwendung des Auftragsrechts nicht in Betracht. Diesbezüglich nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH vom 21. Februar 2001, VIZ 2002, 408 ff. Demnach führt die gebotene Trennung von Verwalter- und Restitutionsverhältnis dazu, daß eine rechtliche Sonderbeziehung, die aufgrund der Regelungen des VermG nur auftragsähnlicher Natur sein könnte, zwischen dem Berechtigten und einem (ehemaligen) staatlichen Verwalter nicht anzunehmen ist. Eine etwaige staatliche Verwaltung endete nach § 11 a Abs. 1 S. 1 VermG spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1992.
Das von dem Kl. erstinstanzlich zitierte Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1996, Az. 31 O 585/95, ZOV 1996, 284 = VIZ 1996, 416, 417, ist für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Das Landgericht Berlin hatte über die Klage eines Restitutionsberechtigten gegen eine staatliche Verwalterin als Verfügungsberechtigte zu entscheiden und im konkreten Fall das Bestehen eines Anspruchs auf Nutzungsentgelt gemäß § 7 Abs. 7 S. 2 VermG festgestellt. Den Zinsanspruch hat es aus § 7 Abs. 7 S. 2, 3 Abs. 3 VermG und §§ 681 S. 2, 668, 246 analog hergeleitet und ausgeführt, die Bekl. habe als Verfügungsberechtigte die Gelder, die sie aus der Verwaltung des Vermögenswerts erlangt und für sich verwendet habe, mit dem gesetzlichen Zinssatz jedenfalls ab dem 9. Juli 1995 zu verzinsen. Die dortige Bekl. habe nach § 3 Abs. 3 S. 6 VermG wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt. Der vorliegende Fall weist indes die entscheidende Abweichung auf, daß die hiesige Bekl. eben gerade nicht als Verfügungsberechtigte im Sinne des VermG anzusehen ist. (...)